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Impfpflicht in Krankenhäusern und Pflegeheimen: Bis wann Betroffene geimpft sein müssen, um nicht den Job zu verlieren

Die Corona-Impfpflicht in bestimmten Berufen nimmt weiter Gestalt an: Bereits an diesem Dienstag und Donnerstag soll nach Informationen von Business Insider im Bundestag über den Gesetzesentwurf beraten werden. Am Freitag könnte das Gesetz dann in den Bundesrat, der zu einer Sondersitzung zusammenkommt. Läuft alles glatt, dürfte das Gesetz womöglich schon Anfang kommender Woche in Kraft treten.

Spätestens bis Mitte März müssen dann Mitarbeiter in Krankenhäusern, Alten- und Pflegeheimen sowie ambulanten Diensten nachweisen, dass sie den vollen Impfschutz gegen Corona haben oder von der Krankheit genesen sind. Konkret heißt das: Wer in seinem Job schon länger beschäftigt ist oder die neue Aufgabe bis zum 15. März 2022 antritt, der muss bis zum 15. März 2022 seinen Impfnachweis vorlegen. Wird ab dem 16. März 2022 ein neues Arbeitsverhältnis in einer medizinischen Einrichtung aufgenommen, kann man seine Stelle nur dann antreten, wenn man sofort belegt, dass man geimpft ist.

Diesen Zeitplan müsst ihr einhalten, um weiterarbeiten zu können

Für Menschen, die im Krankenhaus oder bei einem Pflegedienst arbeiten und bisher noch keine Impfung gegen das Coronavirus erhalten haben, wird es jetzt eng, denn: Der Impfschutz tritt erst 14 Tage nach der Zweitimpfung ein. Demnach muss die zweite Impfung vor Mittwoch, 2. März 2022, verabreicht worden sein. Zwischen dem ersten und dem zweiten Piks müssen laut Empfehlung der Ständigen Impfkommission aber mindestens vier Wochen liegen. Das heißt, die Erstimpfung muss vor dem 2. Februar erfolgen. Aufgrund von schlechter Organisation auf Landesebene und zeitweiliger Rationierung der Corona-Impfstoffe vom Bund ist die Nachfrage nach Impfterminen aktuell groß, bei spontanen Impfaktionen stehen Menschen oft stundenlang Schlange.

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Für Auffrisch-Impfungen gilt. Weil diese erst sechs Monate nach der Zweitimpfung gegeben werden können, liegt der Booster-Termin in aller Regel nach dem 16. März. Bleibt es bei den aktuellen Überlegungen, wonach die Impfzertifikate nach Ablauf von sechs bzw. neun Monaten automatisch ihre Gültigkeit verlieren sollen (ein entsprechendes Gesetz gibt es noch nicht), muss eine Auffrischimpfung innerhalb eines Monats nach Ablauf der Gültigkeit bei der Einrichtungs- oder Unternehmensleitung durch Vorlage eines gültigen Nachweises ersetzt werden.

Wer all diese Vorgaben nicht erfüllt, dem drohen harte Konsequenzen: Wer in einer Einrichtung beschäftigt ist, in der mit besonders schützenswerten Personen gearbeitet wird – und sei es nur in einem Bürojob weit weg von Schwerkranken oder Alten, der sollte sich zeitnah um einen Impftermin kümmern. Sonst droht Jobverlust, wie es im überarbeiteten Gesetz heißt: Demnach kann das Gesundheitsamt "einer Person, die trotz der Anforderung keinen Nachweis innerhalb einer angemessenen Frist vorlegt oder der Aufforderung zu einer ärztlichen Untersuchung nicht Folge leistet, untersagen, dass sie die dem Betrieb der genannten Einrichtung oder des Unternehmens dienenden Räume betritt." Wer kurz vor dem Einstieg in einen neuen Job steht, dem droht ein nicht Zustandekommen des Arbeitsvertrags.