Werbung
Deutsche Märkte geschlossen
  • DAX

    18.088,70
    -48,95 (-0,27%)
     
  • Euro Stoxx 50

    4.989,88
    -18,29 (-0,37%)
     
  • Dow Jones 30

    38.495,03
    -8,66 (-0,02%)
     
  • Gold

    2.336,90
    -5,20 (-0,22%)
     
  • EUR/USD

    1,0694
    -0,0010 (-0,10%)
     
  • Bitcoin EUR

    60.537,70
    -1.925,96 (-3,08%)
     
  • CMC Crypto 200

    1.401,39
    -22,71 (-1,59%)
     
  • Öl (Brent)

    82,51
    -0,85 (-1,02%)
     
  • MDAX

    26.346,07
    -278,95 (-1,05%)
     
  • TecDAX

    3.299,60
    +12,69 (+0,39%)
     
  • SDAX

    14.207,63
    -52,08 (-0,37%)
     
  • Nikkei 225

    38.460,08
    +907,92 (+2,42%)
     
  • FTSE 100

    8.040,38
    -4,43 (-0,06%)
     
  • CAC 40

    8.091,86
    -13,92 (-0,17%)
     
  • Nasdaq Compositive

    15.724,37
    +27,73 (+0,18%)
     

Gutachten vor Handwerker-Einsatz kann nötig sein

Gutachten eines Statikers können bei der Einkommenssteuererklärung geltend gemacht werden. Vorausgesetzt sie sind für eine Handwerkerleistung erforderlich.
Gutachten eines Statikers können bei der Einkommenssteuererklärung geltend gemacht werden. Vorausgesetzt sie sind für eine Handwerkerleistung erforderlich.

Wände streichen, Fliesen erneuern, Bad modernisieren - manchmal ist auf den ersten Blick klar, was eine Handwerkerleistung ist. Zählen auch Statik-Gutachten und ziehen einen Steuerbonus nach sich?

Berlin (dpa/tmn) - Hausbesitzer, die einen Handwerker mit Reparaturen beauftragen, können die Arbeitskosten von der Steuer absetzen. Das gilt nach einem Urteil des Finanzgerichts Baden-Württemberg auch für Statikerkosten, die im Vorfeld einer Baumaßnahme anfallen.

Isabel Klocke vom Bund der Steuerzahler empfiehlt deshalb: «Ist die erbrachte Gutachterleistung eng mit der Handwerkerleistung verbunden und Voraussetzung dafür, dass der Handwerker überhaupt tätig werden kann, sollten auch diese Ausgaben bei der Einkommensteuererklärung angegeben werden.»

WERBUNG

Handwerker nannte Berechnung als Voraussetzung

Im konkreten Fall ließ ein Ehepaar in seinem Wohnhaus die Holzstützen im Dachgeschoss durch Stahlstützen ersetzen. Der hierfür beauftrage Handwerker erklärte, dass vorab eine statische Berechnung unbedingt erforderlich sei. Deshalb ließ das Paar eine entsprechende Berechnung durchführen, wofür der Statiker rund 535 Euro in Rechnung stellte.

Davon machte das Ehepaar 20 Prozent, also gut 107 Euro, in seiner Einkommensteuererklärung als Handwerkerleistung geltend. Das Finanzamt blockte dies ab: Es handele sich um reine Gutachterkosten, nicht um steuerlich begünstigte Handwerkerleistungen.

Das sah das Finanzgericht Baden-Württemberg anders und gab dem klagenden Paar Recht. Im Fall der Eheleute seien die Gutachterkosten eine Nebenleistung der Handwerkerleistung, die für den Austausch der Stützbalken erforderlich war und nicht davon getrennt werden könne (Az. 1 K 1384/19).

Verfahren ist beim Bundesfinanzhof anhängig

Allerdings ist das steuerzahlerfreundliche Urteil noch nicht rechtskräftig, da das Finanzamt Revision beim Bundesfinanzhof eingelegt hat (Az.: VI R 29/19).

Betroffene Steuerzahler mit Fällen, in denen vor der Baumaßnahme ebenfalls eine statische Berechnung zwingend erforderlich war, können sich aber auf das Gerichtsverfahren stützen und Ausgaben für den Statiker bei der Steuer ansetzen. «Akzeptiert das Finanzamt die Ausgaben nicht, kann Einspruch gegen den Steuerbescheid erhoben und auf das laufende Gerichtsverfahren beim Bundesfinanzhof verwiesen werden», so Klocke. Dann bleibt der eigene Fall bis zu einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs offen.

In der Einkommensteuererklärung können bis zu 20 Prozent der Aufwendungen für Handwerkerleistungen zur Renovierung, Erhaltung oder Modernisierung geltend gemacht werden. Die Steuer kann so um maximal 1200 Euro gesenkt werden.