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Gilt auch bei Probearbeit der gesetzliche Unfallschutz?

Blick auf das Bundessozialgericht (BSG) in Kassel. Foto: Uwe Zucchi/Illustration
Blick auf das Bundessozialgericht (BSG) in Kassel. Foto: Uwe Zucchi/Illustration

Steht ein Arbeitsuchender bei einem Probearbeitstag in einem Unternehmen unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung? Darüber hat jetzt das Bundessozialgericht in Kassel entschieden.

Kassel/Halle (dpa) - Arbeitsuchende sind auch an Probearbeitstagen gesetzlich unfallversichert. Das hat das Bundessozialgericht (BSG) Kassel jetzt entschieden.

In dem konkreten Fall aus dem Raum Halle (Saale) hatte ein 39-Jähriger geklagt, der bei einem Entsorger von Lebensmittelabfällen einen Tag probeweise gearbeitet und sich bei einem Sturz schwer am Kopf verletzt hatte. Er habe dabei als sogenannter Wie-Beschäftigter unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung gestanden, erklärte das BSG. (Aktenzeichen B 2 U 1/18 R)

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Die Berufsgenossenschaft Handel und Warenlogistik hatte die Anerkennung als Arbeitsunfall abgelehnt, weil der Mann nicht in den Betrieb eingegliedert gewesen sei. Das sahen auch die Kasseler Richter so.

Allerdings habe der Arbeitsuchende eine dem Unternehmen dienende Tätigkeit von wirtschaftlichem Wert erbracht - und sei damit ein Wie-Beschäftiger (Personen, die wie ein Beschäftigter tätig werden) «Das ist ein bisschen weniger als ein normales Beschäftigungsverhältnis», erklärte der Vorsitzende Richter. Klassische Fälle von Wie-Beschäftigung seien beispielsweise das Mitarbeiten bei der Obsternte und das Ausführen eines Hundes.