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Haus zu groß für Hartz-IV-Empfänger? Verfassungsgericht äußert sich

KARLSRUHE (dpa-AFX) - Das Bundesverfassungsgericht äußert sich am Donnerstag (9.30 Uhr) zur Frage, ob Vorgaben zur maximalen Größe von Wohneigentum für Hartz-IV-Empfänger verfassungswidrig sind. Das höchste deutsche Gericht in Karlsruhe will seine Entscheidung schriftlich verkünden. (Az. 1 BvL 12/20)

Es geht um das sogenannte Schonvermögen - also bestimmte Freibeträge beim Vermögen, die man nach dem Sozialrecht nicht zum Bestreiten seines Lebensunterhalts einsetzen muss. Im Sozialgesetzbuch (SGB) II ist geregelt, welches Vermögen bei der Grundsicherung für Arbeitssuchende zu berücksichtigen ist. Nicht dazu zählt unter anderem "ein selbst genutztes Hausgrundstück von angemessener Größe oder eine entsprechende Eigentumswohnung". Das Sozialgericht im niedersächsischen Aurich wollte vom Bundesverfassungsgericht wissen, ob diese Regelung mit dem Grundgesetz vereinbar ist. Darin wird zum Beispiel Familien in Artikel 6 besonderer Schutz zugesprochen.

Im konkreten Fall ging es um ein Ehepaar, das mit sechs Kindern ein von ihm erbautes Haus bewohnte. Der Nachwuchs zog nach und nach aus. Die Klägerin und ihr Mann wohnen seit dem Frühjahr 2013 allein dort. Als die Frau 2018 Hartz IV wollte, wurde der Antrag abgelehnt. Die Begründung: Ihr Ehemann sei Eigentümer eines Grundstücks und besitze damit Vermögen, das den für die Klägerin und ihren Mann maßgeblichen Freibetrag übersteige. Insbesondere stelle es kein Schonvermögen im Sinne des SGB II dar, da es nicht von angemessener Größe sei. Das Haus hat nach Angaben des Sozialgerichts eine Wohnfläche von 143,69 Quadratmetern. Als angemessen gelten demzufolge allerdings für einen Zwei-Personen-Haushalt höchstens 90 Quadratmeter.