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Heil und Müller entschärfen die Haftungsregeln für Unternehmen

Die Bundesregierung plant ein Gesetz, um Unternehmen zur Einhaltung der Menschenrechte entlang ihrer Lieferketten zu verpflichten. Nun sind die Eckpunkte durchgesickert.

Die Minister haben sich auf Haftungsregeln für die Wirtschaft geeinigt. Foto: dpa
Die Minister haben sich auf Haftungsregeln für die Wirtschaft geeinigt. Foto: dpa

Arbeitsminister Hubertus Heil (SPD) und Entwicklungsminister Gerd Müller (CSU) hatten schon einen Termin gemacht. Am 10. März wollten sie ihre gemeinsamen Eckpunkte für ein Lieferkettengesetz vorlegen, mit dem die Unternehmen verpflichtet werden sollen, für die Einhaltung der Menschenrechte auch bei ihren Lieferanten zu sorgen.

Doch aus dem Termin wurde nichts. Die Coronakrise warf schon ihre Schatten voraus, und es wäre wohl nicht gut angekommen, neue Belastungen für die Wirtschaft zu verkünden, während Firmen schon Kurzarbeit anmeldeten.

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Außerdem sollten die Eckpunkte nicht vorgelegt werden, bevor die Beratungsgesellschaft EY die zweite Welle ihrer Unternehmensbefragung abgeschlossen hat. Sie soll Erkenntnisse liefern, wie es derzeit um die Einhaltung der Menschenrechte entlang der Lieferketten bestellt ist.

Die im Dezember 2019 präsentierten Ergebnisse der ersten Welle waren für die deutsche Wirtschaft wenig ruhmreich: Nicht einmal 20 Prozent der 400 teilnehmenden Firmen haben Vorkehrungen dafür getroffen, dass Zulieferer aus Entwicklungsländern Umwelt- und Sozialstandards einhalten. 2600 weitere angeschriebene Firmen mit mehr als 500 Beschäftigten hatten den Fragebogen erst gar nicht ausgefüllt.

Heil und Müller hatten deshalb die Eckpunkte für ihr „Sorgfaltspflichtengesetz“ formuliert, die bisher unter Verschluss waren, aber nun dem Handelsblatt vorliegen. Demnach müssen Unternehmen mit mehr als 500 Mitarbeitern künftig prüfen, „ob sich ihre Aktivitäten nachteilig auf Menschenrechte auswirken und angemessene Maßnahmen zur Prävention und Abhilfe ergreifen“.

Betroffen sind laut der beiden Ministerien rund 7280 Unternehmen mit Sitz in Deutschland. Von dem Gesetz würden sowohl Personen- als auch Kapitalgesellschaften nach deutschem und ausländischem Recht werden erfasst.

Die Regierung will die Unternehmen verpflichten, ihre Aktivitäten und Geschäftsbeziehungen daraufhin zu überprüfen, ob sie sich potentiell oder tatsächlich nachteilig auf international anerkannte Menschenrechte auswirken. Als Risikofelder werden beispielsweise Zwangs- und Kinderarbeit, Diskriminierung, Verstöße gegen die Vereinigungsfreiheit, den Arbeitsschutz oder Landrechte und die Schädigung der Gesundheit und der Umwelt definiert.

Eindringlicher Appell des Arbeitgeberpräsidenten

Kommt das Gesetz, müssen die Firmen Verfahren entwickeln, um solche Risiken zu ermitteln. Sie sollen geeignete Maßnahmen ergreifen und ein Beschwerdeverfahren einführen, um ihre Geschäftsbeziehungen sauber zu halten. Einmal im Jahr müssen sie öffentlich berichten, wie sie Menschenrechtsverletzungen verhindern.

Nachdem ein erster Entwurf aus dem Entwicklungsressort bekannt geworden war, hatte Arbeitgeberpräsident Ingo Kramer Ende vergangenen Jahres einen dringenden Appell an die Regierung gesandt: Er stehe als Unternehmer „ja schon mit beiden Beinen im Gefängnis“, wenn er die Einhaltung der Menschenrechte bis ins letzte Glied seiner Lieferkette gewährleisten und dafür haften solle.

In ihren Eckpunkten stellen Heil und Müller nun klar, dass das geforderte Risikomanagement „verhältnismäßig und zumutbar“ ausgestaltet werden soll. Die Abhilfemaßnahmen richteten sich danach, ob die Risiken am eigenen Standort, bei einem direkten Zulieferer oder am Ende der Lieferkette auftreten. „Je näher die Beziehung zum Zulieferer und je höher die Einwirkungsmöglichkeit, desto größer die Verantwortung zur Umsetzung unternehmerischer Sorgfaltspflichten.“

Haften soll ein Unternehmer nur im Falle einer Beeinträchtigung, „die bei Erfüllung der Sorgfaltspflicht vorhersehbar und vermeidbar war“. Kam es entlang der Lieferketten zu
einer Verletzung der Menschenrechte, obwohl der Unternehmer im Rahmen der tatsächlichen und rechtlichen Möglichkeiten alles Angemessene getan hat, haftet er dagegen nicht. Treten Unternehmen einem staatlich anerkannten Branchen- oder Schutzstandard bei und implementieren diesen, können sie nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit belangt werden.

Nach den Eckpunkten kann die zuständige Bundesbehörde Bußgelder verhängen, wenn die ergriffenen Maßnahmen zum Schutz der Menschenrechte nicht ausreichen und das Unternehmen sie auch nicht nachbessert.

Bei Verdacht auf schwere Verstöße, die durch Hinweisgeber ans Licht kommen, sind Einzelfallprüfungen geplant. Unternehmen, gegen die ein höheres Bußgeld verhängt wurden, sollen für eine gewisse Zeit von öffentlichen Aufträgen ausgeschlossen werden.

Das „Sorgfaltspflichtengesetz“ ist innerhalb der Regierungskoalition umstritten. Die SPD ist dafür und weiß dabei die Gewerkschaften auf ihrer Seite. In der Union gibt es dagegen Widerstand, sie setzt eher auf freiwillige Selbstverpflichtungen der Wirtschaft. Kürzlich hatte aber auch Unionsfraktionsvize Hermann Gröhe (CDU) für eine gesetzliche Regelung geworben.

Zurzeit finde die Auswertung der Unternehmensbefragung statt, sagte Gröhe dem Redaktionsnetzwerk Deutschland. „Ich denke aber, dass wir ein Lieferkettengesetz brauchen, um Sorgfaltspflichten zum Schutz der Menschenrechte zu stärken.“ Die Regierungsparteien hätten noch alle Chancen, das Gesetz in dieser Wahlperiode hinzubekommen. „Wir sollten das also nicht in die nächsten Koalitionsverhandlungen verschieben“, sagte Gröhe.

Am 14. Juli sollen nun die Ergebnisse der zweiten Befragungswelle dem Interministeriellen Ausschuss für Wirtschaft und Menschenrechte vorgestellt werden. Gut möglich, dass danach auch die Eckpunkte wieder aus der Schublade hervorgeholt werden.