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Krankes Kind am Arbeitsplatz ist kein Kündigungsgrund

Wer ein krankes Kind mit zur Arbeit nimmt, riskiert zwar eine Abmahnung. Ein Grund für eine fristlose Kündigung ist ein solches Verhalten aber nicht. Foto: Andrea Warnecke/dpa-tmn
Wer ein krankes Kind mit zur Arbeit nimmt, riskiert zwar eine Abmahnung. Ein Grund für eine fristlose Kündigung ist ein solches Verhalten aber nicht. Foto: Andrea Warnecke/dpa-tmn

Wer kranke Kinder mit zur Arbeit bringt, begeht eine Pflichtverletzung. In der Regel müssen sich Eltern mit dem Chef absprechen. Für eine fristlose Kündigung reicht das Vergehen jedoch nicht.

Siegburg/Frankfurt/Main (dpa/tmn) - Erkrankt das Kind, müssen berufstätige Eltern sich darum kümmern, wer die Betreuung übernehmen kann. Findet sich niemand, können Mütter und Väter den Nachwuchs nur dann mit zur Arbeit bringen, wenn sie sich mit ihrem Chef abgesprochen haben. Geschieht das nicht, ist eine fristlose Kündigung seitens des Arbeitgebers aber nicht gerechtfertigt.

Das zeigt ein Urteil des Arbeitsgerichts Siegburg, auf das der Bund-Verlag auf seinem Blog für Betriebsräte hinweist. In dem verhandelten Fall (Az.: 3 Ca 642/19) ging es um eine Frau, die als Altenpflegefachkraft beschäftigt war. Sie war noch in der Probezeit. Als ihre Kinder erkrankten, nahm sie diese zeitweise mit zur Arbeit. Kurz darauf erkrankte die Arbeitnehmerin selbst und erhielt eine Kündigung von ihrem Arbeitgeber.

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Abmahnung ist ausreichend

Dagegen erhob sie Kündigungsschutzklage. Das Arbeitsgericht Siegburg gab der Klage statt. Nach Entscheidung der Richter, durfte das Arbeitsverhältnis erst mit Ablauf der zweiwöchigen Kündigungsfrist in der Probezeit beendet werden - nicht aber fristlos.

Das Verhalten der Klägerin verletzte zwar aus versicherungsrechtlichen Gründen und wegen der bestehenden Ansteckungsgefahr für die älteren Patienten die Pflichten ihres Arbeitsverhältnisses. Es rechtfertige aber keine sofortige Beendigung des Arbeitsverhältnisses, so das Gericht. In einem solchen Fall reiche eine Abmahnung grundsätzlich aus. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.