Werbung
Deutsche Märkte schließen in 2 Stunden 35 Minuten
  • DAX

    18.065,57
    +204,77 (+1,15%)
     
  • Euro Stoxx 50

    4.986,98
    +50,13 (+1,02%)
     
  • Dow Jones 30

    38.239,98
    +253,58 (+0,67%)
     
  • Gold

    2.324,80
    -21,60 (-0,92%)
     
  • EUR/USD

    1,0670
    +0,0014 (+0,13%)
     
  • Bitcoin EUR

    61.887,17
    +95,72 (+0,15%)
     
  • CMC Crypto 200

    1.420,46
    +5,70 (+0,40%)
     
  • Öl (Brent)

    81,04
    -0,86 (-1,05%)
     
  • MDAX

    26.614,00
    +324,27 (+1,23%)
     
  • TecDAX

    3.278,74
    +61,79 (+1,92%)
     
  • SDAX

    14.221,55
    +168,30 (+1,20%)
     
  • Nikkei 225

    37.552,16
    +113,55 (+0,30%)
     
  • FTSE 100

    8.041,19
    +17,32 (+0,22%)
     
  • CAC 40

    8.083,20
    +42,84 (+0,53%)
     
  • Nasdaq Compositive

    15.451,31
    +169,30 (+1,11%)
     

HINTERGRUND: Kennzeichnungsvorschriften für Lebensmittel

Im Skandal um Pferdefleischfunde in Fertig- und Tiefkühlgerichten dreht sich alles um Verbrauchertäuschung. Aber was muss auf fleischhaltigen Nahrungsmitteln eigentlich stehen? Welche Angaben sind auf Packungen vorgeschrieben? Und wie sieht es bei unverpacktem Fleisch aus?

Was müssen die Hersteller auf jeden Fall angeben?

Egal ob Lasagne oder Mettwurst: Alle abgepackten Fertiglebensmittel müssen nach europäischem Verbraucherrecht Zutatenverzeichnisse haben. Die verwendeten Nahrungsmittel müssen darin gemäß ihres Anteils nacheinander aufgelistet werden - die mengenmäßig wichtigste Zutat zuerst, die unwichtigste zuletzt. Wenn ein Produkt aufgrund seiner Bezeichnung oder der Packungsgestaltung besonders mit einer bestimmten Zutat verknüpft ist - also etwa als "Rindfleisch-Lasagne" vermarktet und mit einer Kuh illustriert wird - dann muss aus der Zutatenliste zwingenderweise hervorgehen, wie viel Prozent der Gesamtmenge diese ausmacht.

Bei lose verkaufter Wurst und ähnlichen fleischhaltigen Metzgereiwaren muss keine Zutatenliste veröffentlicht werden. Auch hier legt das Lebensmittelrecht aber eindeutig fest, dass Verbraucher nicht getäuscht werden dürfen. Wird eine Wurst beispielsweise als Putensalami angeboten, muss das auch stimmen. Falsche oder irreführende Bezeichnungen der Zutaten auf den Packungen gelten rechtlich als Verbrauchertäuschung, wie das Verbraucherschutzministerin in Berlin betont. Das kann mit Geldbußen oder Haftstrafen von bis zu einem Jahr geahndet werden.

WERBUNG

Muss die Herkunft des Fleisches offengelegt werden?

Prinzipiell nicht. Sowohl bei abgepackter Fertigware als auch bei lose verkauften Fleisch muss der Herkunftsort bisher in den allermeisten Fällen nicht angegeben werden. Bei verpackten Lebensmitteln muss zwar eine Firma genannt sein, an die sich Verbraucher wenden können. Das kann laut EU-Recht aber auch der Verpacker oder der Verkäufer sein. Einzige Ausnahme von dieser Regel ist reines rohes Rindfleisch, das frisch oder abgepackt in Metzgereien oder in Supermärkten angeboten wird. Seit dem Skandal um BSE-Erkrankungen muss in der EU seit dem Jahr 2000 klar erkennbar sein, aus welchem Land es stammt.

Eine vergleichbare Kennzeichnungspflicht soll es nach dem Willen der EU künftig auch für rohes Schweine-, Geflügel-, Schaf- und Ziegenfleisch geben. Die Kommission und die Mitgliedstaaten arbeiten derzeit an einer entsprechenden Vorschrift, die im Herbst beschlossen und dann ab 2014 gelten könnte. Auch sie greift bisher aber nicht für Fertigprodukte. Hier setzt jedoch jetzt ein Umdenken ein: So fordert nun auch Bundesverbraucherschutzministerin Ilse Aigner (CSU), dass die Kommission hier tätig wird und schnell prüft, ob eine solche Kennzeichnung machbar ist.

Welche weiteren Vorschriften gibt es?

Nach EU-Recht gibt es weitere ergänzende Vorgaben für Lebensmittel mit und ohne Fleisch, die die Verbraucher vor Tricksereien und Gesundheitsgefahren schützen sollen. So müssen etwa häufige Allergieauslöser auf Packungen genannt werden. Spätestens bis Ende 2014 muss überall in der EU eine Regelung umgesetzt werden, die vor Täuschungen durch Lebensmittelimitate wie dem berüchtigten Klebefleisch schützen soll. Besteht der vermeintliche Saftschinken auf der Tiefkühlpizza aus Pressfleisch, dann muss darauf künftig in einer bestimmten Mindestgröße durch den schriftlichen Zusatz "aus Fleischstücken zusammengefügt" hingewiesen werden.