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Hotels dürfen Booking.com nicht selbst unterbieten

Deutschlands Hotels haben am Dienstag eine schwere Niederlage gegenüber dem weltgrößten Hotelportal Booking.com kassiert. Das Oberlandesgericht (OLG) Düsseldorf erlaubt dem amerikanisch-niederländischen Konzern in einem überraschenden Urteil eine umstrittene Firmenpolitik: Booking verbietet seinen Vertragspartnern, die im Portal genannten Hotelraten mit eigenen Preislisten zu unterschreiten.

Damit widersprachen die Richter einer Anordnung des Bundeskartellamts. Die Bonner Wettbewerbsbehörde hatte 2015 die sogenannten „engen Bestpreisklauseln“ in den Kooperationsverträgen untersagt. Das Kartellamt fürchtete eine zu hohe Abhängigkeit der Hoteliers von dem Amsterdamer Hotelportal, das in Deutschland einen Marktanteil von rund 60 Prozent besitzt.

Das OLG hielt beim Urteilsverkündigungstermin dagegen. Die „engen Ratenparitätsklauseln“ von Booking seien erforderlich und verhältnismäßig, urteilten die Richter. Sie verwiesen dabei auf die Gefahr von Trittbrettfahrern, die Booking bei der Hotelsuche nutzen, um anschließend günstiger beim Hotel selbst zu buchen. Die rigiden Vertragsklauseln seien nötig, um die „erheblichen Investitionen“ in den Geschäftsbetrieb von Booking.com abzusichern.

Kartellamtschef Andreas Mundt bedauerte das Urteil. „Wir warten nun zunächst die Begründung ab“, sagte er auf Anfrage des Handelsblatts. „Dann entscheiden wir, ob wir Rechtsmittel einlegen.“

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Auch Otto Lindner, Vorsitzender des Hotelverbandes Deutschland (IHA), äußerte sein Unverständnis: „Sollte diese Rechtsauffassung des OLG Düsseldorf Bestandskraft erlangen, wären die Hotels als mehr oder weniger abhängiger Vertragspartner den kleineren und größeren Gemeinheiten der marktdominanten Portalriesen zukünftig schutzlos ausgeliefert.“

Der Streit ist noch nicht vorbei

Während der Verhandlungen am OLG Düsseldorf hatten Bundeskartellamt und IHA die Gefahr des Trittbrettfahrens in einer Studie untersucht. Dabei hätten nicht einmal ein Prozent der Booking-Nutzer anschließend direkt beim Hotel gebucht, berichtete IHA-Hauptgeschäftsführer Markus Luthe.

Mit dem Urteilsspruch dürften die rechtlichen Auseinandersetzungen freilich nicht beendet sein. Denn 2015 untersagte dasselbe OLG dem Kölner Booking-Wettbewerber HRS, von Hotelpartnern stets die günstigsten Raten einzufordern. Das Urteil bezog sich allerdings auch auf die sogenannte „weitere Bestpreisklausel“, mit der HRS den Hotels auch untersagte, auf anderen Portalen günstigere Preise anzubieten.

Ähnliches gilt für Expedia. Auch gegen die Amerikaner hatte das Bundeskartellamt ein Verfahren gestartet, dieses aber bis zum Ausgang des OLG-Prozesses erst einmal zurückgestellt. „Weil HRS und Expedia in Deutschland jeweils weniger als 30 Prozent Marktanteil besitzen, gelten für beide Portale weniger strenge Regeln als für Booking“, sagte ein Behördensprecher. „Ihnen wäre es aller Voraussicht nach ohnehin erlaubt, eine engere Bestpreisklausel einzuführen.“

Nur: HRS hatte nach dem Urteil von 2015 komplett auf Bestpreisklauseln in seinen Verträgen verzichtet. Nach dem Urteil in Düsseldorf dürfte HRS-Chef Tobias Ragge seine Hotelpartner deshalb bald mit neuen Vertragsklauseln bedrängen.

Mehr: Booking, Expedia & Co. drängen Hotels zunehmend kulante Storno-Bedingungen auf. Wer nicht mitzieht, muss sich auf Einbußen gefasst machen.