Kaum Leasingverträge für Elektroautos
Die Bundesregierung steht unter Druck. Bis 2020 sollen eine Million Elektroautos auf Deutschlands Straßen unterwegs sein. Doch bislang liegt ihre Zahl noch nicht einmal bei 50.000. Um den Absatz in den kommenden Jahren anzukurbeln, fordern Politiker wie etwa Bundeswirtschaftsminister Sigmar Gabriel (SPD) und Bundesverkehrsminister Alexander Dobrindt (CSU) eine Kaufprämie von bis zu 5000 Euro je Fahrzeug.
Doch es ist umstritten, ob ein solcher finanzieller Anreiz den gewünschten Effekt erzielt. Daher hat die Regierung die Idee zunächst auf Eis gelegt. Auf Anschubhilfe von der Leasingbranche braucht die Regierung nicht zu hoffen. Bislang ist ein Leasingvertrag für ein Elektroauto kaum zu bekommen. Denn die meisten unabhängigen Leasinggesellschaften zögern, die umweltfreundlichen Fahrzeuge in ihr Portfolio mit aufzunehmen.
Der Grund: Sie fürchten das Restwertrisiko, das sich bei E-Autos aufgrund der technologischen Entwicklung und fehlender Erfahrungswerte kaum abschätzen lässt. „Es besteht das Risiko, dass nach wenigen Jahren die Batterietechnologie überholt sein kann“, sagt Matthias Bentenrieder, Partner und Automobilexperte bei der Managementberatung Oliver Wyman. Der Leasinggeber könnte somit bei Vertragsende mit einem nicht mehr markttauglichen Auto dastehen und müsste einen erheblichen Wertverlust verbuchen.
„Insbesondere die Flottenverleaser sind von den Elektrofahrzeugen immer noch nicht überzeugt, weil der Restwert nicht gesichert ist“, bestätigt Stefan Kumpfmüller, geschäftsführender Gesellschafter der X-Leasing GmbH. Um als Anbieter im Flottenleasing wettbewerbsfähig zu sein, komme es auf die günstigste Rate an. Ohne gesicherten Restwert sei diese allerdings kaum zu kalkulieren. „Die Technik der E-Autos ist dafür noch nicht reif genug. In ein paar Jahren sieht das aber sicherlich schon ganz anders aus.“
Wertverlust als stetes Risiko
Die wenigen Anbieter, die sich auf das Geschäft mit Elektroautos einlassen, bieten ihre Verträge momentan fast ausschließlich im Rahmen eines Restwertvertrages an. Hierbei wird zunächst die Leasingrate auf Basis des prognostizierten Restwertes zum Vertragsende bestimmt. „Wenn der tatsächliche Verkaufswert dann allerdings unter diesem Restwert liegt, muss der Leasingnehmer den Differenzwert zuzahlen“, sagt Frank Thomas, Partner bei der Kanzlei K&L Gates in Frankfurt. Anders als beim Kilometerleasing übertragen die Anbieter damit also das komplette Marktwertrisiko auf den Kunden.
„Das Restwertleasing bei Elektroautos ist für den normalen Konsumenten heute nicht besonders attraktiv“, sagt Kumpfmüller. Dabei zeige die Praxis, dass es während der Vertragslaufzeit zu keinem größeren Wertverlust komme, die Angst vor einer Nachzahlung also weitestgehend unbegründet sei.
Die Unsicherheiten bezüglich des Restwertrisikos sowohl bei den Leasinganbietern als auch auf Käuferseite könnte außerdem eine verlängerte Garantiezeit reduzieren. Schon heute gewähren verschiedene Hersteller auf die Batterien im Fahrzeug fünf Jahre. In dieser Zeit wird ein defekter Energiespeicher kostenlos ausgetauscht – was das Risiko eines Werteverlusts des gesamten Fahrzeugs deutlich senkt.
KONTEXT
Auf diese Klauseln sollten Sie beim Leasing achten
Bearbeitungsgebühren
Der Unternehmer sollte sich den Effektivzins der Finanzierung ausrechnen lassen -- und mehrere Angebote miteinander vergleichen. Im Optimalfall kontaktieren Unternehmer Hersteller, Banken und Leasinggesellschaften. Bearbeitungsgebühren oder vierteljährliche Vorauszahlungen gehen oft zusätzlich ins Geld.
(Quelle: Creditreform-Magazin.de)
Creditreform-Magazin.de
Hersteller
Clevere Unternehmer wenden sich im ersten Schritt an den Hersteller und klären die Einzelheiten des Kaufvertrags vorab. So haben sie gleich ein Angebot in der Hand, aus dem sich die genauen Angaben zum Objekt ergeben. Das wiederum braucht die Leasinggesellschaft. Und sie erfahren, ob der Leasinggeber mit dem Hersteller eventuell kürzere Gewährleistungsfristen vereinbart hat - zum Nachteil des Leasingnehmers.
Nutzungsänderungen
Hier ist Vorsicht geboten, zum Beispiel beim Firmenwagen. Werden mehr Kilometer gefahren als vertraglich vereinbart, kann es teuer werden. Clevere Unternehmer überlegen vorab, wie sie das Objekt nutzen wollen. Im Zweifel frühzeitig den Anbieter kontaktieren und den Vertrag anpassen.
Nutzungsdauer
Die Laufzeit des Vertrags sollte maximal der Dauer der Nutzung entsprechen - andernfalls zahlt die Firma die Raten weiter, obwohl das Objekt nicht mehr zur Wertschöpfung beiträgt. Zu unterscheiden sind die unkündbare Grundlaufzeit von 40 bis 90 Prozent der AfA, falls der Leasinggeber das Wirtschaftsgut bilanziert, und die vereinbarte nutzungsabhängige Laufzeit.
Reparaturen
Das Leasingobjekt gehört der Gesellschaft oder der Bank - entsprechende Vorgaben bei Reparaturen sind zu beachten. Der Unternehmer sollte die Details seines Vertrags genau prüfen.
Steuern
In jedem Fall sollte der Firmenchef vor Vertragsabschluss die steuerlichen Aspekte mit einem erfahrenen Berater erörtern. Wer zum Beispiel den Investitionsabzugsbetrag nutzt, muss diesen beim Leasing später wieder gewinnerhöhend auflösen. Der Vertrag sollte so gestaltet sein, dass die Leasingraten als Betriebsausgaben absetzbar sind.
Zinsanpassung
In der Regel haben die Gesellschaften bei langfristigen Verträgen die Option, den Zins bei Veränderungen am Markt anzupassen. Es sollte klar nachvollziehbar und transparent sein, wann das erfolgen darf.