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Kunden können Kreditverträge noch nach Jahren kündigen

Ewiges Widerrufsrecht - Kunden können Kreditverträge noch nach Jahren kündigen

Sein Name macht ihm alle Ehre: Der Streit um das „ewige Widerrufsrecht“ nimmt kein Ende. Weiterhin sind Anwälte und Gerichte mit Fällen beschäftigt, in denen Kreditkunden gegen ihre Bank oder Sparkasse klagen. Dabei geht es um die Frage, ob Verbraucher einen Kreditvertrag wegen Formfehlern auch nach vielen Jahren noch widerrufen können. Ist dies rechtens, hätte die Bank keinen Anspruch auf die bei vorzeitiger Kündigung eines Darlehens übliche Vorfälligkeitsentschädigung.

Kläger berufen sich dabei auf fehlerhafte Widerrufsbelehrungen im Kreditvertrag – und bekamen vor dem Kadi nicht selten Recht. Obwohl Banken in einigen Fällen Revision gegen diese für sie ungünstigen Urteile vor dem Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe Klage einreichten, kam es bislang nicht zur einem Grundsatzurteil der Bundesrichter. Häufig einigten sich Bank und Kunden zuvor außergerichtlich oder die Geldhäuser zogen die Revision wieder zurück.

Am Dienstag verhandelte der Bundesgerichtshof gleich zwei solcher Fälle – und sprach bei einem Fall ein Grundsatzurteil, das Hunderten Kunden die Kündigung von Kreditverträgen erlaubt. Denn eine von Sparkassen früher bundesweit genutzte Widerrufsbelehrung zu Verbraucherkrediten ist wegen einer irreführenden Fußnote unwirksam. Aus solchen fehlerhaften und meist teuren Kreditverträgen auszusteigen dürfte jetzt leichter möglich sein – sofern ein Kunde den Vertrag vor dem 22. Juni 2016 widerrufen hat. (Az. XI ZR 564/15)

Die Kläger im Ausgangsfall hatten 2008 von der Sparkasse Nürnberg einen Verbraucherkredit über 50.000 Euro aufgenommen und ihn 2013 widerrufen, weil die Belehrung der Sparkasse zum Widerrufsrecht fehlerhaft gewesen sei.

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Der Musterbelehrung der Sparkasse zufolge sollte die 14-tägige Widerrufsfrist „frühestens mit Erhalt dieser Belehrung“ beginnen. In einer zusätzlichen Fußnote hieß es zudem: „Bitte Frist im Einzelfall prüfen“. Der BGH erklärte diese Belehrung nun für irreführend, weil beim Kunden damit der Eindruck erweckt werden könne, dass die 14-tägige Frist je nach Umständen länger oder kürzer dauern kann.

Nach Angaben der auf solche Fälle spezialisierten Rechtsanwaltskanzlei Werdermann von Rüden findet sich diese fehlerhafte Widerrufsbelehrung bundesweit in etwa 30.000 Kreditverträgen, die von Ende 2002 bis Ende 2008 mit Sparkassen abgeschlossen wurden. Allerdings können nur noch einige hundert Verbraucher, die rechtzeitig geklagt haben, ihre teuren Kreditverträge rückabwickeln. Der Grund: Das sogenannte ewige Widerrufsrecht, das bei fehlerhaften Belehrungen galt, wurde vom Gesetzgeber zum 22. Juni 2016 abgeschafft.

In dem zweiten Fall stellte der Senat klar, dass Verbraucher ihr Widerrufsrecht im Einzelfall auch verlieren können. Ausschlaggebend dafür seien die Umstände des Einzelfalls. Dem Kunden könne allerdings nicht allein zur Last gelegt werden, dass er sich von den negativen Folgen einer unvorteilhaften Investition lösen wolle. Über den einen Fall muss das Oberlandesgericht Hamburg deshalb nun erneut entscheiden. (Az.: XI ZR 501/15)

Im diesem Fall schloss der Kunde im November 2001 einen Darlehensvertrag, der zur Finanzierung einer Beteiligung an einer Fondsgesellschaft diente. Das Darlehen zahlte er bis Januar 2007 vollständig zurück. 2014 widerrief er seinen Darlehensvertrag und wollte damit auch seine Fondsanteile an das Geldhaus zurückgeben. Die Vorinstanz entschied gegen den Bankkunden, er rief den BGH an.

KONTEXT

Die häufigsten Fehler in Kreditverträgen

Raus aus dem teuren Kredit

Viele Widerrufsbelehrungen in Baufinanzierungsverträgen sind nicht rechtens. Kreditnehmer können sie anfechten und gratis in einen günstigeren Kredit umschulden. Die Kanzlei Baum Reiter & Collegen nennt die häufigsten Fehler in den Verträgen.

Fehler 1

Der Fristbeginn ist nicht eindeutig.

Fehler 2

Widerrufsfolgen sind unvollständig oder fehlen komplett.

Fehler 3

Es sind keine Fernabsatzbelehrungen vorhanden.

Fehler 4

Es liegt ein Verstoß gegen das Deutlichkeitsgebot vor.

Fehler 5

Die Pflichtangaben nach § 492 Abs. 2 BGB i.V.m. Art. 247 §§ 6 bis 13 EGBGB fehlen.