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Wer haftet für die Geisterspiele im Fußball?

Wenn Behörden die Zuschauer bei der Bundesliga verbieten, müssen sie für die Einnahmefälle der Vereine aufkommen. Das legt eine Rechtsexpertise nahe.

Das Rhein-Derby war eines der ersten Profi-Fußballspiele, die wegen des Virus ohne Zuschauer stattfinden. Foto: dpa
Das Rhein-Derby war eines der ersten Profi-Fußballspiele, die wegen des Virus ohne Zuschauer stattfinden. Foto: dpa

Im Kampf gegen das Coronavirus werden immer mehr Fußballspiele als „Geisterspiele“ ohne Publikum ausgetragen. Zuletzt nahm das Frankfurter Gesundheitsamt eine „Neubewertung der infektiologischen Lage“ vor und entschied, das Europa-League-Spiel der Eintracht gegen den FC Basel ohne Fans stattfinden zu lassen. Um die Weiterverbreitung des Coronavirus zu verlangsamen, werden an diesem Wochenende auch alle Spiele der Bundesliga ohne Zuschauer stattfinden.

Dem vorausgegangen war die Empfehlung von Bundesgesundheitsminister Jens Spahn (CDU) und dem Robert Koch-Institut, wegen der Epidemie Veranstaltungen mit mehr als 1000 Besuchern abzusagen. Immer mehr lokale Behörden folgen dem nun. Auch wenn es bislang kein Verein in der Coronakrise öffentlich fordert: Im Hintergrund laufen bereits die Debatten, wer für die Einnahmeausfälle aufkommt.

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Nach den Worten von Bundeskanzlerin Angela Merkel (CDU) gibt es bei Haftungsfragen in Krisen wie der Ausbreitung des Coronavirus etliche Unklarheiten. Daher soll Justizministerin Christine Lambrecht (SPD) jetzt die derzeitigen Fälle aufarbeiten. Dann sollen klare Richtlinien dafür herausgegeben werden. Das erklärte Merkel am Mittwoch bei einer Pressekonferenz.

Spahn sagte, das Infektionsschutzgesetz sei nicht ganz eindeutig. Diejenigen aber, die jetzt etwa durch Verzicht auf eine Großveranstaltung erhebliche wirtschaftliche Ausfälle hätten, sollten nicht allein gelassen werden. Spahn nannte unter anderem Gastronomen oder Handwerksbetriebe, die Messestände aufbauten. Wenn diese unterstützt würden, fielen möglicherweise Entscheidungen, eine Veranstaltung abzusagen, leichter. Hier sollten auch Bund und Länder zu einer einheitlichen Herangehensweise kommen, sagte Spahn mit Blick auf das Treffen der Ministerpräsidenten an diesem Donnerstag in Berlin.

Dass die Vereine gute Chancen haben, entgangene Gelder doch noch zu bekommen, das legt nun eine Rechtsexpertise nahe. „Vereine, die von den Verboten betroffen sind, haben wohl einen Entschädigungsanspruch“, sagt Andreas Graef von der Kanzlei BDO Legal. Er berät Fußballvereine und Dienstleistungsunternehmen, die von den aktuellen Entwicklungen betroffen sind.

„Jeder Verein kann Spiele abhalten“, erklärt Rechtsanwalt Graef. „Ergeht aber eine Anordnung der zuständigen Behörden, dass ein Spiel nur unter Ausschluss der Öffentlichkeit stattfinden darf, steht grundsätzlich der Gang vor die Gerichte zur Verhinderung einer Schließungsverfügung theoretisch offen.“ Angesicht der knappen Vorlauffristen und den intensiven Abstimmungen mit den Sicherheitsbehörden für den Fall einer kurzfristigen Stadionöffnung, scheide ein solches Vorgehen schon aus praktischen Erwägungen aus.

Bei selbst abgesagten Spielen gibt es keine Entschädigung

Grundlage der mittlerweile ausgereichten Verbote seien die Vorschriften des Infektionsschutzgesetzes und die ergänzend einschlägigen Vorgaben der Landespolizeigesetze. In beiden fände sich auch ein Passus zur Entschädigung für den Fall einer behördlichen angeordneten Maßnahme.

Für die erfolgreiche Geltendmachung von Zahlungsansprüchen nach den Vorschriften des Polizeiordnungsrechts sei die Heranziehung als „Nichtstörer“ ausschlaggebend, erklärt Jurist Graef. Dieser sei „nicht verantwortlich“, werde aber unter gewissen Voraussetzungen dennoch in Anspruch genommen. In diesen Fällen sei der Schaden, den jemand durch Maßnahmen der Ordnungsbehörden erleidet, zu ersetzen.

Graef verweist auf ein Urteil des Hamburgischen Oberverwaltungsgericht aus dem Jahr 2012. Seinerzeit wurde dem FC St. Pauli untersagt, Gästekarten für das Fußballspiel gegen Hansa Rostock zur Verfügung zu stellen. Das Gericht bewertete die wirtschaftlichen Belange von St. Pauli sowie das Interesse des Gastvereins Hansa Rostock an Unterstützung durch die Anhänger als nachrangig gegenüber den erheblichen Gefahren für die öffentliche Sicherheit, die bestünden, wenn es zum Kartenverkauf käme.

Doch im Urteil heißt es auch, es sei zu berücksichtigen, dass dem Antragsteller durch seine Inanspruchnahme als Nichtstörer „auf Antrag gegebenenfalls eine angemessene Entschädigung zusteht“.

Für Graef liegt der Fall klar: „Sagt ein Veranstalter von sich aus eine Messe oder ein Konzert ab, geht er leer aus. Wer zur Absage gezwungen wird, kann im Einzelfall eine Entschädigung beantragen.“ Wie hoch diese ausfalle, sei kompliziert zu bemessen. „Sie dürfte aber relativ nah an den Einnahmeausfällen liegen“, meint der Rechtsanwalt.

Der sportpolitische Sprecher der CDU/CSU-Bundestagsfraktion, Eberhard Gienger, forderte am Donnerstag mit Blick auf Corona finanzielle Hilfen für insolvenzgefährdete Vereine und sportbezogene Unternehmen. „Neben den Zuschauern, den Sportlern, den Vereinen und den Veranstaltern sind auch viele sportbezogene Dienstleister betroffen“, sagte Gienger.

Die weitere Entwicklung und das Ausmaß der Folgen sind zurzeit nur schwer abzuschätzen. Einheitliche Handlungsleitlinien seien nötig. Dies müssten von den großen Sportdach- und Fachverbänden in Abstimmung mit der Bundesregierung und den zuständigen Bundesländern und Ämtern erarbeitet werden.