Bei Fremdvergabe: Gartenarbeit kann die Steuerlast senken

dpa · (Christin Klose/dpa-tmn)

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Neustadt (dpa/tmn) - Im eigenen Garten gibt es fast immer etwas zu tun. Da wollen etwa neue Beete angelegt, Hecken beschnitten oder auch Pflanzen winterfest gemacht werden. Wer das nicht alles selbst machen kann oder will und sich für die Arbeiten Hilfe holt, kann die Kosten dafür in einem gewissen Rahmen von der Steuer absetzen. In Betracht kommen für die Aufwendungen zwei Positionen, wie der Lohnsteuerhilfeverein Vereinigte Lohnsteuerhilfe (VLH) erklärt:

1. Haushaltsnahe Dienstleistungen

Als haushaltnahe Dienstleistungen können all jene Aufwendungen abgesetzt werden, die theoretisch auch von einem Haushaltsmitglied hätten erledigt werden können - also kleinere Arbeiten im Garten wie Rasenmähen oder Heckenschnitt. 20 Prozent der Arbeits-, Fahrt- und Maschinenkosten werden dabei vom Finanzamt anerkannt, solange der Betrag eine Grenze von 4000 Euro nicht übersteigt. Materialkosten dürfen nicht abgesetzt werden.

2. Handwerkerleistungen

Darunter fallen größere Arbeiten im Garten, also alles, was in Richtung Gartengestaltung geht: größere Mengen Erde ausheben, eine Terrasse pflastern oder Rollrasen legen. Dabei gelten grundsätzlich die gleichen Bedingungen wie für die haushaltsnahen Dienstleistungen. Der einzige Unterschied liegt darin, dass Finanzämter Handwerkerleistungen nur bis zu einem Höchstbetrag von 1200 Euro im Jahr anerkennen.

Für beides gilt: Die Rechnung muss mit Rechnungsnachweis bezahlt werden. Es empfiehlt sich also, die Rechnung per Banküberweisung zu begleichen und nicht bar zu zahlen. Denn selbst mit einer Quittung erkennen Finanzämter die Aufwendungen bei dieser Zahlungsart nicht an.