Kosten für Privatschulbesuch sind nur begrenzt absetzbar

dpa · (Mascha Brichta/dpa-tmn)

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Berlin (dpa/tmn) - Die staatliche Schule ist unflexibler, hat ein geringeres Niveau oder das Klima auf dem Pausenhof ist zu rau? Die Gründe, weshalb Eltern ihren Nachwuchs auf eine - in der Regel kostenpflichtige - Privatschule schicken, sind vielfältig.

Den meisten Fällen gemein ist aber die dadurch entstehende maximale steuerliche Entlastung. Denn nur bis zu 30 Prozent der Schulkosten, höchstens aber 5000 Euro im Jahr, können Eltern in der Steuererklärung als Sonderausgaben geltend machen.

Wer weitergehende Kosten als außergewöhnliche Aufwendungen absetzen will, braucht dafür gute Gründe - und Nachweise.

Ärztliche Empfehlung reicht nicht aus

Manche Eltern rechtfertigen die Ausgaben für den Privatschulbesuch etwa mit einer Lernschwäche oder Hochbegabung ihres Kindes, die eine besondere Betreuung nötig mache. Die Aufwendungen für den Besuch der Privatschule sind ihrer Meinung nach deshalb als Krankheitskosten absetzbar. Das sieht der Bundesfinanzhof aber anders, der dieser Möglichkeit der Steuerersparnis enge Grenzen setzt.

Privatschulaufwendungen seien grundsätzlich auch bei einem lernbehinderten Kind durch den Kinderfreibetrag, den Freibetrag für Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf und das Kindergeld abgegolten, erläutert Daniela Karbe-Geßler vom Bund der Steuerzahler. «Für den weiteren steuerlichen Abzug ist erforderlich, dass der Privatschulbesuch zum Zwecke der Heilbehandlung erfolgt und dort eine spezielle, unter der Aufsicht medizinisch geschulten Fachpersonals durchgeführte Heilbehandlung stattfindet.»

Die Erforderlichkeit eines solchen Schulbesuchs muss ein amtsärztliches Gutachten bestätigen, eine amtsärztliche Stellungnahme ist dafür nicht ausreichend, zeigt ein Urteil des Finanzgerichts Münster (Az.: 2 K 1045/22 E).

In dem Rechtsstreit hatten Eltern versucht, Kosten für den Internatsbesuch ihrer Tochter als Krankheitskosten abzusetzen. Dem zugrunde lag eine ärztliche Bescheinigung über eine besondere Lernbegabung des Kindes aufgrund außergewöhnlich hoher Intelligenz. Finanzamt und Finanzgericht folgten dieser Auffassung nicht.

Verfahren ist vorerst weiter offen

Gegen das Urteil wurde Nichtzulassungsbeschwerde vor dem Bundesfinanzhof (Az.: VI B 35/23) erhoben. Bis zu einer Entscheidung können Steuerzahler in ähnlich gelagerten Fällen Einspruch erheben und das Ruhen des Verfahrens beantragen.

Sicher ist aber eines: «Nur unmittelbare Krankheitskosten können als außergewöhnliche Aufwendungen in der Einkommensteuererklärung geltend gemacht werden», sagt Daniela Karbe-Geßler.

Schulgeldanteil, Betreuungskosten, Aufnahmegebühr, Verpflegung, Fahrtkosten des Kindes sowie Fahrtkosten der Eltern für Kindesbesuche sind demnach nicht darunter einzuordnen.