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Grundstück lässt sich nicht mit Auto erreichen

Karlsruhe (dpa/tmn) - Eigentümer haben nicht immer das Recht, ihr Grundstück mit dem Auto erreichen zu können. Das geht aus einer Entscheidung des Bundesgerichtshofes (BGH) hervor (Az.: V ZR 268/19), über die die Zeitschrift Deutsche Wohnungswirtschaft (Oktober 2021) des Eigentümerverbandes Haus & Grund Deutschland berichtet.

Liegt das Grundstück in einem Gebiet, in dem der Autoverkehr nach der planerischen Konzeption von den einzelnen Wohngrundstücken ferngehalten werden soll, kann kein Notwegerecht verlangt werden.

Grundstück lag in Wochenendhausgebiet

In dem verhandelten Fall lebten die Kläger auf einem Grundstück, das in einer als Wochenendhaus geplanten Siedlung liegt. Sie nutzten das Haus aber dauerhaft zu Wohnzwecken. Mitten durch die Siedlung verläuft eine Straße, von der mit Pollern abgesperrte Wege zu den Grundstücken führten.

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Die Kläger nutzen einen weiteren Sandweg, der über ein benachbartes Grundstück führte als Zufahrt zu ihrem Grundstück. Ein Wegerecht hierüber gab es nicht. Nach einem Eigentümerwechsel wollte der neue Eigentümer Geld für die Nutzung seines Grundstückes. Die Verhandlungen hierüber scheiterten, und der Fall landete vor Gericht.

Siedlung sei bewusst anders geplant worden

Das Urteil: Ein Recht auf Nutzung des benachbarten Grundstückes stehe den Klägern hier nicht zu, befand das Gericht. Die Gestaltung des Wegerechtes außerhalb des Grundbuches durch den vorherigen Eigentümer binde den neuen Eigentümer nicht.

Ein Notwegerecht könne hier ebenfalls nicht durchgesetzt werden. Denn dem Grundstück der Kläger fehlt es nicht an einem Zugang. Dieser ist über den Fußweg durchaus möglich.

Zudem sei die Siedlung bewusst so geplant worden, dass der Fahrzeugverkehr von den unmittelbar zu den Grundstücken führenden Wegen ferngehalten werden soll. Das Gebiet sei als Wochenendhaussiedlung geplant worden, bei der das Wohnen im Grünen und die Erholung der Natur im Vordergrund standen.