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KAG

Fondsgesellschaften werden im deutschen Recht als Kapitalanlagegesellschaften (KAG) bezeichnet. Kapitalanlagegesellschaften gründen und verwalten Fonds, an denen sich Anleger beteiligen können. Dazu beauftragen Anleger ihre Bank zum Kauf von Fondsanteilen direkt bei der KAG oder an einer Börse, an der der jeweilige Fonds gehandelt wird.

Eine Kapitalanlagegesellschaft darf die in einem Fonds enthaltenen Wertpapiere und sonstigen Bestandteile allerdings nicht selbst verwahren, sondern muss eine Depotbank damit beauftragen. Damit wird gewährleistet, dass das Fondsvermögen als sogenanntes Sondervermögen vom Vermögen der Fondsgesellschaft getrennt bleibt. Das Fondsvermögen wird von der Depotbank auf eigens geführten Sperrkonten und Sperrdepots verwahrt. Für die Verwaltung ihrer Fonds engagiert eine KAG Fondsmanager, die jeweils einen oder mehrere Investmentfonds betreuen und für diese Anlageentscheidungen treffen.

Kapitalanlagegesellschaften müssen entweder eine AG oder eine GmbH sein und mindestens über ein Anfangskapital von 300.000 Euro verfügen. Eine KAG muss von der BaFin die Erlaubnis zum Geschäftsbetrieb erhalten und untersteht deren Aufsicht.

Eine KAG darf neben dem Fondsgeschäft unter anderem auch im Bereich der Immobilienverwaltung, dem Fondsvertrieb und einigen weiteren Dienstleistungen tätig sein.