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Geschenke sind Einnahmen: Steuertipps für Influencer

Berlin (dpa/tmn) - In der Welt der sozialen Medien sind Influencerinnen und Influencer eine etablierte Berufsgruppe. Sie bewerben, meist gegen Geld, Produkte und Dienstleistungen von Unternehmen. Diese Art von Marketing ist mitunter ein steuerpflichtiges Geschäft.

«Ob eine Influencerin oder ein Influencer Steuern zahlen muss, hängt von mehreren Faktoren ab», sagt Daniela Karbe-Geßler vom Bund der Steuerzahler. Etwa davon, wie viel und wie regelmäßig sie verdienen.

Das Ministerium für Finanzen Baden-Württemberg hat einen Guide herausgegeben und informiert darin, welche Steuerarten infrage kommen und ob Influencer ihre Tätigkeit beim Finanzamt anzeigen müssen. Einkommensteuer müssen sie immer dann zahlen, wenn ihre Einkünfte den jährlichen Grundfreibetrag übersteigen.

Hierzu zählen alle Einkünfte in einem Kalenderjahr, zum Beispiel auch als Arbeitnehmer. Der Freibetrag liegt laut Guide für das Jahr 2020 bei 9408 Euro, für 2021 bei 9744 Euro und für 2022 bei 10 347 Euro. «Eine Einkommensteuererklärung ist abzugeben, wenn neben Arbeitslohn noch zusätzliche Einnahmen aus der Werbung erzielt werden», sagt Karbe-Geßler.

Geschenke sind «Sachzuwendungen»

Erhalten Influencer Gratisprodukte und Geschenke, beispielsweise in Form von kostenlosen Hotelübernachtungen, dann beziehen sie sogenannte «Sachzuwendungen». Sie zählen zu den Einnahmen und sind mit ihrem Marktwert zu versteuern.

Als Unternehmer müssen Influencer und Influencerinnen auch Gewerbesteuer zahlen, wenn der Gewerbeertrag bei über 24 500 Euro liegt. Dann ist auch eine Gewerbesteuererklärung notwendig. Werden wiederholt Produkte vermarktet, müssen Rechnungen gestellt werden, in denen die Umsatzsteuer ausgewiesen ist. Das Finanzamt verlangt dann zusätzlich Voranmeldungen und eine Umsatzsteuer-Jahreserklärung.