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Wer haftet für Stolperkante bei Gehwegsanierung?

Wer einen Gehweg saniert, warnt besser vor Gefahren. Ansonsten kann ein Verstoß gegen die Verkehrssicherungspflicht vorliegen.
Wer einen Gehweg saniert, warnt besser vor Gefahren. Ansonsten kann ein Verstoß gegen die Verkehrssicherungspflicht vorliegen.

«Guck, wohin Du gehst!» Das lernen schon kleine Kinder. Doch gilt das auch, wenn bei Reparaturarbeiten des Gehwegs Stolperfallen entstehen? Kann ein Bauunternehmen dann auch die Haftung von sich weisen?

Stuttgart (dpa/tmn) - Wenn ein Gehweg repariert oder gebaut wird, darf keine Kante zur Stolperfalle werden. Ansonsten müssen Schilder vor der Gefahr warnen. Wer etwa über eine drei Zentimeter hohe Kante im Asphalt stürzt, kann Anspruch auf Schmerzensgeld haben. Das zeigt ein Urteil des Oberlandesgerichts Stuttgart (Az: 2 U 437/19), auf das die Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltverein (DAV) hinweist.

Der Gehweg von einem Friedhof zu einem Parkplatz wurde erneuert. An einer Stelle gab es zwischen zwei Schichten des Teerbelags eine Kante von etwa drei bis fünf Zentimetern. Darüber stürzte eine Frau, die sich dabei einen Trümmerbruch am Oberschenkel zuzog. Längere Klinik- und Reha-Aufenthalte folgten. Sie klagte auf Schmerzensgeld und Haushaltsführungsschaden.

Beides sprach das Gericht ihr zu. Es erkannte einen Verstoß gegen die Verkehrssicherungspflicht. Die Kante in Laufrichtung war eine besondere Gefahr auf dem Gehweg. Das Bauunternehmen hätte davor warnen und die Stelle absichern müssen. Fußgänger müssten zwar auch die Gegebenheiten vor Ort vom Grundsatz annehmen, wie sie erkennbar sind. Dazu gehört auch, mit typischen Gefahren zu rechnen. Doch in diesem Fall wäre die Absatzkante in Laufrichtung inmitten des Gehwegs verlaufen. Das wertete das Gericht als ungewöhnlich, die Klägerin hätte demnach nicht damit rechnen müssen.