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Job futsch: Was steht einem bei Entlassung zu?

Es kann quasi jeden treffen und passiert oft aus heiterem Himmel: Eine Kündigung kann einen ganz schön aus der Bahn werfen. Doch lange lamentieren bringt nichts. Welche Schritte Sie jetzt unternehmen müssen und was Ihnen zusteht.

Kündigung - was nun? (Symbolbild: Getty Images)
Kündigung - was nun? (Symbolbild: Getty Images)

“So nachvollziehbar es ist, in einer solchen Situation in ein Loch zu fallen: Eigentlich ist es nur eine Sache, die man tun sollte – einen kühlen Kopf bewahren!“, rät Prof. Dr. André Niedostadek, Hochschullehrer für Wirtschafts-, Arbeits- und Sozialrecht an der Hochschule Harz, Halberstadt. “Dann lassen sich die wichtigsten Schritte angehen.“

Er rät grundsätzlich von vorschnellen Reaktionen ab: “Es gibt tatsächlich Leute, die beispielsweise in Sozialen Medien ihrem Unmut über den alten Arbeitgeber Luft machen. Das ist nicht eben die beste Startposition in ein neues Arbeitsverhältnis. Ein künftiger Arbeitgeber liest das vielleicht auch einmal.“

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Was man allerdings wissen muss: “Für eine etwaige Kündigungsschutzklage bleiben gerade einmal drei Wochen. Wer zu lange abwartet, stellt sich womöglich selbst ein Bein.“ Dasselbe gelte auch für den Bezug von Arbeitslosengeld: Am besten melde man sich sofort arbeitssuchend, um keine Kürzungen zu riskieren.

“Auch hier gibt es Fristen. Weiß man schon frühzeitig, dass das Arbeitsverhältnis endet, muss man sich drei Monate vor Eintritt der Arbeitslosigkeit arbeitssuchend melden. Ist die Kündigungsfrist kürzer, sind es nur drei Tage nach Zugang der Kündigung“, erklärt Niedostadek, der zahlreiche Bücher und Publikationen, wie zum Beispiel “Wirtschaftrecht für Dummies“, veröffentlicht hat.

Denn ansonsten würden Sperrfristen drohen. Kleiner Tipp des Experten: “Das geht auch telefonisch oder online. Man muss also nicht persönlich beim Jobcenter vorstellig werden.“

Urlaubsanspruch: Das müssen Arbeitnehmer wissen

Welche gesetzlichen Ansprüche Sie jetzt haben

Das sind mit dem Ende des Arbeitsverhältnisses Ansprüche auf Arbeitslosengeld von der Agentur für Arbeit. “Jedenfalls dann, wenn die Voraussetzungen erfüllt sind“, sagt Niedostadek. “Das wird immer im Einzelfall geprüft.“

Laufe das Arbeitsverhältnis noch, gebe es auch Ansprüche gegen den Arbeitgeber, etwa der Anspruch auf Urlaub. Am Ende auch der Anspruch auf ein Zeugnis. Und manchmal auch ein Anspruch auf eine Abfindung.

Warum Sie sich einen Anwalt nehmen sollten

Der Arbeitsrechtsexperte hält es grundsätzlich für sinnvoll, einen Anwalt einzuschalten: “Eine Kündigung muss ja bestimmten Anforderungen genügen, um wirksam zu sein. Wie will man das als Laie einschätzen?“, fragt er. “Da kann sich anwaltlicher Rat im wahrsten Sinne des Wortes auszahlen. Auch eine Kündigungsschutzklage lohnt oftmals. Und schließlich schadet juristischer Sachverstand bei weiteren Verhandlungen keinesfalls. Stichwort: Abfindung!“

Prof. Dr. André Niedostadek, Hochschullehrer für Wirtschafts-, Arbeits- und Sozialrecht an der Hochschule Harz (Bild: Hochschule Harz/André Niedostadek)
Prof. Dr. André Niedostadek, Hochschullehrer für Wirtschafts-, Arbeits- und Sozialrecht an der Hochschule Harz (Bild: Hochschule Harz/André Niedostadek)

Anspruch auf Abfindung? Nur unter bestimmten Voraussetzungen

Haben Arbeitnehmer denn immer den Anspruch auf eine Abfindung? Auf diese Frage hat Niedostadek eine klare Antwort: “Nein! Mit der Abfindung ist das tatsächlich so eine Sache. Es ist ja eine Zahlung des Arbeitgebers für den Verlust des Arbeitsplatzes. Wenn Sie so wollen, eine Entschädigung oder ein Ausgleich. Aber der Verlust des Arbeitsplatzes kann ja ganz unterschiedliche Gründe haben: Wer sich derbe daneben benommen hat und eine verhaltensbedingte Kündigung kassiert, bekommt eher keine Abfindung. Anders sieht es bei einer betriebsbedingten Kündigung aus.“

Hier gebe es tatsächlich einen Anspruch nach dem Kündigungsschutzgesetz. Zudem könne ein Arbeitgeber beispielsweise bei einer Betriebsänderung zu einer Abfindung verurteilt werden. Wenn Beschäftigte dann entlassen werden, dann gebe es Ansprüche nach dem Betriebsverfassungsgesetz. Oder wenn eine Kündigung vor Gericht nicht durchgeht, eine Weiterbeschäftigung aber auch nicht in Betracht kommt. Auch dann gebe es eine Abfindung.

“Und nicht zu vergessen: Vielfach finden sich freiwillige Zahlungen. Kurzum: Zwar besteht kein genereller Anspruch, aber er ist oft die Regel“, fasst der Dozent und Autor zusammen. “Vielleicht daher auch der Mythos, es gebe immer einen Anspruch auf Abfindung. Oft dient eine Abfindung ja lediglich dazu, Ruhe im Karton zu haben.“

Top-Anwälte: Die besten Anwälte für Arbeits- und Gesellschaftsrecht

Diese Voraussetzungen müssen erfüllt sein, damit ein Anspruch auf Abfindung besteht

“Bleiben wir bei der betriebsbedingten Kündigung. Erstmal muss das Kündigungsschutzgesetz greifen. Das setzt unter anderem voraus, dass das Arbeitsverhältnis mehr als sechs Monate besteht“, erklärt der Experte. “Dann muss überhaupt eine betriebsbedingte Kündigung vorliegen. Auch das Kündigungsschreiben hat das deutlich zu machen.“

Die Kündigung müsse feststehen, also keine Kündigungsschutzklage mehr möglich sein. Und dann ist da noch die Frage: Ab wann besteht denn der Anspruch? “Erst dann, wenn die Kündigungsfrist abgelaufen ist und das Arbeitsverhältnis endet. Das kann ja später sein.“

So wird die Höhe der Abfindung berechnet

Auch hier erläutert Niedostadek das Beispiel betriebsbedingte Kündigung: “Die Höhe der Abfindung ist im Kündigungsschutzgesetz festgelegt, ist aber eher eine Orientierung. Auszugehen ist bei einer betriebsbedingten Kündigung von 0,5 Bruttomonatsverdiensten pro Beschäftigungsjahr.“ Es gelte das Gehalt im letzten Monat des Arbeitsverhältnisses. “Und wenn man im zweiten Halbjahr die Kündigung erhält, wird die Zeit der Betriebszugehörigkeit auf ein Jahr aufgerundet.“

Wer also im Januar 2016 angefangen hat zu arbeiten und 3000 Euro verdient, dann im August 2019 entlassen wird, enthält 0,5 x 4 Jahre = 6000 Euro. “Klingt vergleichsweise einfach, kann aber ziemlich verzwickt sein, wenn es in die Details geht. In anderen Fällen kann die Höhe zwölf Monatsverdienste oder sogar mehr sein. Das hängt auch vom Alter ab. Die Praxis behilft sich hier manchmal mit Faustformeln à la Pi-mal-Daumen“, so der Hochschul-Professor.

Statistik zeigt: Nur jeder Zweite lebt vor allem von seiner Arbeit

Was es zum Thema Arbeitslosengeld zu beachten gilt

“Arbeitslosengeld erhält, wer arbeitslos ist und sich arbeitslos gemeldet hat. Und natürlich einen Antrag stellt. Alles ganz förmlich“, sagt Niedostadek. “Außerdem muss man in der Regel mindestens ein Jahr lang in den letzten zwei Jahren einen versicherungspflichtigen Job gehabt haben, also in die Arbeitslosenversicherung eingezahlt haben.“ Es komme aber bei alledem auch ein bisschen auf den Einzelfall an.

Das Arbeitslosengeld selbst beträgt übrigens in der Regel 60 Prozent vom so genannten Leistungsentgelt. Das ist das Nettoentgelt, das etwas gekürzt wird. “Dann kann noch eine Rolle spielen: Sind Kinder im Haus? Wie ist die Steuerklasse? Kleiner Tipp: Für die Höhe des Arbeitslosengeldes gibt es online Berechnungsmöglichkeiten.“

Wichtig sei es auch, sich innerhalb der Fristen arbeitssuchend zu melden. Die Fristen können drei Monate oder drei Tage betragen. Und die Dauer des Bezugs? “Ist davon abhängig wie alt man ist und wie lange man vorher beschäftigt war. Das kann von sechs Monaten bis zu 24 Monaten oder mehr reichen“, erklärt Niedostadek.

Diese freiwilligen Leistungen könnten Sie bei Ihrem bisherigen Arbeitgeber heraushandeln

“Interessant ist sicher die Freistellung, die aber sowieso meist erfolgt. Da muss man aber auch ein bisschen aufpassen, etwa wenn es um die Anrechnung von Urlaubsansprüchen geht“, so der Hochschullehrer. Möglich seien auch das Weiternutzen eines Dienstwagens „oder sonstiger Dinge, die man vielleicht noch für die verbleibende Zeit – oder darüber hinaus – nutzen will“.