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Finanzamt darf Steuerbescheid-Fehler nicht immer berichtigen

Nicht immer ist im Steuerbescheid alles richtig. Hat das Finanzamt einen Fehler gemacht, darf es diesen aber bei einem sogenannten mechanischen Versagen korrigieren.
Nicht immer ist im Steuerbescheid alles richtig. Hat das Finanzamt einen Fehler gemacht, darf es diesen aber bei einem sogenannten mechanischen Versagen korrigieren.

Auch im Finanzamt passieren Fehler. Dürfen die dann nachträglich noch berichtigt werden? Die Antwort des Bundesfinanzhofs: nicht immer.

München (dpa/tmn) - Das Finanzamt darf Fehler in einem Steuerbescheid auch nachträglich innerhalb der Festsetzungsverjährung korrigieren. Der Bundesfinanzhof (BFH) hat nun aber erneut betont, dass dafür ein sogenanntes mechanisches Versagen vorliegen muss (Az.: IX R 23/18).

Der Fehler muss also zum Beispiel bei der elektronischen Datenverarbeitung passiert sein. Hat dagegen ein Sachbearbeiter bei der Unterlagenprüfung einen Fehler gemacht, ist eine Berichtigung eines bestandskräftigen Steuerbescheids nicht möglich, heißt es in dem Urteil.

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Im verhandelten Fall hatte der Kläger in seiner Steuererklärung einen Gewinn aus der Veräußerung eines GmbH-Gesellschaftsanteils zutreffend erklärt und hierfür auch alle Unterlagen beim Finanzamt eingereicht.

Das Finanzamt behandelte die Steuererklärung als sogenannten Intensiv-Prüfungsfall. Der fertige Steuerbescheid musste somit nicht nur zusätzlich vom Vorgesetzten des Sachbearbeiters unterschrieben, sondern auch durch eine Qualitätssicherungsstelle geprüft werden.

Finanzamt bemerkt zu hohe Steuererstattung erst spät

Bei der Bearbeitung kam es durch einen Mitarbeiter des Finanzamtes dann zu einem Fehler, der im Ergebnis zu einer zu hohen Steuererstattung für den Kläger führte. Erkannt wurde dieser Fehler aber erst sehr viel später im Zuge einer späteren Außenprüfung.

Gegen die daraufhin folgende Berichtigung des Steuerbescheides ging der Steuerzahler gerichtlich vor - und der BFH gab ihm Recht: Die Rechtslage erlaube nur die Berichtigung von Schreib- und Rechenfehlern sowie ähnlichen offenbaren Unrichtigkeiten, die beim Erlass eines Verwaltungsakts unterlaufen sind.

In diesem Fall sei der Fall aber von zumindest zwei Mitarbeitern des Finanzamtes auch inhaltlich geprüft und bearbeitet worden - dies schließe das Vorliegen eines bloß mechanischen Versehens aus.