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Gesetzliche Erben müssen Verwandtschaft nachweisen können

Werden Geschwister als Erben eingesetzt, muss eindeutig festzustellen sein, dass sie auch Geschwister sind. Einen DNA-Test kann das Nachlassgericht ablehnen.
Werden Geschwister als Erben eingesetzt, muss eindeutig festzustellen sein, dass sie auch Geschwister sind. Einen DNA-Test kann das Nachlassgericht ablehnen.

Nicht immer sind Verwandtschaftsverhältnisse klar. Im Erbfall müssen gesetzliche Erben allerdings nachweisen können, dass sie mit dem Erblasser verwandt sind.

Düsseldorf (dpa/tmn) - Wer einen Erbschein beantragt, muss nachweisen, dass er mit dem Verstorbenen verwandt war. Wer dafür keine öffentliche Urkunde vorlegen kann, muss das Gericht auf andere Weise überzeugen.

Das Nachlassgericht ist weder verpflichtet, selbst Urkunden zu besorgen noch einen DNA-Test vorzunehmen. Das berichtet die Arbeitsgemeinschaft Erbrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) mit Blick auf eine Entscheidung des Oberlandesgerichts Düsseldorf (Az.: I-3 Wx 162/16).

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Der Fall: Eine Frau verstirbt ohne Kinder, als ihr Ehemann und ihre Eltern bereits tot sind. Ein Testament hat sie nicht. Zwei Personen, die sich für die Nichte und den Neffen der Erblasserin halten, begehren einen Erbschein nach gesetzlicher Erbfolge. Sie seien die Kinder der zuvor verstorbenen Schwester der Erblasserin.

Erbenermittler bringt keinen Erfolg

Dazu legen sie Urkunden vor, die die Verwandtschaft belegen sollen. Das Problem: In den Urkunden stehen die spanischen Namen, die Geburtstage und Geburtsorte der Eltern der Erblasserin, der Mutter der Antragstellerin und der Antragstellerin selbst. Allerdings sind die Angaben teilweise abweichend angegeben.

Ein Abstammungsnachweis der Erblasserin liegt nicht vor. Weitere Urkunden sind trotz Einschaltung eines Erbenermittlers nicht zu beschaffen. Das Nachlassgericht weist die Anträge zurück, obwohl die Antragsteller einen DNA-Test zum Nachweis der Verwandtschaft angeboten haben.

Dokumente reichen dem Gericht nicht

In diesem Fall konnte die Geschwisterbeziehungen zwischen der Verstorbenen und der Mutter der Antragsteller nicht nachgewiesen werden. Zwar erscheint es auf der Grundlage der spanischen Namensgebung als durchaus möglich, dass in den Unterlagen dieselben Personen mit unterschiedlichen Vor- und Nachnamen bezeichnet worden sind. Es verbleiben aber Zweifel, insbesondere im Hinblick auf abweichende Geburtsdaten und -orte.

Es obliegt auch nicht dem Nachlassgericht, fehlende Urkunden zu beschaffen. Eine DNA-Ermittlung zur Aufklärung der Verwandtschaftsverhältnisse kann im Rahmen des Nachlassverfahrens nicht durchgeführt werden - dies ist dem familiengerichtlichen Verfahren vorbehalten.