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Krankschreibung nach Unfall reicht für Schadenersatzanspruch

Wer nach einem Unfall nicht arbeiten kann, sollte sich ein Attest holen. Denn Selbstständige können in diesem Fall Schadenersatz einfordern.
Wer nach einem Unfall nicht arbeiten kann, sollte sich ein Attest holen. Denn Selbstständige können in diesem Fall Schadenersatz einfordern.

Ein Unfall wirft einen gesundheitlich schnell aus der Bahn. Für Freiberufler oder Selbstständige wiegen längere Ausfälle finanziell schwer. Ihnen kann Schadenersatz für entgangenen Gewinn zustehen.

Nürnberg (dpa/tmn) - Die Geschädigten eines Verkehrsunfalls haben Schadenersatzansprüche. Das gilt zum Beispiel auch dann, wenn jemand wegen des Unfalls krankgeschrieben wurde und dadurch für einen Selbstständigen ein Einkommensverlust entsteht.

Dabei darf der Betroffene auf die ärztliche Bescheinigung der Arbeitsunfähigkeit vertrauen. Andere Beweise müssen in der Regel nicht vorgebracht werden, erklärt die Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) mit Blick auf eine Entscheidung des Oberlandesgerichts Nürnberg (Az.: 13 U 2653/18).

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In dem Fall war nach einem Verkehrsunfall die Schuldfrage eindeutig geklärt. Das Unfallopfer, eine Frau, litt nach eigenen Angaben an Kopfschmerzen und Schulter–Nacken-Beschwerden, außerdem klagte sie über Gedächtnisausfälle und Wortfindungsstörungen. Ihr Arzt schrieb sie wegen eines Schleudertraumas (HWS-Distorsion) krank.

Die Frau arbeitete anschließend nicht, und ihr Mann, bei dem sie beschäftigt war, machte Schadenersatz wegen entgangenen Gewinns geltend. Später äußerte eine Sachverständige aber Zweifel an der HWS-Diagnose.

Gericht erkannte Schadenersatzanspruch an

Das Gericht sprach dem Mann jedoch den Schadenersatzanspruch zu. Er erhielt unter anderem den entgangenen Gewinn erstattet, da seine Frau nicht arbeiten konnte. Das Gericht hatte keine Zweifel daran, dass die Frau unter den Beschwerden litt. Daher sei die Krankschreibung durch einen Arzt ausreichend. Die Frau habe berechtigterweise auf die ihr bescheinigte Arbeitsunfähigkeit vertraut und deshalb nicht gearbeitet. Entsteht hierdurch ein Schaden, müsse er ersetzt werden.

Etwas anderes könne nur dann gelten, wenn ein Attest auf falschen Angaben durch den Geschädigten beruhe oder ein Gefälligkeitsattest vorliege, befand das OLG. Gibt es dafür wie im vorliegenden Fall jedoch keinerlei Anhaltspunkte, muss Schadenersatz gezahlt werden.

Bestimmte Zahlungen müssen berücksichtigt werden

Bei der Berechnung des entgangenen Gewinns müsse allerdings das Verletztengeld berücksichtigt werden. Ein solches Verletztengeld erhalten durch einen Unfall Verletzte, wenn sie infolge des Versicherungsfalls arbeitsunfähig sind oder wegen einer Maßnahme der Heilbehandlung eine ganztätige Erwerbstätigkeit nicht ausüben können.

Außerdem müsse die Steuerersparnis für das Verletztengeld abgezogen werden, denn dieses unterliegt - anders als der Schadenersatzanteil - nicht der Einkommensteuer.