Werbung
Deutsche Märkte geschlossen
  • DAX

    17.737,36
    -100,04 (-0,56%)
     
  • Euro Stoxx 50

    4.918,09
    -18,48 (-0,37%)
     
  • Dow Jones 30

    37.942,38
    +167,00 (+0,44%)
     
  • Gold

    2.407,60
    +9,60 (+0,40%)
     
  • EUR/USD

    1,0658
    +0,0011 (+0,11%)
     
  • Bitcoin EUR

    60.482,73
    +865,88 (+1,45%)
     
  • CMC Crypto 200

    1.386,88
    +74,25 (+6,00%)
     
  • Öl (Brent)

    82,96
    +0,23 (+0,28%)
     
  • MDAX

    25.989,86
    -199,58 (-0,76%)
     
  • TecDAX

    3.187,20
    -23,64 (-0,74%)
     
  • SDAX

    13.932,74
    -99,63 (-0,71%)
     
  • Nikkei 225

    37.068,35
    -1.011,35 (-2,66%)
     
  • FTSE 100

    7.895,85
    +18,80 (+0,24%)
     
  • CAC 40

    8.022,41
    -0,85 (-0,01%)
     
  • Nasdaq Compositive

    15.407,74
    -193,76 (-1,24%)
     

Wie der Gesetzgeber auf digitale Rechtsberatung reagieren sollte

Nach wenigermiete.de gilt nun auch das Geschäftsmodell von Myright im Dieselskandal als zulässig. Selbst die Anwaltschaft fordert nun gesetzliche Klarstellungen.

Myright will die abgetretenen Ansprüche von mehr als 40.000 Kunden im Dieselskandal geltend machen. Foto: dpa
Myright will die abgetretenen Ansprüche von mehr als 40.000 Kunden im Dieselskandal geltend machen. Foto: dpa

Der Siegeszug von Legal Tech dürfte kaum mehr zu stoppen sein: Die Anbieter für automatisierte Rechtsdienstleitungen werden den traditionellen Anwaltsmarkt tief greifend verändern. Das legt zumindest die aktuelle Mitteilung des Landgerichts Braunschweig nahe, es halte das Geschäftsmodell von Myright für zulässig.

Der Volkswagen-Konzern zweifelt an, dass das Legal-Tech-Unternehmen die abgetretenen Ansprüche von mehr als 40.000 Kunden im Dieselskandal geltend machen könne – und verweist auf Verstöße gegen das Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG).

WERBUNG

Es ist ein weiterer Etappensieg der aufstrebenden Branche, deren Vertreter zumeist unter einer Inkassolizenz agieren, weil hierzulande das RDG die selbstständige Erbringung außergerichtlicher Rechtsdienstleistungen verbietet. Kürzlich hatte der Bundesgerichtshof (BGH) mit einem Grundsatzurteil das Internetportal wenigermiete.de des Anbieters Lexfox gebilligt, mit dem Verbraucher die Mietpreisbremse durchsetzen können und nur im Erfolgsfall ein Honorar zahlen müssen. An dieses BGH-Urteil lehnte sich nun auch das Landgericht im Falle von Myright an.

Für Verbraucher, die vor allem bei geringen Streitwerten aus Furcht vor langen Prozessen und hohen Kosten den Gang zum Anwalt scheuen, mag die digitale Rechtsberatung ein Segen sein. Doch ist mit dem Karlsruher Urteil für die Legal-Tech-Anbieter und die Anwaltschaft nun alles klar, oder sollte der Gesetzgeber tätig werden?

„Der Widerstand vieler Vertreter der Anwaltschaft gegen Legal Tech muss aufhören“, sagte der Geschäftsführer der Rechtsanwaltskammer Köln, Martin W. Huff, dem Handelsblatt. „Eine Verteufelung bringt nichts.“ Diese Worte lassen aufhorchen. Denn bislang waren es vor allem die regionalen Anwaltskammern, die gerichtlich gegen die Legal-Tech-Angebote vorgingen. Aus ihrer Sicht sollte Rechtsberatung alleinige Sache der Anwaltschaft sein.

Fremdkapital für Anwaltsgesellschaften

Laut Huff zeigten die jüngsten Entscheidungen, dass die Rechtsberatung durch Dritte außerhalb der Anwaltschaft weitgehend möglich werde. „Rechtsanwälte müssen jetzt sehr genau überlegen, ob sie nicht eigene, nicht anwaltliche Gesellschaften gründen, um bestimmte Massenverfahren wirtschaftlich sinnvoll durchführen zu können“, meint Huff.

Doch für die Zukunft sieht der Experte für die freien Berufe den Gesetzgeber in der Pflicht: „In bestimmten Grenzen sollte das Verbot des Erfolgshonorars für Anwälte gelockert werden.“ Nur so könne die Anwaltschaft überhaupt zu Legal-Tech-Anbietern konkurrenzfähig sein. Auch die Beteiligung fremden Kapitals an Anwaltsgesellschaften müsse künftig möglich sein, um nötige Technologie-Investitionen tätigen zu können. „Zudem muss die Öffnung der Anwaltsgesellschaften für Sachverständige oder IT-Experten kommen, sonst wird in andere Gesellschaftsformen ausgewichen“, erklärte Huff.

„Wir müssen uns bewegen“, forderte auch Markus Hartung, Vorsitzender im Berufsrechtsausschuss des Deutschen Anwaltsvereins (DAV).

Myright-Mitgründer Sven Bode sieht hingegen keine Notwendigkeit für gesetzliche Anpassungen. „Die aktuellen Gerichtsentscheidungen zeigen, dass wir mit unserem Ansatz richtig lagen und schon unter der aktuellen Gesetzeslage den Verbraucherschutz in Deutschland substanziell voranbringen können und werden“, sagte Bode dem Handelsblatt.

Lexfox-Gründer Daniel Halmer sieht das anders: „Auch nach dem wegweisenden Urteil des Bundesgerichtshofs brauchen wir eine verlässliche Rechtsgrundlage für Legal Tech in Deutschland.“ Die Grenzen, die die Inkassoerlaubnis setze, seien viel zu eng, um alle sinnvollen Legal-Tech-Rechtschutzangebote abzudecken. „Ich halte eine weitgehende Abschaffung der relevanten berufsrechtlichen Regelungen für Anwälte für angebracht, insbesondere die Abschaffung des Fremdbesitzverbotes und des Verbotes von Erfolgshonoraren“, sagte Halmer.

Das Bundesjustizministerium teilte auf Anfrage mit, es prüfe derzeit, ob Änderungen beim Verbot von Erfolgshonoraren für Rechtsanwälte möglich seien. Darüber hinaus werde das sehr umfangreiche BGH-Urteil zu wenigermiete.de „im Hinblick auf etwaigen gesetzgeberischen Änderungsbedarf“ noch ausgewertet. Dabei werde auch der Hinweis des Landgerichts Braunschweig zu Myright einbezogen.