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Günstige Vermietung an Geflüchtete ohne Steuernachteil

Berlin (dpa/tmn) - Wer als Eigentümer eine Miete verlangt, die weniger als 66 Prozent der marktüblichen Miete beträgt, muss im Normalfall steuerliche Nachteile befürchten. Denn dann können Kosten, die rund um die Vermietung anfallen, unter Umständen nur noch teilweise als Werbungskosten angesetzt werden. Das würde eigentlich auch für die Vermietung an ukrainische Geflüchtete gelten. Doch das Bundesfinanzministerium (BMF) hat an dieser Stelle nachgebessert.

Die vorübergehende, unentgeltliche oder verbilligte Unterbringung von ukrainischen Kriegsflüchtlingen in einer Mietwohnung soll zumindest für das Jahr 2022 nicht zu einem Werbungskostenabzug führen. Auf diese Anpassung durch das BMF weist der Eigentümerverband Haus und Grund Deutschland hin.

Zu den abzugsfähigen Werbungskosten, die Eigentümerinnen und Eigentümer in ihrer Steuererklärung geltend machen können, gehören zum Beispiel Kosten für die Instandsetzung und Modernisierung, für Allgemeinstrom, Verwaltungs- und Hausmeistertätigkeiten, gebäudebezogene Versicherungen oder die Gebäudeabschreibung. Der Abzug der Werbungskosten senkt die Steuerlast der Vermieter.