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Nettogehalt bei Kurzarbeit schnell und einfach berechnen

Mit dem Kurzarbeit-Rechner des Handelsblatts lässt sich schnell und einfach berechnen, wie viel Geld Sie monatlich in Kurzarbeit erhalten.

Mit dem Kurzarbeitergeld-Rechner lässt sich schnell und einfach berechnen, wie viel Nettogehalt Sie monatlich in Kurzarbeit erhalten. Foto: dpa
Mit dem Kurzarbeitergeld-Rechner lässt sich schnell und einfach berechnen, wie viel Nettogehalt Sie monatlich in Kurzarbeit erhalten. Foto: dpa

Das Coronavirus breitet sich in Deutschland immer weiter aus. Die wirtschaftlichen Folgen der Corona-Pandemie sind nur schwer vorherzusehen.

Um Kündigungen zu vermeiden und Kosten zu sparen, setzen viele Unternehmen auf das Instrument Kurzarbeit. Doch was genau ist Kurzarbeit eigentlich, was bringt es und wie viel Geld bleibt Beschäftigten am Ende des Monats? Ein Überblick.

Kurzarbeitergeld-Rechner

Mit dem Kurzarbeitergeld-Rechner lässt sich schnell und einfach berechnen, wie hoch das Nettogehalt ist, das Sie monatlich in Kurzarbeit erhalten. Anhand des reduzierten Bruttolohns wird das Kurzarbeitergeld berechnet und der Unterschied zu ihrem ursprünglichen Nettogehalt angezeigt.

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Was ist Kurzarbeit?

Unter Kurzarbeit ist eine vorübergehende Verringerung der regelmäßigen Arbeitszeit in einem Betrieb aufgrund eines erheblichen Arbeitsausfalls zu verstehen. Von Kurzarbeit können alle oder nur ein Teil der Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen eines Unternehmens betroffen sein. Die betroffenen Personen arbeiten bei Kurzarbeit weniger Stunden oder überhaupt nicht.

Ob der jeweilige Arbeitgeber eine Kurzarbeit für seine Arbeitnehmer einführen darf und ob sich bei Kurzarbeit der Anspruch auf Arbeitsentgelt - also Lohn beziehungsweise Gehalt - des betroffenen Personals entsprechend verringert, ist in den arbeitsrechtlichen Bestimmungen geregelt.

Warum stellen Betriebe auf Kurzarbeit um?

Durch Kurzarbeit lassen sich die Ausgaben eines Unternehmens für die Angestellten verringern. Dies ist gerade in wirtschaftlichen Krisenzeiten eine Möglichkeit, um Konzerne vor der wirtschaftlichen Pleite zu schützen, wie gerade in der Coronakrise. Die Kurzarbeit hat sich bereits in der Finanzkrise 2008/2009 bewährt. Wenn es nichts mehr zu arbeiten gibt, kann ein Unternehmen die Mitarbeiter in Kurzarbeit schicken. Kurzarbeitergeld kann künftig fließen, wenn nur zehn Prozent der Beschäftigten vom Arbeitsausfall betroffen sind – statt wie bisher ein Drittel. Auch Zeitarbeitsunternehmen können die Leistung anzeigen.

Ziel des Kurzarbeitergeldes ist es, Arbeitgeber in einer akuten Krise zu entlasten und damit Arbeitsplätze zu sichern. Die Arbeitgeber bekommen in der Coronakrise nun auch die Sozialbeiträge erstattet.

Welche Voraussetzungen gelten für Kurzarbeit?

Ein Arbeitgeber kann eine Kurzarbeit im Betrieb nicht einseitig aufgrund seines Direktionsrechts anordnen. Die Mitarbeiter und der Betriebsrat müssen zustimmen. Auch bedarf es für die Kurzarbeit eine Rechtsgrundlage. Gemäß Sozialgesetzbuch Drittes Buch müssen für die Einführung der Kurzarbeit bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein. § 95 SGB III regelt, wann Arbeitnehmer einen Anspruch auf Kurzarbeitergeld haben. Dies ist der Fall, wenn

  • ein erheblicher Arbeitsausfall mit Entgeltausfall vorliegt.

  • die betrieblichen Voraussetzungen erfüllt sind.

  • die persönlichen Voraussetzungen erfüllt sind.

  • der Arbeitsausfall der Agentur für Arbeit angezeigt worden ist.

Wie berechnet sich mein Gehalt während der Kurzarbeit?

Bei Kurzarbeit zahlt die Bundesagentur für Arbeit den betroffenen Beschäftigten 60 Prozent des üblichen Gehaltes für die ausgefallenen Arbeit. Menschen mit Kindern erhalten ein Kurzarbeitergeld in Höhe von 67 Prozent des ausgefallenen Anteils des Nettoentgelts. Während der Coronakrise wurde jedoch eine neue Regelung hinzugefügt. Ab dem vierten Monat erhöht sich das Kurzarbeitergeld für diejenigen, die ihre Arbeitszeit um mindestens die Hälfte kürzen mussten, ab dem 4. Monat des Bezugs auf 70 Prozent beziehungsweise 77 Prozent für Haushalte mit Kindern. Ab dem 7. Monat des Bezuges steigt es weiter auf 80 Prozent beziehungsweise 87 Prozent für Haushalte mit Kindern.

Darf man während der Kurzarbeit einem Nebenjob nachgehen?

Ja, grundsätzlich darf während des Bezugs von Kurzarbeitergeld ein Nebenjob ausgeübt werden. Es gibt kein generelles Verbot eines Nebenjobs während des Bezugs von Kurzarbeitergeld.

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Wie wirkt sich der Verdienst aus dem Nebenjob auf das Kurzarbeitergeld aus?

Der Verdienst aus dem Nebenjob während des Bezugs von Kurzarbeitergeld wirkt sich auf unterschiedliche Weise aus:

  • Wenn die Nebentätigkeit schon vor dem Beginn der Kurzarbeit bestand, wirkt sich diese nicht auf das zu erhaltene Kurzarbeitergeld aus.

  • Wenn der Nebenjob jedoch nach dem Eintritt in die Kurzarbeit beginnt, existieren unterschiedliche Möglichkeiten.

    - Zu Beginn der Coronakrise galt folgendes: gehört der Nebenjob zu einem systemrelevanten Bereich, ist ein Zuverdienst ohne Auswirkungen auf das Kurzarbeitergeld möglich. Aber: Das Netto-Gehalt des Nebenjobs darf nicht über dem ehemaligen Job liegen, der durch Corona eingeschränkt wurde. Sonst drohen finanzielle Nachteile.

    - Seit dem 14. Mai 2020 ist diese Einschränkung auf systemrelevante Bereiche aufgehoben worden. Das bedeutet, dass das gekürzte Gehalt, das von der Agentur für Arbeit gezahlte Kurzarbeitergeld und der Verdienst aus dem Nebenjob nicht den eigentlichen Nettolohn der Haupttätigkeit übersteigen dürfen. Diese Regelung wurde am 27. März 2020 im Sozialschutz-Paket beschlossen und ist vorerst bis Oktober 2020 gültig.

  • Wenn der Nebenjob hingegen nicht zu den systemrelevanten Berufen gehört und nach dem Beginn der Kurzarbeit angetreten wurde, wird der Verdienst auf das Kurzarbeitergeld angerechnet, da eine Erhöhung des tatsächlichen Entgelts vorliegt.

Wird eine Tabelle zur Berechnung des Kurzarbeitergeldes angeboten?

Ja. Die Bundesagentur für Arbeit stellt online eine aktuelle Tabelle zur Berechnung des Kurzarbeitergeldes als kostenlose PDF-Datei zum Download für das Jahr 2020 bereit.

Die Tabelle der Arbeitsagentur bietet einen umfassenden Überblick über das Bruttoarbeitsentgelt und die daraus entstehenden rechnerischen Leistungssätze der jeweiligen Lohnsteuerklassen. Der Kurzarbeit-Rechner des Handelsblatts nutzt die Daten dieser Tabelle zur Berechnung des Kurzarbeitergeldes.

Welche Auswirkung hat Kurzarbeit auf meine Sozialversicherung?

Die Mitgliedschaft in der gesetzlichen Sozialversicherung bleibt auch während der Kurzarbeit erhalten - sie verändert sich durch die Kurzarbeit also nicht. Die Beitragshöhe für Renten-, Kranken-, Arbeitslosen- und Pflegeversicherung richtet sich jedoch nach dem Bruttoarbeitsentgelt der reduzierten Arbeitszeit.

Der Verdienstausfall unterliegt ebenfalls der Beitragspflicht, jedoch nur zu 80 Prozent. Die Beiträge hierfür muss der Arbeitgeber allein übernehmen. Für Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen tritt keine Änderung im Versicherungsverhältnis während der Kurzarbeit ein – es bleibt bestehen.
Hinweis: Ansprüche im Hinblick auf einen möglichen Bezug von Arbeitslosengeld sind von der Kurzarbeit nicht beeinträchtigt.

Bleibt man in Kurzarbeit weiterhin in der Rentenversicherung?

Ja. Die Arbeitnehmer, die aktuell von der Kurzarbeit betroffen sind, bleiben auch weiterhin in der gesetzlichen Rentenversicherung versichert. Der Schutz der gesetzlichen Rentenversicherung bleibt also vollumfänglich erhalten.

Auch die Zeit, in der das Kurzarbeitergeld bezogen wurde, wird dazugezählt, wenn es um die Berechnung der 35-jährigen Wartezeit für langjährige Versicherte geht.

Wie sehen die Auswirkungen auf die Rentenbeiträge aus?

Die Beiträge zur Rentenversicherung werden vom Arbeitgeber und dem jeweiligen Beschäftigten gezahlt. Der Arbeitgeber muss den Beitrag anhand eines fiktiven Arbeitsentgelts in Höhe von 80 Prozent des Gehalts, welches Aufgrund der Kurzarbeit wegfällt, aufstocken. Diese Aufstockung ist gesetzlich vorgesehen und muss nicht vom Arbeitnehmer beantragt werden. So wird die Auswirkung der Kurzarbeit auf die spätere Rente abgefedert.

Durch diese Aufstockung des Arbeitgeberanteils werden selbst bei einer Kurzarbeit von 100 Prozent weiterhin 80 Prozent der bisherigen Beiträge gezahlt.

Gilt die Beitragsbemessungsgrenze auch für das Kurzarbeitergeld?

Kurzarbeitergeld ist eine Leistung aus der Arbeitslosenversicherung. Hier liegt die Beitragsbemessungsgrenze bei einem Einkommen von 6900 Euro brutto im Monat. Liegt ein Arbeitnehmer oder eine Arbeitnehmerin trotz Kurzarbeitergeld-Kürzung noch über diesem Betrag, wird kein Kurzarbeitergeld gezahlt und nicht aufgestockt.

Muss ich Kurzarbeit selbst bei der Agentur für Arbeit beantragen?

Nein, als Arbeitnehmer ist nichts tun. Der Arbeitgeber kümmert sich um die Kommunikation mit der Agentur für Arbeit. Die Zahlungen laufen über die monatliche Gehaltsabrechnung.

Wie schnell kann eine Kurzarbeit eingeführt werden?

Die Kurzarbeit kann bei Auftragsausfällen durch entsprechende Vereinbarungen zur Reduzierung der Arbeitszeit im Unternehmen sehr schnell und kurzfristig eingeführt werden. Die Kurzarbeit muss dafür der örtlichen Agentur für Arbeit angezeigt werden.

Der Arbeitgeber berechnet das Kurzarbeitergeld und zahlt dieses an seine Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen, für die Kurzarbeit gilt. Darauf folgend muss ein Erstattungsantrag bei der örtlichen Agentur für Arbeit gestellt werden. Diese prüft dann die Antragsunterlagen für das gezahlte Kurzarbeitergeld und erstattet dieses dem Arbeitgeber umgehend.

Was passiert mit dem Urlaub bei Kurzarbeit?

Der Urlaub des laufenden Jahres bleibt unberührt von Einführung von Kurzarbeit. Der Arbeitgeber von seinen Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen nicht verlangen, die Urlaubstage zur Vermeidung von Kurzarbeit zu nutzen.

Dies ist eine aktualisierte Regelung der Bundesagentur für Arbeit, die bis zum 31. Dezember 2020 gilt. Anders verhält sich dies allerdings bei noch übertragbaren Urlaubsansprüchen aus dem Vorjahr - sie sind zur Vermeidung von Kurzarbeitergeldern vorerst einzusetzen.

Erleichtert die Bundesregierung in der Coronakrise die Kurzarbeit?

Ja. Die Bundesregierung hat die Voraussetzung für die Einführung von Kurzarbeit innerhalb eines Betriebes am 13. März 2020 aufgrund der Coronakrise gelockert. Diese gesetzliche Neuregelung gilt rückwirkend zum 1. März 2020 und soll vorübergehend bis Ende 2021 bestehen bleiben.

Durch die Lockerung gilt nun.

  • Betriebe sollen Kurzarbeitergeld früher nutzen können. Seit der Lockerung ist Kurzarbeit möglich sobald zehn Prozent der Beschäftigten vom Arbeitsausfall betroffen sind. Zuvor lag dieser Wert bei einem Drittel der Belegschaft.

  • Leiharbeiter sollen Kurzarbeitergeld bekommen können.

  • Die vom Arbeitgeber allein getragenen Beiträge zur Sozialversicherung werden vollständig oder teilweise vom Staat übernommen. Dies muss von Fall zu Fall geprüft werden.

  • Dieses Instrument Kurzarbeit soll insgesamt bis zu 24 Monate eingesetzt werden können.

  • Die Bundesregierung hat nun noch beschlossen, dass Unternehmen Jobs in der Coronakrise weiter durch erleichterte Kurzarbeit absichern. Diese soll von regulär zwölf auf bis zu 24 Monate erweitert werden. Die verlängerte Bezugsdauer soll für Betriebe gelten, die bis zum 31. Dezember 2020 Kurzarbeit eingeführt haben. Das Kurzarbeitergeld soll maximal bis zum 31. Dezember 2021 verlängert werden. Damit die Bundesagentur für Arbeit (BA) die Milliardenkosten für Kurzarbeit schultern kann, will die Koalition Steuergeld locker machen – und zwar als Zuschuss und nicht als Darlehen. Nach Einschätzung von Bundesfinanzminister Olaf Scholz dürfte die Verlängerung rund zehn Milliarden Euro kosten.

  • Das Kurzarbeitergeld wird weiter auf 70 Prozent beziehungsweise 77 Prozent ab dem vierten Monat und auf 80 Prozent beziehungsweise 87 Prozent ab dem siebten Monat erhöht. Diese Regeln sollen bis 31. Dezember 2021 für alle verlängert werden, deren Anspruch auf Kurzarbeitergeld bis zum 31. März 2021 entstanden ist. Regulär beträgt das Kurzarbeitergeld 60 Prozent des ausgefallenen Nettolohns, für Berufstätige mit Kindern 67 Prozent.

Welche Änderungen hat die Bundesregierung bei der Kurzarbeit vorgenommen?

Die Große Koalition hat das Kurzarbeitergeld während der Coronakrise weiter angepasst. Dabei geht es geht um folgende Änderungen und Anpassung:

  • Die Koalitionsspitzen haben sich am 14. Mai 2020 geeinigt das Kurzarbeitergeld anzuheben. Diese Anhebung soll gestaffelt ablaufen.

  • Für diejenigen, die Kurzarbeitergeld für eine um mindestens 50 Prozent reduzierte Arbeitszeit beziehen, soll es wie oben erwähnt ab dem 4. Monat des Bezugs auf 70 Prozent beziehungsweise 77 Prozent für Haushalte mit Kindern und ab dem 7. Monat des Bezuges auf 80 Prozent beziehungsweise 87 Prozent für Haushalte mit Kindern steigen.

  • Diese Regelung zur Erhöhung des Kurzarbeitergeldes soll längstens bis Ende 2021 bestehen.

  • Außerdem werden für Arbeitnehmer in Kurzarbeit ab 1. Mai bis Ende 2020 bereits bestehende Hinzuverdienstmöglichkeiten erweitert. Sie können vom 1. Mai bis 31. Dezember 2020 in allen Berufen bis zur vollen Höhe ihres bisherigen Monatseinkommens hinzuverdienen. Die Beschränkung auf systemrelevante Berufe wird aufgehoben.

Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales klärt umfassend über alle Regelungen der Kurzarbeit und des Kurzarbeitergeldes auf.