Werbung
Deutsche Märkte öffnen in 2 Stunden 30 Minuten
  • Nikkei 225

    38.387,65
    +835,49 (+2,22%)
     
  • Dow Jones 30

    38.503,69
    +263,71 (+0,69%)
     
  • Bitcoin EUR

    62.339,66
    +285,16 (+0,46%)
     
  • CMC Crypto 200

    1.436,27
    +21,51 (+1,52%)
     
  • Nasdaq Compositive

    15.696,64
    +245,33 (+1,59%)
     
  • S&P 500

    5.070,55
    +59,95 (+1,20%)
     

Wie ein „Kammerrebell“ den DIHK in Unruhe versetzt

Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet am Mittwoch, wie weit sich der DIHK allgemeinpolitisch äußern darf. Das Urteil könnte auch andere Dachverbände betreffen.

Der DIHK hat sich in der jüngsten Vergangenheit mehrfach gegen eine Erhöhung des Marktanteils erneuerbarer Energien ausgesprochen. Dem Mitgliedsunternehmen Davertwind GmbH aus Münster, das Windkraftanlagen plant und baut, passt das gar nicht. Foto: dpa
Der DIHK hat sich in der jüngsten Vergangenheit mehrfach gegen eine Erhöhung des Marktanteils erneuerbarer Energien ausgesprochen. Dem Mitgliedsunternehmen Davertwind GmbH aus Münster, das Windkraftanlagen plant und baut, passt das gar nicht. Foto: dpa

Wenn es ein Unternehmen gibt, auf das man beim deutschen Industrie- und Handelskammertag (DIHK) nicht gut zu sprechen ist, dann ist das die Davertwind GmbH aus Münster. Seit 2006 lässt deren Geschäftsführer Thomas Siepelmeyer nichts unversucht, „seine“ Industrie- und Handelskammer, die IHK Nord Westfalen, zum Austritt aus dem Dachverband zu zwingen.
An diesem Mittwoch verhandelt erneut das Bundesverwaltungsgericht über den Fall. Laut einem Gerichtssprecher wird auch ein Urteil erwartet. In dem Verfahren geht es darum, wann der DIHK, dessen Tätigkeit laut Gesetz auf wirtschaftliche Angelegenheiten beschränkt ist, seine Kompetenzen überschreitet. Ist das der Fall, wenn er sich beispielsweise zu Menschenrechten, zum Existenzrecht Israels oder zur Klimapolitik äußert? Und können gesetzlich zur Kammermitgliedschaft verpflichtete Unternehmer ihre IHK zum Austritt aus dem DIHK zwingen, wenn sie eine Kompetenzüberschreitung des Verbands sehen?


Für Siepelmeyer, dessen Firma unter anderem Windkraftanlagen plant und baut, ist der Fall klar. Er will sich als einfaches Kammermitglied nicht vereinnahmen lassen, wenn sich der DIHK aus seiner Sicht zu Unrecht zu allgemeinpolitischen Fragen äußert. So habe sich der Verband mehrfach und ohne regionalen Bezug zur Klimapolitik geäußert und sich beispielsweise gegen eine Erhöhung des Marktanteils erneuerbarer Energien ausgesprochen.
Aus Siepelmeyers Sicht war das klar geschäftsschädigend: „Die Herren beim DIHK, finanziert durch meine Mitgliedsbeiträge, haben kein Recht, sich in gesellschaftspolitische Fragen einzumischen“, sagt der Unternehmer, der sich über die Jahre einen Ruf als „Kammerrebell“ erworben hat.
Der DIHK vertrete den Anspruch, die Stimme der Wirtschaft zu sein - aber es gebe eben nicht „die“ Wirtschaft. Schon 2016 hatte sich das Bundesverwaltungsgericht mit dem Fall beschäftigt und entschieden, dass ein Kammermitglied den Austritt seiner IHK aus dem Dachverband verlangen kann, wenn dieser sich allgemeinpolitisch betätigt.

WERBUNG

Mehrfach durch die Instanzen

Die Leipziger Richter verwiesen den Fall aber zurück an die Vorinstanz. Das Oberverwaltungsgericht Münster sollte prüfen, ob der DIHK wirksame Vorkehrungen gegen künftige Kompetenzüberschreitungen getroffen hat.
Daraufhin verankerte der Dachverband 2017 ein unmittelbares Klagerecht von IHK-Mitgliedsfirmen gegen den DIHK und ein neues Beschwerdeverfahren in seiner Satzung. Seit 2016 gab es 27 Beschwerden und keine einzige neue Klage. Das Oberverwaltungsgericht Münster hat im April vergangenen Jahres die Klage erneut abgewiesen und keine Revision zugelassen - wogegen Siepelmeyer wiederum Beschwerde einlegte.


Es sei „frech“ zu glauben, dass der DIHK sich mit einer einfachen Satzungsänderung aus der Affäre ziehen könne, sagt der Unternehmer. Letztlich werde seine Firma ja immer noch auf den zeitraubenden und teuren Klageweg verwiesen, wenn ihr Äußerungen des Dachverbands missfallen.
Sollte das Bundesverwaltungsgericht dem Kläger recht geben, hätte das Urteil Auswirkungen auf Dachverbände von vergleichbaren Kammerorganisationen, etwa den Zentralverband des Deutschen Handwerks (ZDH) oder Ingenieur- und Architektenkammern. Beeinträchtigt wäre auch das von Karlsruhe 2017 bestätigte Recht der Industrie- und Handelskammern, sich zu überregionalen Themen zu äußern. Es kann ja beispielsweise schlecht jede einzelne der 79 IHKs eigene Stellungnahmen zu Gesetzesvorhaben der Regierung abgeben.


Der Hauptgeschäftsführer der beklagten IHK Nord Westfalen, Fritz Jaeckel, begrüßt deshalb, dass es jetzt eine höchstrichterliche Klärung geben soll: „Wir erhoffen uns von der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts klare, nachvollziehbare und in der Praxis umsetzbare Vorgaben, wie sich Präsidenten und Hauptgeschäftsführer in Zukunft äußern dürfen, um wie im Gesetz vorgesehen das Gesamtinteresse der Wirtschaft zu vertreten“, sagte Jaeckel dem Handelsblatt.
Wie das Urteil ausfällt, ist offen. DIHK-Hauptgeschäftsführer Martin Wansleben weiß als passionierter Segler: Vor Gericht und auf hoher See sind alle in Gottes Hand.