Werbung
Deutsche Märkte geschlossen
  • DAX

    18.492,49
    +15,40 (+0,08%)
     
  • Euro Stoxx 50

    5.083,42
    +1,68 (+0,03%)
     
  • Dow Jones 30

    39.807,37
    +47,29 (+0,12%)
     
  • Gold

    2.254,80
    +16,40 (+0,73%)
     
  • EUR/USD

    1,0782
    -0,0012 (-0,11%)
     
  • Bitcoin EUR

    64.902,89
    -569,16 (-0,87%)
     
  • CMC Crypto 200

    885,54
    0,00 (0,00%)
     
  • Öl (Brent)

    83,11
    -0,06 (-0,07%)
     
  • MDAX

    27.043,04
    -48,91 (-0,18%)
     
  • TecDAX

    3.454,38
    -2,98 (-0,09%)
     
  • SDAX

    14.294,62
    -115,51 (-0,80%)
     
  • Nikkei 225

    40.369,44
    +201,37 (+0,50%)
     
  • FTSE 100

    7.952,62
    +20,64 (+0,26%)
     
  • CAC 40

    8.205,81
    +1,00 (+0,01%)
     
  • Nasdaq Compositive

    16.379,46
    -20,06 (-0,12%)
     

Auch für Minijobber gilt Kündigungsschutz

Auch Minijobber fallen grundsätzlich unter den gesetzlichen Kündigungsschutz, wenn alle Voraussetzungen dafür erfüllt sind.
Auch Minijobber fallen grundsätzlich unter den gesetzlichen Kündigungsschutz, wenn alle Voraussetzungen dafür erfüllt sind.

Auch Minijobber können während der Corona-Pandemie nicht einfach von ihrem Arbeitgeber vor die Tür gesetzt werden. Die Minijob-Zentrale erklärt, welche Regeln für Kündigungen gelten.

Bochum (dpa/tmn) - Die Corona-Pandemie stellt viele Betriebe weiter vor große Herausforderungen. Trotz der besonderen Umstände können Arbeitgeber ihren Minijobbern aber nicht einfach fristlos kündigen. Das erklärt die Minijob-Zentrale der Deutschen Rentenversicherung in ihrem Blog.

Für Minijobber gelte das gleiche Arbeitsrecht wie für vollzeitbeschäftigte Arbeitnehmer, so die Minijob-Experten. Das heißt: Auch die Arbeitsverhältnisse von Minijobbern fallen unter das Kündigungsschutzgesetz, wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind. Eine ordentliche Kündigung ist den Infos zufolge nur unter Einhaltung der gesetzlichen oder der vereinbarten Kündigungsfrist ausschließlich mit Angabe einer Begründung zulässig.

WERBUNG

Kündigungsschutzgesetz ist an Voraussetzungen geknüpft

Das Kündigungsschutzgesetz gilt aber nur unter bestimmten Voraussetzungen: So müssen mehr als 10 Arbeitnehmer bei einem Arbeitgeber beschäftigt sein. Der gesetzliche Kündigungsschutz greift zudem nur, wenn ein Minijobber seit mindestens sechs Monaten durchgängig bei einem Betrieb gearbeitet hat.

Die gesetzliche Kündigungsfrist beträgt dann auch für Minijobber in der Regel vier Wochen. Die Länge der Kündigungsfrist hängt dabei aber von der Dauer des Minijobs ab. Nach fünf Jahren bei einem Betrieb beträgt sie etwa zwei Monate, nach acht Jahren verlängert sie sich auf drei Monate. Im Tarifvertrag könne aber auch für Minijobber eine vom Gesetz abweichende längere oder kürzere Kündigungsfrist vereinbart werden.

Nur schriftliche Kündigung ist rechtswirksam

Rechtswirksam ist eine Kündigung nur dann, wenn sie sozial gerechtfertigt ist. Sie muss demnach aus Gründen erfolgen, die in der Person oder in dem Verhalten des Minijobbers liegen. Oder sie muss aus dringenden betrieblichen Erfordernissen erfolgen, die einer Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses des Minijobbers entgegenstehen. Die Kündigung muss immer schriftlich erfolgen.

Ist eine Kündigung nicht rechtswirksam, können Minijobber innerhalb von drei Wochen nach Erhalt der Kündigung Kündigungsschutzklage erheben.