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Für Krankenfahrten mit Taxi gilt ermäßigter Steuersatz

Wer Krankenfahrten mit dem Taxi organisiert, kann einen ermäßigten Mehrwertsteuersatz geltend machen, auch wenn er einen Subunternehmer beauftragt. Foto: Franziska Koark

Krankenfahrten mit dem Taxi unterliegen dem ermäßigtem Mehrwertsteuersatz. Das gilt auch, wenn ein Unternehmer im Auftrag der Krankenkasse eine andere Firma für den Transport beauftragt.

Entscheidend für die Steuerermäßigung ist, dass die Strecke nicht mehr als 50 Kilometer beträgt und mit dem Taxi zurückgelegt wurde.

Im aktuellen Fall hatte eine Klägerin einen Rahmenvertrag mit verschiedenen Krankenkassen geschlossen und organisierte Krankenfahrten für diese. Für die Fahrten beauftragte sie Taxi- und Mietwagenfirmen, weil sie selbst keine gültige Konzession nach dem Personenbeförderungsgesetz besaß. Diese ist jedoch bei Krankentransporten Pflicht. Bei den Krankenkassen reichte sie Rechnungen mit dem ermäßigten Mehrwertsteuersatz für Taxifahrten ein. Doch das Finanzamt akzeptierte dies nicht. Es seien nur die Leistungen des Konzessionsinhabers an die Klägerin ermäßigt zu besteuern.

Die Frau ging daraufhin vor Gericht - mit Erfolg. Die Richter des Finanzgerichts Baden-Württemberg argumentierten im aktuellen Urteil (Az.: 1 K 772/15), dass Art und Strecke der Beförderung für die Ermäßigung ausschlaggebend sind. Wer die Konzession besitzt, ist dabei unwichtig.