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Auch Insider haben das Recht zu schweigen

Marktmanipulation bei Börsengeschäften lässt sich schwer aufklären. Beschuldigte dürfen die Ermittlungen nicht behindern, müssen sich aber nicht selbst belasten.

Die europäischen Richter stellen sich schützend vor Bürger, die eine Aussage verweigern, um sich nicht selbst zu belasten. Foto: dpa
Die europäischen Richter stellen sich schützend vor Bürger, die eine Aussage verweigern, um sich nicht selbst zu belasten. Foto: dpa

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat das Auskunftsverweigerungsrecht von EU-Bürgern gestärkt. Behörden können Einzelpersonen nicht zur Auskunft und Zusammenarbeit zwingen, wenn diese sich damit selbst strafrechtlich belasten könnten. In der Europäischen Union dürften für dieses Verhalten keine Strafen verhängt werden, entschieden die höchsten EU-Richter am Dienstag in Luxemburg (C481/19).

Geklagt hatte ein Mann aus Italien. Er war wegen Insidergeschäften 2009 ins Visier der Ermittler geraten. Für diese Ordnungswidrigkeit brummte ihm die italienische Unternehmens- und Börsenaufsicht Consob 2012 eine Strafe von mehr als 300.000 Euro auf.

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Weil Insidergeschäfte in Italien auch eine Straftat darstellen, ermittelte die Behörde weiter und bemühte sich dabei um eine Zusammenarbeit mit dem Mann. Doch dieser verschob den Termin für seine Anhörung mehrfach und weigerte sich, als die Anhörung schließlich stattfand, Fragen zu dem Fall zu beantworten.

Nach italienischem Recht wird jeder bestraft, der nicht fristgemäß den Anfragen der italienischen Zentralbank oder der Consob entspricht oder nicht mit diesen Behörden zum Zweck der Erfüllung ihrer jeweiligen Aufsichtsfunktionen zusammenarbeitet oder die Ausübung derselben verzögert.

Auf dieser Grundlage verhängte die Behörde gegen den Mann eine zusätzliche Geldbuße in Höhe von 50.000 Euro. Daneben erkannte sie ihm für 18 Monate seine Zuverlässigkeit ab und beschlagnahmte einen dem Gewinn entsprechenden Betrag beziehungsweise die bei seiner Erzielung eingesetzten Mittel. Gegen diese Sanktionen wehrte sich der Mann vor dem Berufungsgericht Rom und anschließend vor dem Kassationsgerichtshof. Dieser legte den Fall dem italienischen Verfassungsgericht vor, welches wiederum den EuGH um Klärung bat.

Auskunftsverweigerungsrecht ist Kern eines fairen Verfahrens

Der Europäische Gerichtshof stellte nun fest, dass eine natürliche Person ein Recht habe zu schweigen. Dies sei durch die EU-Grundrechtecharta geschützt. Das Auskunftsverweigerungsrecht gehöre „zum Kern eines fairen Verfahrens“, schreiben die Richter in ihrem Urteil.

Das Recht zu schweigen soll davor schützen, dass die Anklage in einer Strafsache ihre Argumentation nicht durch Beweise untermauert, die durch Zwang oder Druck oder unter Missachtung des Willens des Angeklagten erlangt wurden. Dieses Recht werde unter anderem dann verletzt, wenn ein Verdächtiger, dem bei einer Aussageverweigerung Sanktionen drohen, entweder aussagt oder wegen seiner Weigerung bestraft wird.

Für den Mann als mutmaßlichen Urheber einer Ordnungswidrigkeit könnte die Zusammenarbeit mit der zuständigen Behörde Consob zur Erhebung einer strafrechtlichen Anklage gegen ihn beitragen.

Doch ganz fehlerfrei verhielt sich der Kläger nicht: Nur weil sich EU-Bürger grundsätzlich auf ihr Auskunftsverweigerungsrecht berufen könnten, bedeutet das nicht, dass sie jede Form der Zusammenarbeit verweigern dürften. So müssten Einzelne zu Anhörungen erscheinen und dürften die Anhörung auch nicht durch eine Hinhaltetaktik verzögern, stellten die EuGH-Richter in ihrem Urteil klar.