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Hausverkauf: Keine Steuer auf das Arbeitszimmer

Wer sein Haus verkauft, muss den Veräußerungsgewinn in der Regel nicht versteuern.
Wer sein Haus verkauft, muss den Veräußerungsgewinn in der Regel nicht versteuern.

Wird eine selbst bewohnte Immobilie verkauft, ist dies steuerfrei. Aber gilt das auch, wenn sich dort ein Arbeitszimmer befindet?

Berlin (dpa/tmn) - Eigentümer, die ihr selbstgenutztes Wohnhaus oder ihre Eigentumswohnung verkaufen, müssen den Veräußerungsgewinn in der Regel nicht versteuern. Dies gilt auch, wenn die Wohnung ein häusliches Arbeitszimmer hatte und dieses in den Vorjahren von der Einkommensteuer abgesetzt wurde. Das hat das höchste deutsche Steuergericht, der Bundesfinanzhof (BFH), nun bestätigt.

«Das häusliche Arbeitszimmer ist demnach Teil des privaten Wohnbereichs und kann daher beim Verkauf nicht separat besteuert werden», erklärt Julia Jirmann vom Bund der Steuerzahler.

Steuerfreier Verkaufsgewinn?

Beurteilt wurde der Fall einer Lehrerin, die einen Raum ihrer Eigentumswohnung als häusliches Arbeitszimmer nutzte. In ihren Einkommensteuererklärungen setzte sie das Zimmer ab. Nach etwa fünf Jahren verkaufte sie die Wohnung mit Gewinn. Da sie ihre Wohnung vor dem Verkauf selbst bewohnt hatte, ist der Verkaufsgewinn steuerfrei.

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Für den Gewinn, der anteilig auf das Arbeitszimmer entfiel, verlangte das Finanzamt jedoch Einkommensteuer, weil die zehnjährige Spekulationsfrist für Immobilien noch nicht abgelaufen war.

«privat» und «beruflich»

Der Bundesfinanzhof folgte allerdings am Ende der Auffassung der Verkäuferin: Das Arbeitszimmer sei Teil der Privatwohnung und könne nicht unabhängig von dem Rest der Wohnung verkauft werden. Deshalb müsse keine Aufteilung des Kaufpreises in «privat» und «beruflich» vorgenommen werden (Az.: IX R 27/19).

Steuerzahler können von diesem Urteil profitieren. Das bedeutet: Wenn das Finanzamt den Gewinn aus dem Verkauf einer selbstgenutzten Immobilie anteilig für das Arbeitszimmer versteuert, sollte Einspruch gegen den Steuerbescheid eingelegt werden. «Dabei sollte das Aktenzeichen des Verfahrens genannt werden», so Jirmann.