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IG BCE verlangt von Adidas die Herausgabe von E-Mail-Adressen der Mitarbeiter

Die Gewerkschaft will vor Gericht den digitalen Zugang zu Mailadressen der Beschäftigten durchsetzen. Adidas hingegen pocht auf den Datenschutz.

Gewerkschaften und Betriebsräte halten den Datenschutz hoch. Sie wollen mitreden, wenn im Betrieb neue Programme eingeführt werden. Und sie protestieren, wenn Arbeitgeber Spähsoftware einsetzen. Doch in bestimmten Fällen würden die Gewerkschaften gern selbst an die Daten der Beschäftigten herankommen: „Wir brauchen eine Stärkung der digitalen Zugangsrechte“, sagte DGB-Chef Reiner Hoffmann am Mittwoch bei der Jahrespressekonferenz des gewerkschaftlichen Dachverbands.

Nach dem Betriebsverfassungsgesetz ist Gewerkschaften zwar der Zugang zum Betrieb zu gewähren, damit sie dort für ihre Anliegen und um Mitglieder werben können. Aber was ist, wenn Beschäftigte immer häufiger im Homeoffice sitzen oder ein Unternehmen weitgehend ohne klassische Betriebsstätten auskommt?

Für diesen Fall wagt die Industriegewerkschaft Bergbau, Chemie, Energie (IG BCE) jetzt die Kraftprobe vor Gericht. Unterstützt vom DGB-Rechtsschutz hat sie beim Arbeitsgericht Nürnberg eine Klage gegen Adidas eingereicht.

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Der Sportartikelhersteller soll der IG BCE alle dienstlichen E-Mail-Adressen der bei der Zentrale in Herzogenaurach beschäftigten Mitarbeiter zur Verfügung stellen. Hilfsweise könne Adidas auch eine Sammeladresse für alle Mitarbeiter bereitstellen. Mails der Gewerkschaft dürften nicht automatisch in den Spam-Ordner umgeleitet werden. Außerdem verlangt die IG BCE, im Intranet des Konzerns Präsenz zeigen zu dürfen.

Der Betrieb in Herzogenaurach werde digitalisiert, heißt es dazu in der Klageschrift, die dem Handelsblatt vorliegt. Künftig würden sich mehrere Mitarbeiter im Rahmen des Desksharings einen eingerichteten Arbeitsplatz teilen. „Die Kommunikation erfolgt dementsprechend nicht mehr im Betrieb, sondern ist entgrenzt.“

Adidas verweist auf die Persönlichkeitsrechte der Mitarbeiter

In der Corona-Pandemie hätten seit Oktober 2020 gemäß Betriebsvereinbarung 80 Prozent und ab Dezember immer noch 60 Prozent der Arbeitnehmer mobil gearbeitet. Grundsätzlich müsse Gewerkschaften und ihren Beauftragten zur Wahrnehmung ihrer verfassungsmäßig geschützten Rechte aber Zugang zum Betrieb gewährt werden.

Vonseiten des Unternehmens heißt es dazu, man erfülle natürlich die anerkannten grundgesetzlichen Zugangsrechte der IG BCE. „Wir haben in der aktuellen Situation auch Angebote gemacht, die darüber hinausgehen“, teilte eine Sprecherin auf Anfrage mit.

So habe man beispielsweise angeboten, die IG BCE in virtuelle Mitarbeiterveranstaltungen einzubeziehen und auf der Intranetseite des Betriebsrats eine ständige Verlinkung auf die Homepage der Gewerkschaft vorzunehmen.

Aber: „Die Herausgabe der persönlichen E-Mail-Adressen aller Mitarbeiter, unabhängig davon, ob es sich um Gewerkschaftsmitglieder handelt, wie es die IG BCE neben weiteren Maßnahmen fordert, ist aus unserer Sicht datenschutzrechtlich nicht zulässig.“ Es sei die Pflicht des Unternehmens, die Persönlichkeitsrechte der Mitarbeiter zu schützen, sagte die Sprecherin.

Weil sich beide Seiten unversöhnlich gegenüberstehen, muss jetzt die Justiz entscheiden. Ein erster Gütetermin am Arbeitsgericht Nürnberg brachte keine Einigung. Mit einem Beginn des Verfahrens sei kaum vor Juni zu rechnen, teilte ein Sprecher auf Anfrage mit.