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Kläger gegen Telekom-Börsengang punkten beim BGH

Der Bundesgerichtshof hat im Prozess um den dritten Börsengang der Deutschen Telekom im Jahr 2000 einen schwerwiegenden Fehler im Verkaufsprospekt entdeckt. Foto: Martin Gerten

Es ist erst mal ein Grund zum Jubeln für Tausende von Telekom-Kleinaktionären, die sich von der einstigen «Volksaktie» getäuscht sehen. Über ihre Musterklage gegen den Konzern muss neu verhandelt werden.

Tausende Kleinaktionäre der Deutschen Telekom haben im Musterprozess um den dritten Börsengang des ehemaligen Staatskonzerns einen Etappensieg erzielt. Der Bundesgerichtshof entschied am Donnerstag (11. Dezember), dass über die millionenschwere Schadenersatz-Klage vor dem Oberlandesgericht Frankfurt/Main neu verhandelt werden muss. Der Grund sei ein schwerwiegender Fehler im sogenannten Verkaufsprospekt zu der Platzierung der Telekom-Aktien im Jahr 2000. Insgesamt rund 17 000 Kläger werfen dem Konzern vor, sie in die Irre geführt zu haben. Sinkende Aktienkurse hatten ihnen zum Teil hohe Verluste eingebrockt.

Im Verkaufsprospekt machen Unternehmen für potenzielle Anleger Angaben zu ihren Geschäften im Rahmen eines geplanten Börsengangs. Die Karlsruher Richter störten sich an den Informationen des Bonner Konzerns zu einem milliardenschweren Aktienpaket, das die Telekom vor der Jahrtausendwende am US-Konkurrenten Sprint hielt. Selbst für einen bilanzkundigen Anleger sei aus dem Börsenprospekt nicht ersichtlich gewesen, dass die Telekom trotz Übertragung der Aktien innerhalb des Konzerns das volle Risiko eines Kursverlustes der Sprint-Papiere trug, bemängelten die Richter.

Der Bundesgerichtshof hob damit auf die Rechtsbeschwerde der Telekom-Aktionäre hin die Entscheidung der Vorinstanz in einem zentralen Punkt auf. Das oberste Gericht verwies das Musterverfahren um rund 80 Millionen Euro Schadenersatz zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Oberlandesgericht zurück. Offen ist dabei nach wie vor, ob die Telekom aufgrund des festgestellten Prospektfehlers tatsächlich zur Zahlung von Schadenersatz verpflichtet ist.

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Bestätigt wurde dagegen vom Bundesgerichtshof die Einschätzung der Vorinstanz, dass der Wert des Immobilienvermögens der Telekom im Börsenprospekt nicht wesentlich zu hoch angesetzt worden sei.

Das Oberlandesgericht Frankfurt hatte im Mai 2012 entschieden, dass der Börsenverkaufsprospekt aus dem Jahr 2000 keine gravierenden Fehler enthielt. Die Anleger könnten daher keinen Schadensersatz geltend machen.

Beim dritten Börsengang waren die mehrfach überzeichneten Aktien zu einem Kurs von 63,50 Euro vor allem an Privatanleger ausgegeben worden. Danach stürzte der Kurs ab und erreichte nie wieder sein altes Niveau - er liegt heute bei rund 13 Euro. Die Telekom hat stets die Rechtmäßigkeit des Prospekts betont.

Mitteilung des Bundesgerichtshofs