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Gemeinde darf Kita-Koch nicht wegen Kirchenaustritt feuern

Ein Austritt aus der Kirche rechtfertigt nicht die fristlose Kündigung eines Kochs - selbst wenn der Arbeitgeber eine Kirchengemeinde ist.
Ein Austritt aus der Kirche rechtfertigt nicht die fristlose Kündigung eines Kochs - selbst wenn der Arbeitgeber eine Kirchengemeinde ist.

Persönliche Lebensentscheidungen von Arbeitnehmern sind grundsätzlich Privatsache. Dazu gehört zum Beispiel auch der Austritt aus der Kirche. Was aber, wenn man bei der Kirchengemeinde angestellt ist?

Stuttgart/Frankfurt (Main) (dpa/tmn) - In der Regel geht es Arbeitgeber nichts an, welcher Religion Beschäftigte angehören. Anders kann das bei kirchlichen Arbeitgebern aussehen. Aber auch hier kommt es auf die Tätigkeit an, zeigt ein Urteil des Landesarbeitsgerichts Baden-Württemberg (Az. 4 Sa 27/20), auf das der Bund-Verlag verweist.

Demnach darf eine evangelische Kirchengemeinde einem Koch, der in einer ihrer Kindertagesstätten tätig ist, nicht einfach fristlos kündigen, wenn dieser aus der Kirche austritt. Bei einem Mitarbeiter im Küchendienst stellt die Kirchenzugehörigkeit keine wesentliche und berechtigte Anforderung an den Arbeitnehmer dar, erklärt der Bund-Verlag.

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Koch hatte kaum Kontakt zu den Kindern

Der Koch war seit 1995 in einer Kita der Kirchengemeinde beschäftigt. 2019 trat er aus der evangelischen Landeskirche aus. Nachdem die Gesamtkirchengemeinde davon erfahren hatte, kündigte sie das Arbeitsverhältnis mit dem Kläger außerordentlich und fristlos. Für die Gemeinde hatte der Koch mit seinem Austritt schwerwiegend gegen seine vertraglichen Loyalitätspflichten verstoßen.

Der Koch argumentierte, sein Kontakt mit den Kindern habe sich auf die Ausgabe von Getränken beschränkt. Auch mit dem pädagogischen Personal in der Kita habe er nur zu organisatorischen Fragen gesprochen.

Schon das Arbeitsgericht (ArbG) Stuttgart hatte die Kündigung für unwirksam erklärt (Az. 22 Ca 5625/19), wie der Bund-Verlag schreibt. Gegen dieses Urteil hatte die Kirchengemeinde Berufung eingelegt.

Auch die zweite Instanz hielt die Kündigung für unwirksam und wies die Berufung zurück. Für das Landesarbeitsgericht stellte Loyalitätserwartung der Gemeinde keine wesentliche und berechtigte Anforderung an die persönliche Eignung des Kochs dar.