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Wann der Fitnessvertrag kündbar ist

Fitness kann bei Krankheit sinnvoll sein. Wer zu krank ist, kann seinen Vertrag aber vorzeitig kündigen.
Fitness kann bei Krankheit sinnvoll sein. Wer zu krank ist, kann seinen Vertrag aber vorzeitig kündigen.

Sport ist oft selbst bei Krankheit sinnvoll. Daher kann sich der Gang ins Fitnessstudio mit Vorerkrankungen lohnen. Was aber, wenn sich die Symptome verschlechtern? Kann der Vertrag gekündigt werden?

Frankenthal (dpa/tmn) - Fitnessstudioverträge können unter Umständen außerordentlich gekündigt werden. Es müssen aber alle Umstände und die jeweiligen Interessen abgewogen werden. Die Erkrankung eines Kunden kann die außerordentliche Kündigung rechtfertigen.

Das gilt selbst dann, wenn eine Vorerkrankung beim Vertragsschluss vorlag, der Kunde die Beschwerden aber nicht absehen konnte. Dies ergibt sich aus einer Entscheidung des Amtsgerichts Frankenthal (Az.: 3c C 51/19, auf die das Rechtsportal Anwaltauskunft.de des Deutschen Anwaltvereins (DAV) hinweist.

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In dem Fall hatte ein Kunde im Oktober 2017 einen Fitnessstudiovertrag mit einer Laufzeit von 104 Wochen abgeschlossen. Der Mann litt zu diesem Zeitpunkt unter anderem an Bewegungseinschränkungen im Rücken aufgrund einer operativen Versteifung der Wirbelsäule sowie Arthrose in den Knien. Wegen akuter Beschwerden ruhte der Vertrag für 52 Tage. Dadurch verlängerte sich die Laufzeit entsprechend.

Mit anwaltlichem Schreiben erklärte der Kunde im Oktober 2018 die krankheitsbedingte außerordentliche Kündigung des Vertrages. Er bezog sich dabei auf ein ärztliches Attest und rechtfertigte die Kündigung mit der Verschlechterung seines gesundheitlichen Zustandes nach Abschluss des Vertrages. Daraufhin verklagte das Studio den Mann auf Zahlung der Mitgliedsbeiträge.

Ohne Erfolg: Die Kündigung des Vertrages sei wirksam, entschied das Gericht. Die Fortsetzung bis zum vertraglich vorgesehenen Kündigungszeitpunkt im Februar 2020 sei nicht zumutbar. Der Kunde könne die Leistungen des Studios nicht so nutzen wie vorgesehen. Die Vorerkrankung ändere daran nichts. Der Beklagte habe bei Abschluss des Vertrages nicht absehen können, dass sich sein gesundheitlicher Zustand derart verschlechtern würde.