Werbung
Deutsche Märkte öffnen in 4 Stunden 56 Minuten
  • Nikkei 225

    37.813,75
    -646,33 (-1,68%)
     
  • Dow Jones 30

    38.460,92
    -42,77 (-0,11%)
     
  • Bitcoin EUR

    59.773,27
    -2.528,38 (-4,06%)
     
  • CMC Crypto 200

    1.391,48
    -32,62 (-2,29%)
     
  • Nasdaq Compositive

    15.712,75
    +16,11 (+0,10%)
     
  • S&P 500

    5.071,63
    +1,08 (+0,02%)
     

Fitnessstudio: Kein Schadenersatz nach Sturz über Slackline

Im Fitnessstudio muss man vorsichtig sein. Ist eine Slackline gespannt, kann das eine Stolperfalle sein.
Im Fitnessstudio muss man vorsichtig sein. Ist eine Slackline gespannt, kann das eine Stolperfalle sein.

Das Leben ist voller Risiken. Manche lassen sich nur schwer erkennen und rechtfertigen daher Schadenersatz. In anderen Fällen muss man selber aufpassen. Insbesondere im Fitnessstudio lauern Stolperfallen.

Frankfurt/Main (dpa/tmn) - Im Fitnessstudio muss man aufpassen. Denn dort können viele Stolperfallen lauern. Daher rechtfertigt ein Sturz über eine in Bodennähe gespannte Slackline nicht automatisch ein Schmerzensgeld, wie ein Urteil des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main (OLG) zeigt (Az.: Az. 16 U 162/20). Das gilt insbesondere, wenn die Slackline sich durch ihre Farbe deutlich von der Umgebung abhebt und damit für aufmerksame Besucher gut zu erkennen ist. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.

Der Fall: Die Klägerin war nach ihrem eigenen Training über eine von der Beklagten als «Free-Style-Zone» bezeichnete Fläche gegangen. Zwischen zwei Säulen in dieser Zone war eine signalrote Slackline gespannt. Die Klägerin stürzte über die Slackline und zog sich Frakturen zu. Daher verlangte sie nun vom Betreiber unter anderem Schmerzensgeld in Höhe von knapp 12 000 Euro.

WERBUNG

Umsichtige Kunden könnten Gefahr erkennen

Das Urteil: Das Oberlandesgericht wies die Forderung zurück. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme sei die signalrote Slackline in Höhe von etwa 50 cm auf einer Breite von 6-8 m in dem Freestyle-Bereich im Studio der Beklagten gespannt gewesen. Dies stellte nach den konkreten Umständen keinen Zustand dar, den ein umsichtiger Kunde des Studios nicht erkennen und sich dagegen mit der gebotenen Aufmerksamkeit nicht selbst schützen konnte, so die Richter.

Dabei komme es nicht darauf an, ob die Slackline durch Kunden benutzt wurde oder nicht. Die Klägerin selbst habe in dem Freestyle-Bereich ihre Bodenübungen machen wollen. Von ihr habe deshalb erwartet werden können, dass sie auf die hier bereits trainierenden anderen Nutzer und die Geräte achte. Gerade da die Klägerin die Slackline auch früher bereits gesehen hatte, habe für sie individuell Anlass bestanden, beim Betreten des Freestyle-Bereichs aufmerksam zu sein.