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Gewinne aus Kryptowährungen: Was sind die steuerrechtlichen Auswirkungen?

Der nachfolgende Artikel wurde verfasst von Magnus Berchtold, dem CFO und Co-Founder von CryptoTax. CryptoTax spezialisiert sich auf die Bereitstellung von steuerrechtlichen Tipps und Hinweisen rund um Kryptowährungen und blockchain-basierenden Assets. Dazu hat das Unternehmen ein Steuerreporting-Programm entwickelt, das es für Krypto-Investoren einfacher machen soll, Steuern in Bezug auf Bitcoin & Co korrekt anzugeben.

Die enormen Wertschwankungen von Kryptoassets wie Bitcoin haben in letzter Zeit für hohe Gewinne oder Verluste auf Seiten privater Anleger gesorgt. In diesem Zusammenhang stellt sich für viele Krypto-Investoren die Frage, wie sie dem Fiskus ihre Gewinne steuerlich erklären können, und ob sie dazu überhaupt verpflichtet sind.

Eine Verpflichtung zur Abgabe einer Steuererklärung besteht regelmäßig u. a. dann, wenn der Investor neben Einkünften aus Kapitalvermögen und nichtselbständiger Arbeit – welche einer Quellensteuer unterliegen – weitere Einkünfte erzielt. Im Gegensatz zu Erträgen aus dem herkömmlichen Finanzsektor wie Zinsen oder Dividenden, bei welchen deutsche Banken und Broker die Steuer direkt berechnen und abführen, müssen Gewinne aus blockchain-basierten Assets somit selbständig in der Steuererklärung offengelegt werden. Obwohl es in Deutschland keine expliziten Gesetze für Kryptowährungen gibt, ist das bisherige Steuerrecht in der Lage, alle möglichen Ertragsmöglichkeiten zu erfassen und steuerlich einzuordnen.

Bei unvollständigen Angaben drohen empfindliche Konsequenzen

Die Falsch- oder Nichtangabe von Gewinnen führt folglich zu einer Steuerverkürzung bzw. Steuerhinterziehung. Nach der aktuellen Rechtsprechung liegt ein besonders schwerer Fall der Steuerhinterziehung bereits ab einer Steuerverkürzung in Höhe von 50.000 Euro vor. Die Strafverfolgungsfrist und Festsetzungsfrist von fünf bzw. zehn Jahren birgt für den Steuerpflichtigen darüber hinaus das Risiko, noch innerhalb eines sehr langen Zeitraums nachträglich für Vergehen belangt zu werden.

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Aus diesem Grund ist es von hoher Bedeutung, auch Krypto-Gewinne gegenüber den Finanzbehörden zu erklären. Selbstverständlich steht es dabei jedem Steuerpflichtigen frei, argumentativ eine eigene Rechtsauffassung zu den verschiedenen Ertragsformen von blockchain-basierten Assets zu vertreten. Unerlässlich ist es jedoch, die Herkunft und Zusammensetzung der Gewinne transparent, lückenlos und sauber dokumentiert dem jeweiligen Wohnsitzfinanzamt offenzulegen. Denn nur eine vollständige Aufdeckung aller Sachverhalte ist geeignet, um steuerstrafrechtliche Risiken auszuschließen.

Die Verpflichtung zur Abgabe einer Steuererklärung unterliegt bestimmten Fristen. Die Frist für den Veranlagungszeitraum 2017 endet grundsätzlich am 31.05.2018. Diese kann jedoch unter Angabe einer Begründung verlängert werden. Falls die Erklärung mit Hilfe eines Steuerberaters erstellt wird, verlängert sich die Frist auf den 31.12.2018.

Einordnung von blockchain-basierten Vermögenswerten in das bestehende Steuerrecht

Basierend auf diversen Antwortschreiben des Bundesministeriums für Finanzen ist der aktuelle Status quo, dass sämtliche blockchain-basierte Vermögenswerte steuerlich private Wirtschaftsgüter darstellen und somit im Gegensatz zu herkömmlichen Finanzinvestitionen nicht der Kapitalertragsteuer unterliegen. Eine steuerliche Erfassung von Veräußerungs- und Tauschgeschäften kommt demnach pauschal nur unter Paragraph 23 Einkommensteuergesetz (EStG) als private Veräußerungsgeschäfte (PVG) in Frage. Diese Auffassung wurde inzwischen einstimmig durch detaillierte Erörterungen der Fachliteratur bestätigt. Demnach besteht derzeit zumindest für den Handel mit Kryptowährungen Klarheit über die steuerlichen Folgen, deren Grundzüge im Folgenden erörtert werden sollen.

Wie die vorstehenden Ausführungen zeigen, sind die Steuerfolgen resp. die anzuwendenen Detailregelungen abhängig von der steuerlichen Klassifizierung des Investitionsobjekts. Da Kryptoassets keinen der Besteuerungstatbestände des für herkömmliche Finanzinstrumente einschlägigen § 20 EStG verwirklichen können, erfolgt eine Subsumierung als private Wirtschaftsgüter unter dem subsidiären § 23 EStG. Bei einem Blick in das Gesetz fällt jedoch auf, dass Gegenstände des alltäglichen Gebrauchs nicht zu steuerpflichtigen Transaktionen führen können. Alltägliche Gegenstände sind dahingehend definiert, dass diese kein Wertsteigerungspotential besitzen und somit meist günstiger verkauft als angeschafft werden. Hiermit soll insbesondere verhindert werden, dass private Nutzer laufend Verluste generieren, welche gegen Gewinne aufgerechnet werden könnten. Da Kryptowährungen gerade wegen ihres Wertsteigerungspotentials eine beliebte Anlageklasse sind und keinen durch wirtschaftlicher Abnutzung bedingten Wertverlust unterliegen, scheidet eine Klassifikation als Gegenstand des alltäglichen Gebrauchs regelmäßig aus.

Demnach können Veräußerungsgeschäfte von Kryptowährungen zu einem steuerpflichtigen Gewinn führen. Hierbei ist ein Tausch zwischen Kryptowährungen oder anderen privaten Wirtschaftsgütern einer Veräußerung gleichgestellt.

Folgen aus der Klassifikation des Krypto-Trading als private Veräußerungsgeschäfte

Um die steuerliche Systematik hinter dem Besteuerungsregime des § 23 EStG zu verstehen, bedarf es eines kurzen Überblicks über die maßgeblichen Regelungen. So kann ein PVG nur dann vorliegen, wenn die Haltedauer zwischen Anschaffungsvorgang und der Veräußerung weniger als ein Jahr beträgt (sog. Spekulationsfrist). Ist diese Frist überschritten, kann man etwaige Gewinne steuerfrei erzielen. Zu beachten sei im Kontext der Haltefrist jedoch auch, dass man Verluste aus PVG nur dann gegen Gewinne aufrechnen kann, wenn man diese innerhalb eines Jahres realisiert. Verluste, welche erst nach Überschreiten der Spekulationsfrist anfallen, können systematisch nicht berücksichtigt werden. Eine frühzeitige Realisierung der Verluste kann somit im Einzelfall steuerlich günstig sein.

Neben der Haltefrist gewährt der Gesetzgeber eine Freigrenze von 600 Euro pro Kalenderjahr. Zu beachten ist hierbei, dass es sich nicht um einen Freibetrag wie den Sparerpauschbetrag bei Kapitaleinkünften handelt, d. h. wenn die Einkünfte i. S. d. § 23 EStG größer oder gleich 600 Euro sind, werden alle Einkünfte, auch die unterhalb der Freigrenze liegenden, steuerpflichtig. Bei zusammenveranlagten Ehegatten steht jedem die Freigrenze nur für die eigenen Einkünfte zu. Eine ehegattenübergreifende Verrechnung von Gewinnen und Verlusten ist jedoch möglich.

Werden in einem Kalenderjahr innerhalb des § 23 EStG Verluste generiert, können diese nur mit Gewinnen aus privaten Veräußerungsgeschäften ausgeglichen werden. Eine Verrechnung mit anderen Einkunftsarten, z. B. Vermietung und Verpachtung oder mit Einkünften aus Gewerbebetrieb etc. ist nicht möglich. Verluste können jedoch innerhalb des § 23 EStG nach Maßgabe des § 10d Abs. 1 Satz 5 EStG zeitlich vor- oder zurückgetragen werden, d. h. Verluste können historische und zukünftige Gewinne mindern. Zeitlich begrenzt ist der sog. Verlustrücktrag auf das vorangegangene Jahr. Ein Verlustvortrag unterliegt hingegen keiner zeitlichen Begrenzung und damit kann man ihn unbegrenzt in der Zukunft nutzen.

Mit diesen Grundlagen der Besteuerung von PVG kann man die meisten Fragen zur Besteuerung von Kryptowährungen einfach beantworten. Zusammenfassend können folgende Transaktionen steuerpflichtige Vorgänge auslösen:

Der Tausch von

  • gesetzlicher Währung in Coin

  • Coin in Coin

  • Coin in Dienstleistung

  • Coin in Wirtschaftsgut

  • Coin in gesetzliche Währung

Ausblick: Steuer-Spezial im kommenden Kryptokompass von BTC-ECHO

In diesem Artikel bleiben Spezialthemen wie Airdrops, Forks, Einkünfte aus Proof of Stake und weiteren kritischen Sachverhalten wie beispielsweise die Verwendung von Kryptoassets als Zahlungsmittel offen. Detailfragen ergeben sich ebenso zur Ermittlung des Veräußerungsgewinns, über Anwendung der Verbrauchsreihenfolge sowie zur Bewertung von Marktpreisen. Für diese Themen wird auf das Steuer-Spezial im kommenden Kryptokompass von BTC-ECHO verwiesen.

Disclaimer: Die enthaltenen Informationen in diesen Artikel dienen allgemeinen Informationszwecken und beziehen sich nicht auf die spezielle Situation einer Einzelperson oder einer juristischen Person. Sie stellen keine betriebswirtschaftliche, rechtliche oder steuerliche Beratung dar. Im konkreten Einzelfall kann der vorliegende Inhalt keine individuelle Beratung durch fachkundige Personen ersetzen.

 

Source: BTC-ECHO

Der Beitrag Gewinne aus Kryptowährungen: Was sind die steuerrechtlichen Auswirkungen? erschien zuerst auf BTC-ECHO.