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Vom Influencer zum Insolvenzler – Finanzämter nehmen Social-Media-Stars in den Fokus

Finanzämter wollen die Geschäfte von Social-Media-Akteuren genauer prüfen. Was alles als Einnahme gilt, scheint vielen Influencern nicht bewusst zu sein.

Das Finanzamt will bei Influencern genauer hinschauen (Symbolbild: Thomas Warnack/dpa)
Das Finanzamt will bei Influencern genauer hinschauen (Symbolbild: Thomas Warnack/dpa)

Wenn Youtuber über Mode, Lifestyle, Reisen oder Technik sprechen, gehen sie oft nicht nur einem Hobby nach. Viele Influencer machen Geschäfte mit Produktplatzierungen auf Social-Media-Plattformen und in Blogs. Unternehmen, die früher Fernsehwerbung und Plakatflächen gebucht hätten, wenden sich an die Multiplikatoren, um vor allem an junge Zielgruppen heranzukommen. Für einen einzelnen Post können Beiträge in fünfstelliger Höhe gezahlt werden.

Es fließt nicht nur Geld: Eine Rolex, teure Kosmetika, Kleidung, eine Digitalkamera oder Übernachtungen in Luxushotels – Influencer erhalten viele Zuwendungen. „Wer über Jahre hinweg immer wieder Produkte zugeschickt bekommt oder Hotels nutzt, ohne dafür etwa Umsatzsteuer abzuführen, für den kann es ein schmerzhaftes Erwachen geben“, berichtet Steuerexperte Jens Mansholt von der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft BDO DPI. Steuernachzahlungen für mehrere Jahre samt Verzinsung könnten schnell existenzbedrohend werden. „So wird aus dem Influencer ein Insolvenzler“, sagt Mansholt.

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Der Fiskus scheint mit der Steuermoral von Influencern und Bloggern insgesamt unzufrieden zu sein. Zumindest hat das Bundesfinanzministerium (BMF) nun einen Leitfaden zur Besteuerung von Social-Media-Akteuren veröffentlicht.

Dieser soll über Steuerpflichten aufklären – macht aber auch Druck: „Der Bereich der sozialen Medien gerät zunehmend in den Fokus der Finanzbehörden, welche beispielsweise mittels Internetrecherche oder Auskunftsersuchen an Ihre Geschäftspartner einen recht guten Einblick über Ihre Tätigkeit bekommen können“, heißt es da an die Influencer gewandt. Wer seinen steuerlichen Pflichten nicht nachkomme, riskiere neben der Nachzahlung der Steuern auch hohe Zinszahlungen, Geldstrafen und in Extremfällen sogar eine Freiheitsstrafe.

„Die sozialen Medien haben immer mehr an Bedeutung gewonnen und werden vermehrt dazu genutzt, verschiedenartige Werbeeinnahmen zu erzielen“, teilte das BMF auf Anfrage mit. Deshalb hätten sich Bund und Länder darauf verständigt, Social-Media-Akteuren „Hilfestellung“ zu geben, ob und welche steuerlichen Pflichten bestehen.

So wird den Influencern erklärt, dass sie eventuell Einkommensteuer, Gewerbesteuer und Umsatzsteuer bezahlen müssen. Übersteigen etwa Einkünfte – auch zusammen mit anderen Einkünften als Arbeitnehmer – den jährlichen Grundfreibetrag von 9408 Euro, muss eine Einkommensteuererklärung abgegeben werden.

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Der Leitfaden enthält den dezenten Hinweis, dass auch Werbegeschenke wie Waren oder Dienstleistungen Einnahmen sind. „Sie testen Produkte, übernachten umsonst in Hotels oder werden zu Veranstaltungen oder kompletten Reisen eingeladen?“, heißt es in dem Leitfaden. „Hierbei handelt es sich um Sachzuwendungen, die einkommensteuer- wie auch umsatzsteuerlich zu versteuern sind.“ Auch Einnahmen aus „Affiliate-Marketing“ seien zu berücksichtigen. Gemeint sind Vermittlungsprovisionen, die Influencer dafür erhalten, dass sie die Nutzer per Link in einen Onlineshop leiten.

„Das deutsche Steuerrecht ist komplex“, gibt der Fiskus im Leitfaden zu. Es gehe nicht darum, die Social-Media-Akteure zu „Steuerexperten“ zu machen. Sie müssten aber wissen, dass sie steuerliche Pflichten hätten.

Steuerexperte Mansholt empfiehlt Influencern, nichtfinanzielle Zuwendungen pauschal durch den Auftraggeber versteuern zu lassen: „Wer das dokumentieren kann, ist auf der sicheren Seite.“

Wie viele steuerlich erfasste Blogger und Influencer es in Deutschland bislang gibt, weiß niemand. „Der Bundesregierung liegen hierzu keine Informationen vor“, heißt es in der Antwort des BMF auf eine Kleine Anfrage der FDP. Für die Erhebung und Kontrolle der Umsatzsteuer sowie für den Vollzug des Einkommen-, Körperschaft- und Gewerbesteuergesetzes seien die Länder zuständig.

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Doch auch die Landesfinanzverwaltungen haben offenbar keinen Überblick. Blogger und Influencer seien mit ihren Einkünften in den Einkunftsarten „Gewerbebetrieb“ oder „selbstständige Arbeit“ enthalten, teilte etwa die Berliner Senatsverwaltung für Finanzen mit. Die Berufsbilder würden nicht gesondert aufgezeichnet. Auch Nordrhein-Westfalen, Bayern, Baden-Württemberg und Hamburg teilten auf Anfrage mit, es gebe weder eine statistische Erfassung von Influencern noch eine elektronische Abfragemöglichkeit.

„Bei Bloggern und Influencern handelt es sich um eine verhältnismäßig neue Berufsgruppe“, heißt es für Hessen bei der Oberfinanzdirektion Frankfurt am Main. Aufgrund des Steuergeheimnisses könnten keine Angaben zu Einzelfällen gemacht werden, und es könne auch kein Einblick in Statistiken oder „sonstige interne Aufzeichnungen“ gegeben werden.