Werbung
Deutsche Märkte öffnen in 6 Stunden 31 Minuten
  • Nikkei 225

    37.750,65
    -211,15 (-0,56%)
     
  • Dow Jones 30

    37.753,31
    -45,66 (-0,12%)
     
  • Bitcoin EUR

    57.233,92
    -2.448,54 (-4,10%)
     
  • CMC Crypto 200

    885,54
    0,00 (0,00%)
     
  • Nasdaq Compositive

    15.683,37
    -181,88 (-1,15%)
     
  • S&P 500

    5.022,21
    -29,20 (-0,58%)
     

Haushaltsführungsschaden kennt keine Altersgrenze

Wer durch einen Verkehrsunfall beeinträchtigt ist, kann einen Haushaltsführungsschaden verlangen.
Wer durch einen Verkehrsunfall beeinträchtigt ist, kann einen Haushaltsführungsschaden verlangen.

Haushaltsführungsschaden kann jeder verlangen, der durch einen Verkehrsunfall beeinträchtigt ist. Dies kann dauerhaft oder auch nur vorübergehend sein. Eine zeitliche Begrenzung gibt es aber nicht.

Frankfurt/Main (dpa/tmn) - Nach einem Verkehrsunfall kann man Anspruch auf eine vierteljährlich zu zahlende Rente haben - der sogeannte Haushaltsführungsschaden. Diese Zahlung ist nicht auf ein Höchstalter begrenzt. Das geht aus einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Frankfurt hervor (Az.: 22 U 82/18), von der die Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) berichtet.

432 Euro, alle drei Monate

WERBUNG

In dem verhandelten Fall wurde der Kläger bei einem Verkehrsunfall verletzt. Er machte unter anderem einen Haushaltsführungsschaden geltend, da er dauerhaft in der Führung seines Haushaltes beeinträchtigt sei. Deshalb verlangte er eine Rente in Höhe von 432 Euro, die alle drei Monate im Voraus zu zahlen sei.

Die Gegenseite verlangte, diesen Anspruch - wenn er denn bestehe - zeitlich zu begrenzen: entwerder mit Beginn des Rentenalters oder mit Erreichen des Höchstalters von 75 Jahren. Es erscheine fraglich, ob der Kläger seinen Haushalt auch dann noch führe.

Dauerhafter Anspruch endet nicht

Die Klage des Mannes war erfolgreich: Das Gericht billigte ihm die geltend gemachte Rente zu. Da hier eine Dauerbeeinträchtigung vorliege, habe der Kläger auch einen dauerhaften Anspruch. Diese Rente sei daher nicht zeitlich zu begrenzen - auch nach Erreichen eines gewissen Alters bestehe weiter die Notwendigkeit der Haushaltsführung.

Sollte der Kläger später nicht mehr so leistungsfähig sein, würde er trotzdem durch den Unfall mindestens in gleichem Umfang in die Haushaltsführung eingeschränk. Aufgrund der zunehmenden Lebenserwartung gehe man grundsätzlich davon aus, dass der Großteil der Bevölkerung auch nach dem 75. Lebensjahr den Haushalt noch selbstständig führen kann.