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Krankschreibung per Videosprechstunde wird flexibler

Berlin (dpa/tmn) – Krankschreibungen per Videosprechstunde sind künftig für bis zu drei Kalendertage auch dann möglich, wenn man noch kein bekannter Patient in der Arztpraxis ist. Das hat der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) von Ärzten, Krankenkassen und Kliniken beschlossen.

Dieser Beschluss muss noch vom Gesundheitsministerium geprüft werden. Wird er nicht beanstandet, tritt er in einigen Wochen mit der Veröffentlichung im Bundesanzeiger in Kraft.

Bisher können Ärztinnen und Ärzte Versicherte nur dann per Video krankschreiben, wenn diese in der Praxis schon bekannt sind – dann allerdings sogar für bis zu sieben Kalendertage.

Diese Einschränkungen gelten

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Generell zu beachten ist: Eine Folgekrankschreibung per Videosprechstunde ist nur dann möglich, wenn die vorherige, erstmalige Krankschreibung nach einer persönlichen Untersuchung in der Praxis erfolgt ist.

Versicherte haben außerdem keinen generellen Anspruch auf eine Video-Krankschreibung. Sie können nicht darauf pochen, wenn zum Beispiel die Medizinerin oder der Mediziner wegen der beschriebenen Symptome auf eine Untersuchung in der Praxis besteht.

Telefonische Krankschreibung bis 31. Dezember

Vom neuen Beschluss unabhängig gilt vorerst noch bis 31. Dezember 2021 die Corona-Sonderregelung zur telefonischen Krankschreibung: Bei leichten Erkältungsbeschwerden kann man sich auf diesem Weg ohne Besuch in der Arztpraxis bis zu sieben Kalendertage krankschreiben lassen. So eine Krankschreibung kann einmalig telefonisch für weitere sieben Kalendertage verlängert werden.