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Kamera in Umkleidekabine: Fristlose Kündigung wirksam

Einem Radsporttrainer wurde gekündigt, weil er eine Kamera in der Umkleidekabine anbrachte. Foto: Peter Endig/ZB/dpa
Einem Radsporttrainer wurde gekündigt, weil er eine Kamera in der Umkleidekabine anbrachte. Foto: Peter Endig/ZB/dpa

Ein Trainer hat gegenüber seiner Mannschaft eine Vorbild- und Pflichtfunktion. Diese kann jedoch auch sehr schnell verletzt werden. In der Folge ist eine Kündigung möglich, auch wenn zwischen den Vorfällen und der Entlassung eine gewisse Zeit liegt.

Berlin (dpa/tmn) - Eine schwerwiegende Pflichtverletzung am Arbeitsplatz kann zu einer fristlosen Kündigung führen. Das ist zum Beispiel dann der Fall, wenn ein Trainer Sportlerinnen mit einer versteckten Kamera in der Umkleidekabine filmt.

Zwar darf der Arbeitgeber, nachdem er von dem möglichen Kündigungsgrund erfährt, nicht länger als zwei Wochen warten. Die Frist beginnt jedoch erst, wenn er tatsächlich ausreichende Kenntnis über einen Fall hat. Das geht aus einem Urteil des Arbeitsgerichts Berlin (Az.: 24 Ca 4261/17) hervor, auf das der Deutsche Anwaltverein (DAV) hinweist.

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In dem Fall ging es um einen Radsport-Trainer. Mit der Kamera in der Umkleidekabine filmte er heimlich Sportlerinnen. Als die Staatsanwaltschaft deshalb ermittelte, informierte sie den Arbeitgeber des Trainers. Dieser kündigte ihm fristlos. Dagegen wandte sich der Mann - ohne Erfolg.

Die Kündigung ist wirksam, so das Gericht. Das verbotene Filmen der Sportlerinnen sei eine schwerwiegende Pflichtverletzung und damit Grund für eine fristlose Kündigung. Für eine fristlose Kündigung gelte zwar eine Frist von zwei Wochen. Entscheidend sei aber die Kenntnis des Kündigungsgrundes.

Der Arbeitgeber hatte erst von dem Kündigungsgrund erfahren, als ihm die ermittelnde Staatsanwaltschaft Akteneinsicht gewährt hatte. Und das geschah erst nach mehreren Anträgen und Nachfragen. Im Anschluss daran sei die Kündigung innerhalb der Frist ausgesprochen worden.