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Können Werkstudenten mehr als 20 Stunden pro Woche arbeiten?

In der vorlesungsfreien Zeit dürfen Studierende auch mehr als 20 Stunden arbeiten, ohne Auswirkungen auf ihren Versicherungsstatus.
In der vorlesungsfreien Zeit dürfen Studierende auch mehr als 20 Stunden arbeiten, ohne Auswirkungen auf ihren Versicherungsstatus.

Wer neben dem Studium jobbt, muss seinen Versicherungsstatus im Blick behalten. Bei 20 Stunden pro Woche gibt es in der Regel keine Probleme. Aber ist auch mehr möglich?

Berlin (dpa/tmn) - Die 20-Stunden-Regel kennt fast jeder Studierende, der neben der Uni arbeitet. Aber darf man diese Grenze überschreiten?

Als Werkstudent werden Personen bezeichnet, die studieren und studentisch pflichtversichert sind - auch wenn der Begriff arbeitsrechtlich eigentlich keine Bedeutung hat, wie Peter Meyer, Fachanwalt für Arbeitsrecht erklärt. Arbeitgeber müssen für diese studentischen Arbeitnehmer keine Beiträge zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung bezahlen.

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Hinter der 20-Stunden-Grenze steckt folgende Überlegung: «Die Tätigkeit als Student überwiegt», wie Meyer erklärt. Wer während des Semesters mehr als 20 Stunden pro Woche arbeitet, ist nicht mehr überwiegend als Student tätig.

«Es können aber Ausnahmen gelten», erklärt Meyer. Wer darlegen kann, dass die Arbeitszeiten nicht mit den Studienzeiten kollidieren, darf möglicherweise auch mehr als 20 Stunden wöchentlich arbeiten, ohne dass der Arbeitgeber Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge abführen muss. Anders sieht es außerdem während der vorlesungsfreien Zeiten aus: «Wer studentisch versichert ist, kann dann zum Beispiel sechs Wochen am Stück auch 40 Stunden pro Woche arbeiten», sagt Meyer.

Wenn sich der Arbeitgeber nicht sicher ist, sollte er den Versicherungsstatus des von ihm beschäftigen Werkstudenten bei der Krankenkasse checken lassen. «Es gibt da keine ganz klaren Regelungen», so Meyer.

Zur Person: Peter Meyer ist Fachanwalt für Arbeitsrecht und Mitglied des geschäftsführenden Ausschusses der Arbeitsgemeinschaft Arbeitsrecht im Deutschen Anwaltverein (DAV).