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Hartz IV: Anspruch auf Wechselbettwäsche fürs Baby

Babybettwäsche muss schon zweimal vorhanden sein. Das steht auch Hartz-IV-Empfängern zu. Foto: Martin Gerten

Heilbronn (dpa/tmn) - Hartz-IV-Empfänger haben Anspruch auf Wechselbettwäsche für ein neugeborenes Kind. Das Jobcenter muss diese Kosten übernehmen, befand das Sozialgericht Heilbronn (Az.: S 11 AS 44/15).

Es ist den Eltern unzumutbar, verschmutzte Stellen lediglich mit einem Handtuch abzudecken. Auch die Ausgaben für ein Autobabysitz muss die Behörde erstatten. Denn Babys dürfen nicht in der Tasche eines Kinderwagens im Auto transportiert werden.

In dem verhandelten Fall brachte eine 1977 in Heilbronn geborene Frau mit italienischer Staatsangehörigkeit ihren Sohn 2014 zur Welt. Da die Mutter mittellos war, bewilligte das Heilbronner Jobcenter ihr verschiedene Leistungen. So wurde unter anderem eine Babybettwäsche als Erstausstattung für die Geburt gewährt. Die Kosten für einen Autobabysitz in Höhe von 20 Euro und für eine zweite Babybettwäsche in Höhe von 25 Euro wollte das Jobcenter aber nicht übernehmen.

Zu Unrecht: Nach Ansicht des Sozialgerichts beinhaltet die Erstausstattung bei Geburt grundsätzlich eine komplette Babyausstattung, die die Befriedigung von grundlegenden Bedürfnissen zulässt. Hier sei eine zweite Bettwäschegarnitur bereits deshalb notwendig, weil die von einem Säugling benutzte Kinderbettwäsche hygienebedingt besonders häufig gewechselt werden müsse. Entgegen der Einschätzung des beklagten Jobcenters genüge es nicht, eine beispielsweise durch eine ausgelaufene Windel verunreinigte Bettwäsche lediglich mit einem Handtuch abzudecken.

Im Übrigen bestehe auch ein Anspruch auf einen Babykindersitz. Denn ausgehend vom konkreten Bedarf des Neugeborenen, der von seinen Großeltern regelmäßig in deren Pkw transportiert wird, komme es nicht darauf an, dass die Eltern selbst über kein Auto verfügen. Anders als das Jobcenter offensichtlich meine, könne der Säugling nicht im Auto mit einer herkömmlichen Tragetasche eines Kinderwagens befördert werden. Denn Kinder bis zum zwölften Lebensjahr müssten im Auto grundsätzlich durch besondere Rückhaltesysteme geschützt werden.