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Internet-Videos mit heimlich gefilmten Streichen können übles Nachspiel haben

Im Internet sind Videos mit heimlich gefilmten Streichen so beliebt wie die entsprechenden Fernsehsendungen. Was Amateurfilmer dabei nicht beachten: Die Aufnahmen dürfen nicht ohne weiteres veröffentlicht werden. Ihre Scherze können zivil- und strafrechtliche Folgen haben.

A young paparazzi girl with a reflex camera looks out from cover and looks at what is happening with her mouth open. Yellow paper, torn hole. Tabloid press. In search of the plot for photo stocks.
Symbolbild: Getty Images (Oleksandr Shchus via Getty Images)

Fernsehsendungen, die auf dem Prinzip einer "versteckten Kamera" beruhen, erfreuen sich bei Zuschauern großer Beliebtheit. Auch im Internet gibt es immer mehr Videos, in denen ahnungslosen Personen vor laufender Kamera ein Streich gespielt wird. Doch solche Amateur-Aufnahmen können für die "Scherzkekse" ein übles Nachspiel haben, mitunter müssen sie mit zivil- und strafrechtlichen Konsequenzen rechnen. Warum ist das so?

"Unbedarfte" YouTuber und Co.

Ob ein heimlich aufgenommenes Video rechtens oder illegal ist, hängt davon ab, ob die abgebildete Person bzw. das Opfer eines Streichs die Veröffentlichung bewilligt hat. Auftraggeber entsprechender Fernsehsendungen sichern sich diesbezüglich rechtlich ab, indem sie sich die Ausstrahlung eines Streichs von dem Abgebildeten genehmigen lassen. Dagegen lassen YouTuber und Co. Rücksicht und Umsicht schon mal schleifen.

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"Die junge Szene handelt oft noch sehr unbedarft", wird Lucas Brost vom Magazin heise zitiert. Der Kölner Anwalt hatte in einem Rechtsstreit eine Studentin vertreten, die Opfer eines auf dem Videodienst YouTube veröffentlichten Streichs wurde. Sie beantragte eine einstweilige Verfügung und bekam Recht gesprochen. Die Richter verboten dem YouTuber Veröffentlichung und Verbreitung des Videos.

No comments palm covering face of woman. Don't shoot please. Stop your action. No publicity
Wer eine Person mit versteckter Kamera filmt, braucht für die Veröffentlichung des Videos ihre Einwilligung. (Symbolbild: Getty Images) (BarashenkovAnton via Getty Images)

Tatsächlich drohen den Urhebern unerlaubt veröffentlichter Versteckte-Kamera-Videos zivil- bis hin zu strafrechtliche Konsequenzen. Vonseiten des Zivilrechts werden die Abgebildeten etwa durch Paragraph 22 des Kunsturhebergesetzes (KunstUrhG) geschützt. "Bildnisse", heißt es da, "dürfen nur mit Einwilligung des Abgebildeten verbreitet oder öffentlich zur Schau gestellt werden". Im Zweifel gelte schon eine Entlohnung des Abgebildeten als Einwilligungserklärung. Und: Nach dem Tod des Abgebildeten bedürfe es "bis zum Ablaufe von 10 Jahren" der Einwilligung durch Angehörige des Verstorbenen.

Verbrechen und Strafe

Zu den Ausnahmen von der Regel gehören Aufnahmen, die in privatem Rahmen entstehen und nicht veröffentlicht werden. Das wiederum gilt nicht für Videos, die auf sozialen Netzwerken wie WhatsApp unter Bekannten verbreitet werden, berichtet heise. Ferner dürfen Bildnisse "aus dem Bereiche der Zeitgeschichte" ohne Einwilligung "zur Schau gestellt" werden sowie Bilder, auf denen die Abgebildeten bloß als "Beiwerk neben einer Landschaft oder sonstigen Örtlichkeit erscheinen" (§ 23 KunstUrhG Abs. 1). Nicht zuletzt sind Einwilligungen entbehrlich, wenn nicht "ein berechtigtes Interesse des Abgebildeten" verletzt wird.

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Das Strafmaß für ein unerlaubt veröffentlichtes Video reicht von der Löschung der Aufnahme über die Erstattung von Anwaltskosten bis zu Schadenersatz. Weniger glimpflich kommen Urheber davon, wenn sie strafrechtlich belangt werden. Liegen Tatbestände wie Körperverletzung oder gar gefährliche Körperverletzung vor, drohen Haftstrafen von mehreren Jahren.

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