Werbung
Deutsche Märkte geschlossen
  • DAX

    18.492,49
    +15,40 (+0,08%)
     
  • Euro Stoxx 50

    5.083,42
    +1,68 (+0,03%)
     
  • Dow Jones 30

    39.807,37
    +47,29 (+0,12%)
     
  • Gold

    2.254,80
    +16,40 (+0,73%)
     
  • EUR/USD

    1,0786
    -0,0007 (-0,06%)
     
  • Bitcoin EUR

    64.791,48
    -529,52 (-0,81%)
     
  • CMC Crypto 200

    885,54
    0,00 (0,00%)
     
  • Öl (Brent)

    83,11
    -0,06 (-0,07%)
     
  • MDAX

    27.043,04
    -48,91 (-0,18%)
     
  • TecDAX

    3.454,38
    -2,98 (-0,09%)
     
  • SDAX

    14.294,62
    -115,51 (-0,80%)
     
  • Nikkei 225

    40.369,44
    +201,37 (+0,50%)
     
  • FTSE 100

    7.952,62
    +20,64 (+0,26%)
     
  • CAC 40

    8.205,81
    +1,00 (+0,01%)
     
  • Nasdaq Compositive

    16.379,46
    -20,06 (-0,12%)
     

Jobcenter muss elektronisches Wörterbuch zahlen

Oldenburg (dpa/tmn) - Das Jobcenter muss einer Schülerin die Kosten für ein elektronisches Wörterbuch als Mehrbedarf übernehmen. Werden solche Wörterbücher vorgeschrieben, sind sie wie Schulbücher zu behandeln. Der Satz bei Hartz-IV von 2,55 Euro monatlich für Schulbücher sei nicht realitätsgerecht, urteilte das Sozialgericht Oldenburg (Az.: S 37 AS 1268/19).

In dem von der Arbeitsgemeinschaft Sozialrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) mitgeteilten Fall bezog die 2003 geborene Klägerin gemeinsam mit ihrer Mutter und ihren Geschwistern ergänzende Leistungen nach dem SGB II (Hartz IV). Sie war Schülerin an einer Berufsschule. Die Schule forderte sie auf, für den Sprachunterricht ein elektronisches Wörterbuch zum Preis von rund 138 Euro anzuschaffen.

Jobcenter lehnte Kostenübernahme ab

Die Klägerin beantragte daraufhin beim Jobcenter die Erstattung der Kosten. Das Jobcenter meinte, dass das Wörterbuch dem persönlichen Schulbedarf zuzurechnen sei, und lehnte den Antrag ab. Diese Kosten seien bereits durch die bewilligten Leistungen für Bildung und Teilhabe abgedeckt.

WERBUNG

Das Sozialgericht verpflichtete das Jobcenter zur Übernahme der Kosten. Die Ausgaben würden weder von den Leistungen erfasst, die vom Jobcenter für die Ausstattung von Schülerinnen und Schülern mit persönlichem Schulbedarf erbracht werden, noch seien sie vom Regelbedarf abgedeckt.

Regelbdarf nicht realistisch

Zwar umfasse der Regelbedarf auch die Kosten für die Anschaffung von Schulbüchern. Das Gericht hielt aber die Ermittlung des Regelbedarfes für nicht realistisch. Der Bedarf für die Beschaffung von Schulbüchern ist nicht in strukturell realitätsgerechter Weise zutreffend erfasst worden, so das Gericht.

Bei der Regelbedarfsermittlung werden Kosten für die Anschaffung von Schulbüchern lediglich in einer Höhe von 2,55 Euro pro Monat berücksichtigt. Für die Richter nicht genug: Damit sei der Bedarf für die Beschaffung von Schulbüchern zumindest in Ländern, die keine Lehrmittelfreiheit garantieren würden, nicht abzudecken.