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Wann haushaltsnahe Dienstleistungen steuerlich absetzbar sind

Haushaltsnahe Dienstleistungen können die Steuerlast direkt mindern. Allerdings: Die Aufgaben müssen bestimmte Voraussetzungen erfüllen.

Reparaturen in einer Werkstatt können nicht von der Steuer abgesetzt werden. Foto: dpa
Reparaturen in einer Werkstatt können nicht von der Steuer abgesetzt werden. Foto: dpa

Ob Fenster putzen, Rasen mähen oder der Winterdienst – rund um das Haus oder die Wohnung fallen regelmäßig zahlreiche Aufgaben an. Das gilt für Eigentümer wie Vermieter gleichermaßen. Nicht jeder ist jedoch zeitlich oder kräftemäßig in der Lage, all dies selbst zu erledigen. Wer dabei auf Hilfe vonseiten der Familie verzichten muss, kommt um den Einsatz externer Dienstleister kaum herum.

Immerhin können Betroffene einen Teil der entstandenen Kosten in ihrer Steuererklärung geltend machen. Genauer gesagt: Sie können die reinen Arbeitskosten einreichen. 20 Prozent davon (maximal 4000 Euro) akzeptieren die Finanzbeamten bei der Steuerberechnung.

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Nicht alle Arbeiten, die in Zusammenhang mit Haus oder Wohnung stehen, zählen jedoch zu den haushaltsnahen Dienstleistungen. Dies musste eine Berlinerin feststellen, die ihre Aufwendungen für die Straßenreinigung und Kosten für die Reparatur eines Hoftors bei der Einkommensteuer ansetzte. Das zuständige Finanzamt berücksichtigte diese beiden Posten jedoch nicht. Dagegen wehrte die Frau sich vor dem Finanzgericht Berlin-Brandenburg und bekam recht.

Ihre Entscheidung begründeten die Richter damit, dass die Klägerin gemäß dem Straßenreinigungsgesetz Berlin zur Reinigung der vor ihrem Haus entlangführenden öffentlichen Straße und des Gehwegs verpflichtet sei. Zwar führe das Land die Reinigung aus, aber für die Anlieger. Da die Kosten der Reinigungsverpflichtung zu 75 Prozent auf den Anlieger abgewälzt würden, verbleibe die Reinigungsverpflichtung bei diesem.

Auch bei der Torreparatur sah das Finanzgericht einen starken häuslichen Bezug. Denn nur die eigentliche Reparatur fand in der Werkstatt des Tischlers statt. Erfolgreich abgeschlossen wurde die Leistung jedoch erst durch den Wiedereinbau des Hoftors am Haus der Auftraggeberin.

BFH kommt zu anderem Urteil

Zu einer anderen Einschätzung kam der Bundesfinanzhof (Az: VI R 4/18) in der Revision. Auch wenn der Gesetzgeber den Begriff der haushaltsnahen Dienstleistung nicht konkret definiert, verlangen die Richter eine deutliche Nähe zur gewöhnlichen Haushaltsführung.

Dies ist nur bei Tätigkeiten der Fall, die regelmäßig anfallen und normalerweise von Mitgliedern eines privaten Haushalts selbst oder durch entsprechend Beschäftigte erledigt werden. Dazu können zwar auch Arbeiten außerhalb des eigenen Grundstücks zählen. Allerdings: Auch hierbei muss eine räumliche Nähe bestehen. Die Aufgaben müssen üblicherweise von Familienmitgliedern oder entsprechend Beschäftigten erledigt werden und dem Haushalt dienen.

Auf den räumlichen Zusammenhang kommt es an

Während diese Voraussetzungen bei der Reinigung des Gehwegs erfüllt sind, ist dies bei der Reinhaltung der Straße nicht der Fall, meint der BFH. Im Allgemeinen übernehmen Städte und Gemeinden im Rahmen der Daseinsvorsorge deren Reinigung. Anlieger beteiligen sich entsprechend ihrer Wohnfläche an den Kosten. Diese tauchen in der Nebenkostenabrechnung auf und können im Gegensatz zu anderen Posten darin – etwa Gartenpflege oder Aufzugwartung – aber nicht steuerlich abgesetzt werden. Denn: Bei einer öffentlichen Fahrbahn fehlt der räumliche Zusammenhang zum Haushalt, da dessen Pflichten an der Bordsteinkante enden.

Dies gilt auch dann, wenn Gemeinden zum Beispiel die Reinhaltung kleinerer Straßen auf die Anwohner abwälzen. Das ist aber nicht der „gewöhnliche“ Fall. Werden Kosten für Straßen- und Gehwegreinigung in Rechnung gestellt, kann nur der auf den Gehweg entfallende Teil als haushaltsnahe Dienstleistung berücksichtigt werden.

Auch bei Handwerkerleistungen ist der räumliche Zusammenhang entscheidend für eine mögliche Einordnung als haushaltsnahe Dienstleistung. Dabei kommt es allerdings nicht auf den erfolgreichen Abschluss des Auftrags an. Maßgeblich ist der Ort, an dem die eigentliche Leistung stattfindet.

Nimmt der Tischler ein Tor zur Reparatur mit in seine Werkstatt, ist demnach die räumliche Nähe zum Haushalt eines Auftraggebers nicht mehr vorhanden. Als Folge daraus kann der Auftraggeber die entstandenen Kosten nicht vollständig als haushaltsnahe Dienstleistung in seiner Steuererklärung geltend machen. Stattdessen ist eine Aufteilung in Werkstattlohn und Lohn für die Arbeiten vor Ort erforderlich.

Praxistipp: Wissenswertes rund um haushaltsnahe Dienstleistungen

Lohnkosten, die durch haushaltsnahe Dienstleistungen entstehen, senken nicht das zu versteuernde Einkommen, sondern mindern direkt die Steuerschuld. Insgesamt lassen sich dadurch bis zu 4000 Euro direkt abziehen.

Voraussetzung ist, dass eine ordentliche Rechnung für die geleisteten Arbeiten vorliegt. Der Auftraggeber muss die Rechnungssumme per Überweisung begleichen. Eine Barzahlung akzeptiert das Finanzamt nicht, um Schwarzarbeit einen Riegel vorzuschieben.

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