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Hartz IV: Jobcenter muss wegen Corona für Umzugsfirma zahlen

Vor dem Hintergrund der Corona-Pandemie ist derzeit Hartz-IV-Empfängern der Einsatz studentischer Hilfskräfte bei einem Umzug unzumutbar.
Vor dem Hintergrund der Corona-Pandemie ist derzeit Hartz-IV-Empfängern der Einsatz studentischer Hilfskräfte bei einem Umzug unzumutbar.

Hartz-IV-Empfänger sind gehalten, Umzugskosten gering zu halten. Die Corona-Pandemie stellt aber neue Regeln auf - ein Umzug mit studentischen Hilfskräften ist laut einem Urteil derzeit unzumutbar.

Dortmund (dpa/tmn) - Hartz-IV-Bezieher, die umziehen müssen, können unter bestimmten Umständen vom Jobcenter die Übernahme der Kosten für das Umzugsunternehmen verlangen. Wegen der Corona-Pandemie brauchen sie den Umzug derzeit aber nicht einfach mit «studentischen Hilfskräften» organisieren.

So hat es das Sozialgericht Dortmund entschieden (Az.: S 30 AS 4219/20 ER), wie die Arbeitsgemeinschaft Sozialrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) berichtet. Daher muss das Jobcenter aufgrund der Infektionsgefahr für die Kosten eines Umzugsunternehmens aufkommen.

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Klägerin konnte nicht mit Angehörigenhilfe umziehen

In dem Fall musste eine Hartz-IV-Empfängerin umziehen, sie konnte dies aber nicht mithilfe von Angehörigen und Freunden organisieren. Sie beantragte daher die Übernahme der Kosten für ein Umzugsunternehmen. Das Jobcenter lehnte das ab und erklärte, die Kosten seien zu hoch. Stattdessen könne die Frau mit studentischen Hilfskräften, einem Fahrer für den Umzugswagen sowie einem Elektriker für den Anschluss der Starkstromgeräte in der Küche umziehen.

Hiergegen wandte sich die Antragstellerin - und zwar mit Erfolg. Das Sozialgericht verpflichtete das Jobcenter dazu, die Kosten für ein Umzugsunternehmen zu tragen und begründete dies mit den besonderen Herausforderungen und Vorschriften der Corona-Pandemie.

Zwar könne ein Leistungsberechtigter vom Jobcenter grundsätzlich nur die angemessenen Kosten für einen erforderlichen Umzug verlangen. Dies habe zur Folge, dass ein Umzug in der Regel selbst zu organisieren und durchzuführen sei. Aufgrund der Corona-Pandemie könne von der Frau aber derzeit nicht verlangt werden, mehrere Personen einzeln zu beauftragen, die alle aus verschiedenen Haushalten und von verschiedenen Arbeitgebern stammen, und mit ihnen körperlich schwere Arbeit im Rahmen des Umzuges zu verrichten.

Mindestabstand bei Umzug nicht einzuhalten

Starkes Ein- und Ausatmen sowie die Unterschreitung des Mindestabstandes von 1,5 Metern ließen sich bei einem Umzug nicht vermeiden, befand das Gericht. Bei einem Umzugsunternehmen sei die Infektionsgefahr geringer, da dessen Mitarbeiter regelmäßig miteinander arbeiten und somit eher «einem Haushalt» entsprechen.