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Kein Steuer-Bonus ohne Verpflichtung zu Pflege

Wer eine hilfsbedürftige Person pflegt, hat Anspruch auf eine steuerliche Entlastung. Einem amtlich bestellten Betreuer bleibt diese jedoch verwehrt.

Wer eine pflegebedürftige Person umsorgt, weiß, welche Herausforderungen diese Aufgabe mit sich bringen kann. Fahrten zu Ärzten, Unterstützung im Haushalt und bei Behördengängen, Hilfe bei der Körperpflege und bei den Mahlzeiten – fast immer steht dahinter eine große zeitliche und oft auch psychische Belastung. Wenigstens einen kleinen finanziellen Ausgleich soll daher der Pflege-Pauschbetrag bieten. Dieser entlastet mit 924 Euro im Jahr Privatpersonen, die einen hilfsbedürftigen Verwandten pflegen.

Amtlich bestellten Betreuern steht der Pflege-Pauschbetrag jedoch nicht zu. Das hat zuletzt der Bundesfinanzhof (BFH) geurteilt und damit die Klage eines amtlich bestellten Betreuers zurückgewiesen. Dieser erhielt bereits eine gesetzlich definierte Aufwandsentschädigung von 798 Euro. Da er den Pflegebedürftigen jedoch auch über seine üblichen Aufgaben hinaus unterstütze, hatte er zusätzlich den Pflege-Pauschbetrag beantragt. Denn unter anderem übte er mit ihm Bewegungsabläufe und begleitete ihn auf Fahrten zu Ärzten. Das zuständige Finanzamt lehnte den Antrag des Betreuers jedoch ab.

Seine anschließende Klage vor dem Finanzgericht Düsseldorf war ebenfalls erfolglos und wurde mit der Begründung abgewiesen, dass die erhaltene Aufwandsentschädigung als Einnahme dem Pflege-Pauschbetrag entgegenstehe. Damit setzt das Gericht den erhaltenen Betrag des amtlichen Betreuers mit Einnahmen gleich, die eine private Pflegeperson in Zusammenhang mit Pflegeleistungen erhält. Doch das Finanzgericht hat bei seinem Urteil nicht berücksichtigt, dass sich die Aufgaben des Betreuers von denen einer pflegenden Privatperson unterscheiden. Denn der Betreuer ist ausschließlich dafür zuständig, die rechtlichen Interessen des Pflegebedürftigen wahrzunehmen und Hilfsmaßnahmen zu organisieren.

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Anders als das Finanzgericht Düsseldorf sah der Bundesfinanzhof (BFH) in der Aufwandsentschädigung keine Einnahme. Als Begründung führten die Richter die Aufgabenbereiche eines amtlichen Betreuers an. Hinzu komme, dass die Betreuung grundsätzlich unentgeltlich geleistet oder mit einer pauschalen Aufwandsentschädigung vergütet wird (Az: VI R 52/17).

Fehlende Verpflichtung zur Pflege

Trotz der fehlenden Einnahmen des amtlichen Betreuers erkannte aber auch der BFH keinen Anspruch auf den Pflege-Pauschbetrag. Grund dafür sei, dass er nicht zur Pflege des von ihm Betreuten verpflichtet war. Anders wäre dies, wenn eine verwandtschaftliche oder persönliche Beziehung zum Pflegebedürftigen bestanden hätte. Welcher Art oder wie eng eine solche Verbindung jedoch sein muss, damit die Voraussetzungen vorliegen, ist rechtlich bisher nicht genau festgelegt. Im Rahmen der Nachbarschaftshilfe wurde sie zumindest in Schreiben der Oberfinanzdirektion Hannover schon anerkannt.

Praxistipp:

Privatpersonen, die einen hilfsbedürftigen Verwandten pflegen, haben Anspruch auf den Pflege-Pauschbetrag in Höhe von 924 Euro pro Jahr. Wer sich die Pflege mit einer anderen Person teilt, erhält diesen Betrag zur Hälfte. Beantragt wird der Pflege-Pauschbetrag im Rahmen der „außergewöhnlichen Belastungen“ im Mantelbogen der Einkommensteuererklärung. Anzugeben sind dabei auch der Name und die Anschrift des Pflegebedürftigen.

Voraussetzung für den Erhalt des Pflege-Pauschbetrags ist, dass die pflegebedürftige Person einen Schwerbehindertenausweis mit den Einträgen H oder Bl oder den Pflegegrad 4 oder 5 vorweisen kann. Außerdem muss der Antragsteller die Pflege persönlich und unentgeltlich übernehmen. Dabei muss die Pflegeleistung in seinem Haushalt oder im Haushalt der hilfsbedürftigen Person stattfinden. Eine Unterstützung durch ambulante Pflegekräfte ist jedoch möglich.

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