Frisur, Tattoo, Kosmetik – Ihre Kundenrechte im Salon
Missratene Frisuren, stümperhaft gestochene Tatoos oder schlechte Kosmetikanwendungen – wenn Schönheitsbehandlungen danebengehen, ist die Laune erst einmal gründlich verdorben. Nachbessern, Geld zurück oder gar Schadenersatz: Stiftung Warentest erklärt, was Kunden tun müssen, um ihre Rechte zu wahren.
Ein neuer Haarschnitt, ein Tattoo zu einem besonderen Anlass oder eine ausgiebige Kosmetikbehandlung – all das soll der Schönheit dienen, Kunden möchten nach den Behandlungen besser aussehen als vorher. Doch das klappt nicht immer. Wenn eine Behandlung danebengeht, ist die Stimmung erst einmal im Keller.
Doch ob schön oder nicht, zahlen müssen Kunden trotzdem erst einmal für die Anwendungen, wie Stiftung Warentest erklärt: „Juristisch unterscheiden sich die Leistungen von Friseur, Kosmetiker und Tätowierer nicht von denen anderer Handwerker. Wie Maler oder Tischler müssen sie zunächst Geld bekommen, auch wenn das Ergebnis nicht gefällt.“ Aber Beauty-Handwerker seien verpflichtet, schlechte Arbeit nachzubessern. Wer also seine Rechte wahren möchte, muss dem Dienstleister Gelegenheit geben, nachzubessern.
Bringt auch der Nachbesserungsversuch nicht das gewünschte Ergebnis, bleibt im schlimmsten Fall nur der Rechtsweg, Klage auf Schmerzensgeld und Schadenersatz. Die Verbraucherschützer haben zu den einzelnen Sparten Gerichtsurteile zusammen getragen, die Hinweise auf die Erfolgsaussichten in solchen Fällen geben können.
Im Tattoostudio
Wer sich für ein Tattoo entscheidet, sollte den Tätowierer mit Bedacht wählen. „Das Berufsbild des Tätowierers ist nicht geschützt. Wer in Deutschland einen Salon eröffnen will, muss volljährig sein und einen Gewerbeschein vorweisen. Eine Ausbildung ist nicht vorgeschrieben“, erklärt Stiftung Warentest. Das sei wahrscheinlich auch der Grund, warum sich Gerichte recht häufig mit missglückten Tattoos beschäftigen müssten.
So wie im Fall eines Vaters, der sich eine Taschenuhr stechen lassen wollte, die die Geburtszeit seines Sohnes zeigen sollte. Doch statt auf 11.14 Uhr stand der Zeiger bei der fertigen Tätowierung auf 11.09 Uhr. Dafür sprach das Amtsgericht Bonn dem Vater 1.500 Euro Schadenersatz zu (Az. 112 C 84/16). Keinen Erfolg vor Gericht hatte ein Mann, der sich gegen den Rat des Tätowierers mit dem frischen Tattoo in die Sonne legte, woraufhin die Farben verliefen und verblassten (Az. 409 C 144/16). Anders entschieden die Richter bei einem verlaufenen Blumen-Tattoo. Der Grund für das misslungene Bild: Der Tätowierer hatte zu tief gestochen. Er musste die Laserbehandlung fürs Entfernen sowie 750 Euro Schmerzensgeld zahlen (Az. 12 U 151/13).
Beim Friseur
Wegen missratenen Frisuren ziehen nur wenige Kunden vor Gericht, fanden die Verbraucherschützer heraus. Wenn es zu Klagen komme, dann meist wegen aggressiver Mittel, die Haare und Kopfhaut schädigen. Ein besonders spektakulärer Fall: Die Rekordsumme von 18.000 Euro sprach das Oberlandesgericht einer Schülerin zu. Durch falsche Anwendung eines Färbemittels war die Kopfhaut des Mädchens zum Teil abgestorben (Az. 12 U 71/13).
Im Kosmetiksalon
Werden Kosmetikbehandlungen unsachgemäß ausgeführt, kann das mit Schmerzen oder gar bleibenden Schäden enden. Stiftung Warentest fand einen Fall, bei dem eine 24-Jährige 4.000 Euro Entschädigung erhielt. Nach der Haarentfernung mit Impulslichttherapie hatte sie Narben zurückbehalten (Az. 94 C 28/11). Auch wenn Permanent-Make-up danebengeht, haben Kunden Aussicht auf Entschädigung. Eine Kundin verklagte einen Kosmetiksalon wegen eines misslungenen Dauer-Lidstrichs. Das Amtsgericht München sprach ihr 2.500 Euro Schadenersatz zu (Az. 132 C 16894/13)
Den vollständigen Bericht von Stiftung Warentest zum Thema „Kundenrechte“ finden Sie hier (kostenpflichtig).
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