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„Es gibt keinen Sicherungsfall“ – Deutsche Versicherer dürfen bislang nicht zahlen

Die Thomas-Cook-Pleite könnte auch für deutsche Urlauber teuer werden. Doch die Versicherer sehen sich nicht in der Pflicht – aus einem einfachen Grund.

Nach der Insolvenz des britischen Reiseveranstalters Thomas Cook ist für die Versicherer der deutschen Thomas-Cook-Tochter in Oberursel bei Frankfurt noch kein Versicherungsfall eingetreten. Die Assekuranzen sehen sich derzeit nicht in der Pflicht, gestrandete oder an der Reise gehinderte Urlauber zu entschädigen.

Der Grund: Die deutsche Tochter von Thomas Cook hat im Gegensatz zur britischen Mutter bislang noch keine Insolvenz angemeldet.

Von der Insolvenz der Mutter allerdings ist in Deutschland eine sechsstellige Zahl von Urlaubern betroffen. Auf den Ferieninseln im Süden sind viele von ihnen gestrandet, kamen nicht mehr in ihre Hotelzimmer oder konnten ihre Reise seit dem Montag gar nicht erst starten.

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„Es gibt keinen Sicherungsfall“, heißt es indes beim Branchenverband GDV. Erst wenn auch die deutsche Thomas Cook Insolvenz anmelden sollte, wäre das der Fall. Dann würde der Reiseveranstalter die Urlauber zurückholen und bekäme vom Versicherer dafür die Kosten erstattet.

Ähnlich sieht man den Fall im Moment beim Versicherer Zurich, der für die Reisesicherungsscheine der deutschen Thomas Cook-Kunden zuständig ist. Auch dort steht man auf dem Standpunkt, dass ein Versicherungsfall bisher nicht eingetreten ist. „Sollte dieser Fall eintreten, werden wir die Kunden hier umgehend informieren“, heißt es auf der Internetseite des Versicherers.

Die gleiche Situation ergibt sich bei der Reiseversicherung der Düsseldorfer Ergo. Die Tochter der Munich Re wickelt für die deutsche Thomas Cook die Reiserücktritts-, Reisekranken und Reisegepäckversicherung ab. Auch bei Ergo sieht man im Moment noch keinen Versicherungsfall.

Für die Kunden der deutschen Thomas Cook und ihrer Töchter Neckermann, Air Marin, Öger Tours oder Bucher ist das ein Zustand, der nur schwer verständlich ist. Teilte doch die Zentrale in Oberursel am Dienstagvormittag mit, dass auch Urlauber, die am Mittwoch oder Donnerstag ihre Reise antreten wollten, nicht in die Ferien starten könnten.

Es könne weiter nicht garantiert werden, dass die Reise auch durchgeführt wird. Lediglich nach Hause fliegen könnten sie wie geplant, sollten sie bereits am Urlaubsort sein. Im Moment führe man Gespräche auf allen Ebenen.

Die Situation verändert sich, wenn auch die deutschen Töchter von Thomas Cook Insolvenz anmelden. Das ist im Moment für viele Beobachter denkbar. Für die rund 140.000 Pauschalreisenden des Reiseveranstalters, die derzeit unterwegs sind, würde dann die Absicherung über den so genannten Reisesicherungsschein greifen.

Den gibt es für diese Form der Reise aus mindestens zwei Reisearten – beispielsweise Transport und Unterkunft – seit dem Jahr 1994. Die Absicherung gilt jedoch nicht für nur einen Bestandteil, also nur Hotel oder nur Flug.

Abgesichert sind bei einer Pauschalreise alle Anzahlungen sowie der restliche Preis der Reise bis zu einer Gesamtsumme von 110 Millionen Euro pro Veranstalter und Geschäftsjahr. Das läuft in diesem Fall vom 1. November bis zum 31. Oktober.

Dort käme dann die Zurich Versicherung als Partner der deutschen Thomas Cook ins Spiel. Reicht die vereinbarte Versicherungssumme nicht aus, dann würden die Kunden anteilig ihrer Ansprüche entschädigt.

Letztlich gilt aber auch hier, dass im Fall einer Insolvenz der Veranstalter für die Fortsetzung der Reise und auch für den Rückflug verantwortlich ist. Das gilt im aktuellen Fall erst recht, wenn der Veranstalter gar nicht insolvent ist. Verbraucherschützer raten den betroffenen Kunden deswegen dringend, an erster Stelle weiterhin Thomas Cook und die jeweiligen Töchter zu kontaktieren.

Nach Informationen des Handelsblatts haben inzwischen etliche Thomas Cook-Urlauber, die erst in einigen Tagen oder Wochen unterwegs sein wollten, versucht, über ihre Reiserücktrittsversicherung wieder an ihr Geld zu kommen.

Doch auch hier blicken die Versicherer aufgrund der bekannten Lage mittlerweile sehr genau hin. Leisten sie in diesem Fall doch nur, wenn der Kunde die Reise aufgrund seiner persönlichen Lage nicht antreten kann. Beispiele sind Krankheiten, Todesfälle oder unaufschiebbare Termine.

Auch die Versicherungen, die oft im Paket mit Kreditkarte oder dem Bankkonto angeboten werden, leisten bei einer Pleite des Reiseveranstalters oder der Fluggesellschaft häufig nicht.