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Unfallversicherung am Arbeitsplatz: Es gibt mehr Grauzonen als gedacht

Es kann so schnell gehen: Einmal ausgerutscht oder sich unbedacht die morgendliche Kaffeetasse über den Schoss gekippt und es führt kein Weg mehr am Arzt oder Krankenhaus vorbei. Glück im Unglück haben Betroffene am Arbeitsplatz. Passiert der Unfall, während wir arbeiten, greift die gesetzlich vorgeschriebene Unfallversicherung und kommt für alle Folgen auf. Heißt das im Umkehrschluss also Schutz rund um die Uhr im Job? Von wegen. Yahoo Finanzen hat sich durch den bürokratischen Dschungel gegraben und deckt die Ausnahmen der gesetzlichen Unfallversicherung auf.

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Ein Zwischenfall mit Verletzungen ist schnell passiert. Doch wann ist der Unfall ein Arbeitsunfall? (Symbolbild: Getty Images)

Die gute Nachricht zuerst: Der gesetzliche Unfallschutz deckt sehr viele Situationen und Orte rund um den Arbeitsort ab. Die schlechte: Es gibt mitunter absurde Ausnahmen, auf die man als Arbeitnehmer kaum kommen würde. Das hängt mit der Definition des Arbeitsortes und der des Unfalls zusammen.

Was zählt überhaupt als Arbeitsunfall?

Laut dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) sind Arbeitsunfälle diejenigen “Unfälle, die versicherte Personen infolge einer versicherten Tätigkeit erleiden.“ Dazu zählen nicht nur Unfälle im Betrieb selbst, sondern auch auf dem Weg dorthin. Auch wenn ein Hilfsmittel, wie etwa eine Brille oder ein Hörgerät, beschädigt wird, fällt das unter den Versicherungsschutz. Kinder sind in oder auf dem Weg zu Kita, Kindergarten und Schule ebenfalls voll gesetzlich unfallversichert. Der Unfallschutz greift auch, wenn Ehrenamtlichen bei ihrer Tätigkeit etwas passiert. Kaum bekannt ist, dass man auch dann unter die gesetzliche Unfallversicherung fällt, wenn man bei einem Verkehrsunfall Hilfe leistet und dabei selbst verletzt wird.

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Der Teufel steckt, wie so oft bei Versicherungen, im Detail. Denn die Grenze, was noch als Arbeitsort gilt und was mit dem Betrieb oder der Tätigkeit nichts mehr zu tun hat, ist oft verschwommen. Zum Beispiel der Arbeitsweg.

Wie bin ich auf dem Weg zur Arbeit versichert?

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Der Weg zum Arbeitsort ist komplett versichert. Egal ob mit dem Auto, dem Rad oder zu Fuß. (Symbolbild: Getty Images)

Der komplette Weg zum Betrieb fällt unter den gesetzlichen Unfallschutz. Dabei ist es egal, ob man mit dem Auto, dem Fahrrad oder den öffentlichen Verkehrsmitteln kommt. Problematisch wird es dann, wenn der Arbeitnehmer unterwegs noch Besorgungen macht. Sich zum Beispiel einen Kaffee holt oder noch schnell beim Bäcker ein verspätetes Frühstück genießt. Sobald der unmittelbare Arbeitsweg durch private Handlungen unterbrochen wird, besteht in dieser Zeitspanne kein Versicherungsschutz.

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Einzige Ausnahme: Wenn der Arbeitnehmer auf dem Weg zum Betrieb sein Kind in die Betreuungseinrichtung bringen muss. Dann fällt diese Unterbrechung unter die gesetzliche Unfallversicherung.

Wie sieht es in der Mittagspause aus?

Bei Magenknurren ist erst einmal Entspannung angesagt. Denn wo auch immer die Nahrungsaufnahme stattfindet, die Wege dorthin sind versichert. Egal ob der hungrige Arbeitnehmer in die Kantine, eine Gaststätte oder nach Hause geht. Solange laut BMAS “Zeitaufwand und Wegstrecke in einem angemessenen Verhältnis zur Pausendauer stehen“, muss man sich keine Sorgen machen. Auch wer sich im Supermarkt ein belegtes Brötchen holt, kann aufatmen.

Aber Vorsicht: Der Versicherungsschutz besteht nur für die Wege. Innerhalb von Kantine, Restaurant oder Supermarkt ist der Arbeitnehmer nicht unfallversichert. Wer sich nach dem Essen einen Verdauungsspaziergang genehmigt, ist ebenfalls nicht versichert, da so etwas “privatwirtschaftlichen Charakter“ hat, wie das BMAS schreibt.

Sind Toilettengänge bei der Arbeit unfallversichert?

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Sobald der Arbeitnehmer die WC-Anlage betritt, endet der Unfallschutz. (Symbolbild: Getty Images)

Wie bei der Mittagspause, sind auch die Wege zur Toilette unfallversichert. Denn der Toilettengang ist laut dem Bundessozialgericht eine “regelmäßig unaufschiebbare notwendige Handlung, die (...) im mittelbaren Interesse des Arbeitgebers liegt.“ Aber auch hier gilt: Sobald der Arbeitnehmer die Toilette betritt, endet der Unfallschutz. Heißt also: Wenn jemand kurz vor der Toilettentür stürzt und sich verletzt, erleidet er einen Arbeitsunfall. Passiert das in der Toilettenkabine oder dem Vorraum der Toilette, fällt das nicht mehr unter den gesetzlichen Schutz. Das gilt übrigens auch, wenn der Arbeitnehmer auf dem Weg zur Arbeit eine öffentliche Toilette aufsuchen muss.

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Merke: Der Versicherungsschutz endet, sobald die Tür zur WC-Anlage durchschritten wird.

Und der Versicherungsschutz auf Betriebsfeiern?

Hier kommt es tatsächlich darauf an. Eine Betriebsfeier ist dann unfallversichert, wenn es sich um eine offizielle Veranstaltung des Arbeitgebers handelt. Sprich, es muss das Ziel gegeben sein, “das Betriebsklima zu stärken und die Verbundenheit der Beschäftigten untereinander zu fördern“, wie das BMAS meint. Zwingend notwendig ist eine Teilnahme der Unternehmensleitung oder eines offiziellen Stellvertreters. Auch muss die Veranstaltung alle Mitarbeiter mit einschließen.

In diesen Fällen besteht kein Versicherungsschutz: Handelt es sich um den privaten Geburtstag eines Mitarbeiters, der am Arbeitsort gefeiert wird oder einer Feier anlässlich einer Beförderung, fällt das tatsächlich nicht unter den gesetzlichen Unfallschutz.

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