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Fitness-Vertrag nur aus wichtigen Gründen vorzeitig kündbar

Um vorzeitig aus einem Fitness-Vertrag zu kommen, reicht eine pauschale Angabe von «gesundheitlichen Gründen» nicht aus.
Um vorzeitig aus einem Fitness-Vertrag zu kommen, reicht eine pauschale Angabe von «gesundheitlichen Gründen» nicht aus.

Wer beim Abschluss eines Fitness-Vertrags eine lange Laufzeit vereinbart hat, muss sich in der Regel daran halten, wenn er kündigt. Doch gilt das auch, wenn man «gesundheitliche Gründe» angibt?

Frankfurt/Main (dpa) - Kunden von Fitness-Studios können nach einem Amtsgerichtsentscheidung nicht pauschal «aus gesundheitlichen Gründen» fristlos aus einem Nutzungsvertrag aussteigen. Das geht aus einem Urteil des Amtsgerichts Frankfurt hervor.

Das Gericht verurteilte einen Kunden, rund 1510 Euro an Nutzungsentgelten nachzuzahlen (AZ 31 C 2619/18(17)). Bereits eine Woche nach Abschluss des über zwei Jahre laufenden Vertrages hatte der Kunde wieder «aus gesundheitlichen Gründen» außerordentlich gekündigt.

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Dazu legte er zwar ärztliche Atteste vor, schwieg sich allerdings zur Art seiner Krankheit und näheren Umständen aus. Der Studiobetreiber vermutete, dass es sich der Kunde lediglich «anders überlegt» haben könnte, und pochte auf Einhaltung der Zahlungsverpflichtungen.

Laut Urteil ist der pauschale Hinweis auf «gesundheitliche Gründe» noch kein «wichtiger Grund», um einen Fitness-Vertrag fristlos zu kündigen. Der Kunde hätte darüber hinaus angeben müssen, welche gesundheitlichen Einschränkungen ihn konkret an dem Fitness-Training hindern. Ohne diese Angaben seien Risiken und Auswirkungen nicht nachprüfbar gewesen. Nach Angaben eines Gerichtssprechers bestand für den fraglichen Vertrag kein Rücktrittsrecht. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.